Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. XII ZR 86/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5376

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 86/04 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2006 durch [X.], [X.], Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vor-behalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom [X.] grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-gung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 50/02 - ZIP 2003, 2155, 2157). Das Berufungsgericht ist ohne revisionsrechtlich relevanten [X.] (dazu m.w.N. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - [X.] ZR 216/02 - [X.], 520 ff. und vom 8. Oktober 2003 - 3 - aaO) bei Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2000 zu einem anderen - aber vertretbaren - Er-gebnis gekommen als die Berufungsgerichte in den Verfahren [X.] ZR 239/04, [X.] ZR 43/05 und [X.] ZR 47/05. Der Umstand, dass Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich [X.] haben, stellt keinen Zulassungsgrund dar ([X.], Urteil vom 25. Mai 1970 - [X.] - NJW 1970, 1549; MünchKomm- [X.], ZPO, 2. Aufl. [X.], § 543 Rdn. 8). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2003 - 11 O 120/03 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2004 - 9 U 163/03 -

Meta

XII ZR 86/04

25.01.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. XII ZR 86/04 (REWIS RS 2006, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5376

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9 U 163/03

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