Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2006, Az. XII ZR 205/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2105

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 205/05 vom 23. August 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Vorinstanzen dem Beklagten zu 1 nicht einen Anspruch auf Ersatz der wertsteigernden Investitionen dem Grunde nach zugesprochen, sondern einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen der dem Verpächter vorzeitig zugefallenen, gesteigerten Nutzungsmöglichkeit der [X.]. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der den Umfang der Bereicherung danach bemisst, welchen höheren Pachtzins der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung des [X.] aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 294, vom 25. Oktober 2000 - [X.] - NJW-RR 2001, 727 und vom 16. September 1998 - [X.] - [X.], 93). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 ZPO). Wert: 65.000 • Hahne [X.] Ahlt

Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2005 - 3 O 591/03 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 U 56/05 -

Meta

XII ZR 205/05

23.08.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2006, Az. XII ZR 205/05 (REWIS RS 2006, 2105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2105

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