Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 146/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 267

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 146/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], von [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.]

am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die [X.]üsse der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2004 und des [X.] vom 1. August 2003 aufgehoben, so-weit zum Nachteil des Schuldners entschieden worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 300,00 •.

Gründe:
[X.]

Die Gläubiger verklagten den Schuldner auf Beseitigung einer Garage. Das Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, in dessen Ziffer II[X.] der Schuldner sich verpflichtete, das Garagendach so herzurichten, daß eine hinreichende Abwasserabfuhr gewährleistet ist, was insbesondere durch Anbringung einer Regenrinne geschehen könne, und das Garagendach - 3 - derart abzudämmen, daß bei Regenfällen keine erhöhte Lärmbelästigung [X.]. In der Folgezeit brachte der Schuldner an der Garage eine Regenrinne an und verlegte auf dem Garagendach einen Kunstrasenteppich.

Die Gläubiger, die diese Maßnahmen als unzureichend ansehen, haben die Zwangsvollstreckung eingeleitet und beim Amtsgericht beantragt, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, hilfs-weise sie zu ermächtigen, die vom Schuldner in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen auf dessen Kosten vornehmen zu lassen.

Das Amtsgericht hat mit [X.]uß vom 1. August 2003 die Gläubiger entsprechend ihrem Hilfsantrag zur Ersatzvornahme ermächtigt und zusätzlich angeordnet, daß der Schuldner das Betreten seines Grundstücks zu diesem Zweck dulden müsse. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner könne mit dem Einwand, seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt zu haben, im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, insoweit sei er auf die [X.] zu verweisen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den [X.]uß des Amtsgerichts nur hinsichtlich der Ko-stenentscheidung abgeändert und diese im übrigen zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das [X.], das sich einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Meinung angeschlossen hat (vgl. [X.] NJW-RR 2003, 214; - 4 - [X.] NJW-RR 2002, 1034; [X.] NJW-RR 1988, 63; [X.] [X.] 1984, 254; [X.] Rpfleger 1983, 79; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 19; [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.] Rechtsschutz 3. Aufl. § 887 Rn. 15) ist der Auffassung, im Vollstrek-kungsverfahren sei der materiellrechtliche Einwand der Erfüllung durch den Schuldner regelmäßig unbeachtlich und nur ausnahmsweise dann zu berück-sichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig sei oder durch Urkunden bewiesen wer-den könne. Grundsätzlich müsse der Schuldner den Einwand der Erfüllung mit der [X.] gemäß § 767 ZPO geltend machen, um in dem auf beschleunigte Erledigung ausgerichteten Vollstreckungsverfahren eine langwierige Beweiserhebung zu vermeiden. Wenn der [X.] im Vollstreckungsverfahren zulässig wäre, bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen des [X.].

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Gegenmeinung (vgl. [X.], 429; [X.] NJW-RR 1995, 63; [X.] 1984, 239; [X.], ZPO 22. Aufl. § 887 Rn. 25; [X.], ZPO 2. Aufl. § 887 Rn. 8; [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 887 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], ZPO 63. Aufl. § 887 Rn. 5) die Ansicht, der Einwand der Erfüllung sei im Vollstreckungsverfahren uneingeschränkt zu beachten und [X.] durch eine Beweisaufnahme zu klären. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 887 ZPO, dem zu prüfenden Rechtsschutzbedürfnis sowie dem Grundsatz der [X.]. Im Vollstreckungsverfahren könne der [X.] regelmäßig schneller und kostengünstiger geklärt werden als im Verfahren der [X.].
- 5 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist richtig.

Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen [X.]usses entschieden, daß der Schuldner nicht nur im Verfahren der [X.], [X.] auch im Verfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören ist, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt ([X.], [X.]. v. 5. November 2004 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Auf die ausführliche Begrün-dung dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seiner bishe-rigen Rechtsansicht über den Hilfsantrag der Gläubiger neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).

[X.] [X.]

von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IXa ZB 146/04

10.12.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 146/04 (REWIS RS 2004, 267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 267

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