Bundespatentgericht, Urteil vom 16.09.2021, Az. 1 Ni 17/19 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2021, 2582

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Gegenstand

(Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage"– Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens – Zur Frage der unzulässigen Erweiterung – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 durch den [X.] Heimen als Vorsitzenden, sowie die [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger   für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 1 862 615 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents [X.] 862 615 ([X.] 50 2007 010 173). Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 11. Mai 2007 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 9512006 vom 1. Juni 2006 beim [X.] Patentamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 11. Juli 2012 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent ist in [X.] und umfasst in der erteilten Fassung vier Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 4 und trägt die Bezeichnung „Schlüssel“.

2

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß der [X.] hat folgenden Wortlaut:

3

„Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage, wobei in den [X.] (1) [X.]en (2, 3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe [X.] in der Form einer [X.] (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein [X.] definiert, dessen Basisseite in der [X.] liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine [X.] vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes [X.] definiert, dessen Basisseite in der [X.] liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als [X.] (11) der Basisseite des [X.]s senkrecht auf die [X.] (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere [X.] als seichte [X.] dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom [X.] mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der [X.] (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des [X.]s verläuft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der [X.] (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des [X.]s oder entlang der Seite (9, 8) des [X.]s verläuft.“

4

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden mit [X.]) verwiesen.

5

Die Klägerin stützt ihre Klage hinsichtlich des Hauptanspruches und der Weiterbildungen des Gegenstands des Streitpatents nach den [X.] 2 bis 4 auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, insbesondere auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, Art. II § 6, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a. EPÜ, i.V.m. Art. 54, 56 EPÜ. Sie beruft sich u.a. auf folgende Unterlagen und Dokumente zum Stand der Technik (Benennung vom Senat angepasst):

6

K3 [X.] 371 879 B,

7

[X.] [X.] 385 076 B,

8

K5 Zeichnung Schlüsselsystem „GPI", Stand 12. November 2002,

9

K6 Urteil des [X.] I-15 U 23/18 vom 13. Dezember 2018,

K9 Katalogauszug „[X.]: Zylinder-, Kreuz- und [X.], [X.], 1993“, Seiten 74, 99, 100, 112 und 132,

[X.] Katalogauszug „[X.]: Gesamtkatalog 2000“, Seiten 14 und 55,

[X.] Katalogauszug „[X.]: [X.] General N°8, 2000“, Seiten 35, 53, 88 und 112,

[X.] Katalogauszug „[X.]: [X.], 3/87", Seiten 22 und 73,

[X.] Katalogauszug „[X.]: Gesamtkatalog 2000“, Seiten 10, 65 sowie 81,

[X.] Farbig ergänzte Querschnittsvergrößerungen des Modells „[X.]", A - D,

[X.] Farbig ergänzte Querschnittsvergrößerungen des Modells „[X.]", A - D,

K24 Farbig ergänzte Querschnittsvergrößerungen des Modells „[X.]", A - D,

[X.] Urteil des [X.] vom 28. Juli 2009,

K26 Prüfungsbescheid des [X.] im Prüfungsverfahren mit der Anmeldungsnummer 07 009 462.8 vom 16. November 2009,

[X.] Konvolut der Kataloge der Firmen [X.], [X.], [X.] und [X.], vgl. Anlagen K9, [X.], [X.], [X.] und [X.],

[X.] [X.] 452 673 [X.] ([X.]),

[X.] Kolorierte Fassung Figur 2a aus der Druckschrift [X.] 452 673 [X.],

K30 Urteil des [X.] vom 10. Januar 2017,

[X.] Farbig ergänzte Querschnittsvergrößerungen der Modelle „[X.] 1238“, „[X.] BAN1“ und „[X.] FAB15“ und

[X.] „AQ193002-Patent 6“ vom 22. August 2017 mit der Benennung „Schlüsselprofil für [X.] und [X.]-SV, [X.] und [X.]-V“.

Ferner beruft sich die Klägerin auf mehrere vermeintlich neuheitsschädliche Vorbenutzungen, zu denen sie u.a. folgende Unterlagen vorlegt:

[X.] Schlüsselmodell „[X.] 1238 für FAB Skoda Estelle",

[X.] [X.] eines Querschnitts des Modells „[X.] 1238" mit farblichen Ergänzungen,

[X.] [X.] „[X.] BAN1" sowie „[X.] F2R",

[X.] [X.]n von Querschnitten der Modelle „[X.] BAN1" sowie „[X.] F2R" mit farblichen Ergänzungen,

[X.] Schlüsselmodell „UNION", Variante „[X.] UN-13D",

[X.] [X.] eines Querschnitts des Modells „[X.] UN-13D" mit farblichen Ergänzungen,

[X.] [X.] „[X.] FAB15" sowie „[X.] FAB19" und

[X.] [X.]n von Querschnitten der Modelle „[X.] FAB15" sowie „[X.] FAB19" mit farblichen Ergänzungen.

Die [X.] hat der Klage widersprochen.

Auf den qualifizierten Hinweis des Senates vom 22. April 2021, in dem unter anderen auf die Relevanz der aus dem [X.] Recherche- bzw. Prüfungsverfahren bekannten Druckschrift [X.] ([X.] 452 673 [X.], vgl. [X.])

für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1 hingewiesen wurde, hat die [X.] zur [X.] Verteidigung des Streitpatents die [X.] 1 bis 4 eingereicht.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 der erteilten Fassung um das additionale Merkmal:

…und wobei an wenigstens drei Stellen die [X.] (10) in der Mittellängsebene (112) des Profils oder auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene (112) angeordnet sind, und an den beiden Schlüsselflachseiten (1) je zumindest eine Längsnut mit tiefen [X.]en (a, b, ab) angeordnet ist, um ein überlapptes Profil vorzusehen.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die zumindest mittelbar darauf rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 an.

Der Hilfsantrag 2 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag um die Merkmale:

…und wobei an wenigstens drei Stellen die [X.] (10) auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene (112) angeordnet sind, und an den beiden Schlüsselflachseiten (1) je zumindest eine Längsnut mit tiefen [X.]en (a, b, ab) angeordnet ist, um ein überlapptes Profil vorzusehen, wobei die [X.] (10) in [X.] (113) parallel zur Mittellängsebene (112) des Profils angeordnet sind.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 schließt sich der unmittelbar darauf rückbezogene Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 2 an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 fügt dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 folgendes Merkmal hinzu:

…wobei die Abstände der [X.] (113) zur Mittellängsebene (112) auf beiden Seiten des Schlüssels im Wesentlichen gleich groß sind.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließt sich der unmittelbar darauf rückbezogene Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 an.

Gemäß Hilfsantrag 4 enthält Patentanspruch 1 gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 das zusätzliche Merkmal:

...wobei die Abstände der [X.] (113) zur Mittellängsebene (112) geringer als die Normalabstände benachbarter [X.]en (3) sind.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließt sich der unmittelbar darauf rückbezogene Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag 4 an.

Mit der durch den Senat vorgenommenen Gliederung lautet der Patentanspruch 1 mit den zusätzlichen Merkmalen der [X.] 1 bis 4 wie folgt:

M1 Schlüssel für Zylinderschlossschließanlage,

M2 wobei in den Schlüsselflachseiten (1) Längsnuten (2, 3) vorgesehen sind,

M2.1 deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind und

M3a wobei wenigstens eine tiefe [X.] in der Form einer Längsnut (3) vorgesehen ist,

[X.] deren Querschnittsform ein [X.] definiert,

M3.2a dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,

M3.3a von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken,

oder

[X.] wenigstens eine Längsnut vorgesehen ist,

[X.] deren Querschnittsform ein halbiertes [X.] definiert,

M3.2b dessen Basisseite in der Schlüsselflachseite liegt,

M3.3b von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und

M3.4b wobei eine der Seiten als [X.] (11) der Basisseite des [X.]s senkrecht auf (die) der Mittellängsebene (12) liegt,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 zumindest eine weitere Längsnut als seichte [X.] dadurch gebildet ist, dass

M4.1  ausgehend vom [X.] mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der [X.] (121, 131) einer der Seiten (9, 8) des [X.]s verläuft,

M4.2 wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder

[X.] entlang der [X.] (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des [X.]s

oder

M4.2b entlang der Seite (9, 8) des [X.]s verläuft,

M5und wobei an wenigstens drei Stellen die [X.] (10)

[X.] in der Mittellängsebene (112) des Profils oder

M5.1b auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene (112) angeordnet sind, und

M6an den beiden Schlüsselflachseiten (1) je zumindest eine Längsnut mit tiefen [X.]en (a, b, ab) angeordnet ist, um ein überlapptes Profil vorzusehen,

M5.2 wobei die [X.] (10) in [X.] (113) parallel zur Mittellängsebene (112) des Profils angeordnet sind,

M5.2.1 wobei die Abstände der [X.] (113) zur Mittelängsebene (112) auf beiden Seiten des Schlüssels im Wesentlichen gleich groß sind,

M5.2.2 wobei die Abstände der [X.] (113) zur Mittellängsebene (112) geringer als die Normalabstände benachbarter [X.]en (3) sind.

Wegen des Wortlauts der vollständigen Anspruchsätze der [X.] 1 bis 4 wird auf den Schriftsatz der [X.]n vom 28. Juni 2021 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt sei. Falls dieser die Ausgestaltungen der [X.] nicht ebenso unmittelbar vorwegnehme, mangele es ihnen jedoch zumindest an erfinderischer Tätigkeit. Sie beruft sich dazu u.a. auf die Druckschriften K9, [X.], [X.], [X.] und [X.] jeweils betreffend [X.] für Zylinderschlösser in unterschiedlichen Anwendungen sowie auf mehrere, ihrer Auffassung nach offenkundige Vorbenutzungen von [X.]n (vgl. Anlagen [X.], [X.], [X.] und [X.]), die Musterexemplare aus den zitierten [X.] (aus dem Konvolut der Herstellerkataloge [X.] stammend) repräsentieren sollen. Deren Profilierung soll jeweils den mit geometrischen Figuren ergänzten Schnittdarstellungen der Anlagen [X.], [X.], [X.] und [X.] entsprechen. Zusätzlich hat die Klägerin weitere Schnittdarstellungen [X.] bis K24 – ohne Beleg durch Baumuster – vorgelegt, die sich auf [X.] aus dem Katalogauszug der Anlage [X.] bzw. dem entsprechenden Originalkatalog der Anlage [X.] zurückführen lassen sollen.

Der aus der Druckschrift [X.]/[X.], aus den genannten Katalogen, den (vergrößerten) Auszügen, den daran vorgenommenen Vermessungen und schließlich aus den auf den Herstellerkatalogen beruhenden Musterschlüsseln hervorgehende Stand der Technik zeige, bei einer nach Ansicht der Klägerin zutreffenden Auslegung, bereits die vom Streitpatent beanspruchten Schlüsselprofilvariationen, mithin sämtliche Merkmale des streitpatentgemäßen Gegenstandes. Dabei seien insbesondere auch die fachüblichen Fertigungstoleranzen zu berücksichtigen. Auch der Gegenstand des Streitpatents gemäß den geltenden [X.] sei nicht patentfähig.

Die Klägerin ist zu den [X.]n der Auffassung, dass diese teilweise über den [X.] der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgehen (Art. 100 lit. c EPÜ) und daher unzulässig seien. Zudem stellt sie die Klarheit zumindest eines Teils der [X.] in Frage.

Jedenfalls seien die Gegenstände der für die [X.] geltenden Fassungen des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig, weil die aufgenommenen Merkmale nicht neu seien, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Der Patentanspruch 1 des [X.] sei nach ihrer Auffassung unzulässig erweitert, da sich eine hinreichende [X.] der Variation gemäß dem Merkmal M5

Die zusätzlich in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommenen Merkmale seien überdies sowohl durch die Lehre der Druckschrift [X.]/[X.] als auch durch die in den Anlagen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und K24 sowie den zugehörigen [X.] präsentierten „Gestaltungen“ von Schlüsselprofilen vorweggenommen. Bei sich überlappenden Profilen handele es sich um eine seit langem bekannte Ausgestaltung, die nicht einmal in der Druckschrift [X.] als neu dargestellt werde. Im Übrigen stelle der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 eine bloße Aggregation von Merkmalen dar, welche keine Beziehung zueinander aufwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sei bereits missverständlich und damit unklar formuliert, denn aus Sicht der Klägerin bestehe eine Diskrepanz zwischen der Anordnung von drei [X.] in einer Schnittstellenebene auf der jeweils anderen Seite der [X.] und dem Merkmal M6

Hinsichtlich des [X.] vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Merkmal M5.2.1

Der Hilfsantrag 4 sei bereits unzulässig, weil sich den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eine Relation zwischen den Abständen der [X.] und den [X.] benachbarter [X.]en nicht entnehmen lasse. Auch sei der Begriff „[X.]“ dort nicht definiert und deshalb der [X.] 1 nach Hilfsantrag 4 unklar. Ferner zeige die Druckschrift [X.] eine derartige Ausgestaltung eines Schlüssels.

Insgesamt sei zu beachten, dass die Patentansprüche in den verteidigten Fassungen auf die konkrete Ausgestaltung eines Schlüssels gerichtet seien, nicht aber ein Schlüsselsystem definieren.

Der Senat hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung einen weiteren Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Patent [X.] 862 615 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.] 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021, erhält.

Die [X.] tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen vorgebrachten Punkten entgegen und verteidigt das Patent vorrangig in der erteilten Fassung. Zur Verteidigung des Streitpatents nach Haupt- und [X.]n beruft sie sich unter anderen auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen:

[X.] [X.]n von Querschnitten der Modelle nach den Anlagen [X.], [X.] und [X.] jeweils mit farbigen Ergänzungen, ropNi2 Gegenüberstellung von Querschnitten der Modelle „[X.] 1238", „[X.] BAN1“ und „[X.] FAB15“ in den fotogrammetrischen Aufnahmen und den Darstellungen der Katalogauszüge,

[X.] Figuren der Druckschriften [X.]/[X.] mit Ergänzungen und

[X.] farbig ergänzte Querschnittsvergrößerung des Modells „[X.]“.

Die [X.] bestreitet den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit sowohl hinsichtlich der Druckschriften K9, [X.], [X.], [X.] und [X.] als auch der vorgelegten Baumuster von Schlüsselprofilen [X.], [X.], [X.] und [X.], teilweise mit Nichtwissen.

Zur Auslegung trägt die [X.] im Wesentlichen vor, dass das Streitpatent – anders als z.B. die Druckschrift [X.]/[X.] – als [X.] für sämtliche [X.]en jeweils dasjenige [X.] zugrunde lege, welches durch eine tiefe [X.] definiert werde, die sich an der betreffenden Stelle des betreffenden [X.] befinden würde. Bei einer technischen Auslegung des Merkmals [X.], die sich an der Aufgabenstellung und der Gesamtoffenbarung des Streitpatents orientiere, dürfte das [X.] nicht beliebig gewählt werden, sondern es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen den [X.] 3.X und 4.X. Hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt bietet die [X.] „Beweis durch Sachverständigengutachten“ an. Sie ist ferner der Auffassung, die von der Klägerin vorgelegten Skizzen und Vermessungen seien nicht geeignet, einen Stand der Technik aufzuzeigen, der der Patentfähigkeit des Streitpatents entgegenstehe. Die von der Klägerin willkürlich ausgesuchten Dreiecke seien nicht nur ungenau (vgl. Anlage ropNi2), sondern widersprächen teilweise auch der technischen Lehre der Druckschriften nach dem fachmännischen Verständnis, da sie u.a. keine technisch realisierbaren Schlüssel zeigten (vgl. Anlage [X.]). Die fehlende Tauglichkeit dieser Schlüsselprofile für die Realisierung von Nutvariationen werde auch durch die in der Verhandlung überreichte, farbig ergänzte Querschnittsvergrößerung des Modells „[X.]“ verdeutlicht (vgl. Anlage [X.]). Keine der Entgegenhaltungen – insbesondere nicht die Druckschrift [X.]/[X.] (vgl. Anlage [X.]) – zeige eine technisch vergleichbare, auf einem streitpatentgemäßen [X.] beruhende Anordnung der Nuten mit den entsprechenden Variationsmöglichkeiten. Insbesondere werde die im Streitpatent genannte Aufgabe, nämlich bestehende Schließanlagen mit weiteren Schlüsseln mit neuen Profilvariationen zu erweitern, nicht angesprochen.

Weiter ist sie der Ansicht, insbesondere der geltende [X.] in der Fassung des [X.] enthalte einen eigenständig patentwürdigen Gegenstand.

Zu den [X.]n ist die [X.] der Auffassung, dass diese ausführbar und zulässig, die Merkmale insbesondere ursprungsoffenbart seien.

Der Hilfsantrag 1 konkretisiere die Geometrie des [X.], im Stand der Technik gebe es kein naheliegendes Vorbild eines überlappten Profils mit [X.]en, deren [X.] an wenigstens drei Stellen die [X.] berühren oder überschreiten würden. Gemäß Hilfsantrag 2 werde das überlappte Profil dahingehend präzisiert, dass die [X.] in [X.] parallel zur [X.] des Profils angeordnet seien. Hinweise auf dieses Merkmal fehlten im Stand der Technik, es sei auch nicht nahegelegt. Mit dem Hilfsantrag 3 erfolge eine weitere Konkretisierung des überlappten Profils als symmetrisch zur [X.]. Mit Hilfe der Merkmale des [X.] werde eine ausreichende Materialstärke des [X.] im Bereich der [X.]en gewährleistet. Die [X.] dieser in den Patentansprüchen 1 nach den [X.]n 3 und 4 jeweils ergänzten Merkmale ergebe sich dem Fachmann aus der Figur 4 des Streitpatents. Diese seien im zitierten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Aus Sicht der [X.]n stellt die Druckschrift [X.]/[X.] im Übrigen keinen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Streitpatents dar. Insbesondere mangele es an einem Anlass für die Kombination verschiedener Entgegenhaltungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) und des Hinausgehens des Gegenstands des [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) geltend gemacht werden, ist begründet.

Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen der [X.] bis 3 wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht rechtsbeständig, wobei es auf die von der Klägerin behaupteten „offenkundigen Vorbenutzungen“ nicht ankommt. Ferner weist der [X.] in seinem Rückbezug auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag – entgegen der Geltendmachung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung – keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf.

Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären. Die Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 4 führt bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung unzulässig erweitert ist.

[X.]

1. Zum Gegenstand des [X.]

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der [X.] einen Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage.

Aus dem Stand der Technik seien bereits Schlüssel mit einer Längsprofilierung und dazu korrespondierenden Schlössern bekannt, deren Aufgabe in erster Linie darin bestehe, eine große Vielzahl von Variationsmöglichkeiten zu schaffen, sowie eine missbräuchliche Nachahmung zu erschweren. Trotz möglichst großer Variationsmöglichkeiten hinsichtlich der [X.] sei es wünschenswert, die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen möglichst groß zu halten, um Fehlsperrungen infolge Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten zu vermeiden (vgl. Absatz [0002] der [X.]).

Vorliegend komme noch hinzu, dass es wünschenswert sein könne, bestehende Schließanlagen auszubauen, was für die neu hinzukommenden [X.] eine Kompatibilität mit den bestehenden Elementen erfordere.

Mithin stellt das Streitpatent den Bedarf an einem Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage heraus, der einerseits eine große Variabilität aufweist, um ein unerlaubtes Anfertigen von Kopien zu verhindern, wobei die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten zur Vermeidung von Fehlsperrungen ausreichend groß sein sollen, andererseits soll er auch kompatibel zu bereits bestehenden Schlüsseln einer Schließanlage sein, um einen Austausch bzw. eine Erweiterung zu ermöglichen.

2. Fachmann

Bei dem Verständnis des Streitgegenstandes und der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ist von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als [X.] oder Techniker für Feinwerktechnik bei einem Hersteller von Sicherheitstechnik mit der Entwicklung von Schließanlagen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

3. Zum Hauptantrag

3.1 Zur Auslegung

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.], 1124 - Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt ([X.], 859 - Informationsübermittlungsverfahren).

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], 778 – [X.]; [X.], 959 – Pumpeinrichtung). So dürfen in der Patentschrift enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung – ebenso wie der übrige Inhalt der Patentschrift – weder zu einer sachlichen Einengung noch zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. [X.] 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.] 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck jedes Merkmals orientieren (vgl. [X.] 2001, 232 – [X.]). Die Auslegung hat deshalb im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu erfolgen (vgl. [X.] 2015, 868 – [X.]), wobei maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. [X.] 2008, 878 – [X.]) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Begriffe in den Patentansprüchen sind daher so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. [X.] 2010, 585 – [X.]; [X.] 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; [X.] 2004, 845 – Drehzahlermittlung). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe somit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. [X.] 1999, 909 – Spannschraube).

Nach diesen Leitlinien entnimmt der zuständige Fachmann dem Patentanspruch 1 gemäß Merkmal [X.] einen Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage in verschiedenen Ausführungsformen, mit Längsnuten, deren Gestaltung einem bestimmten [X.] folgt, dass auf einer Längsnut mit der Querschnittsform eines Dreiecks basiert. Die Schlüsselflachseiten des Schlüssels weisen nach Merkmal [X.] Längsnuten auf, deren Anordnung und Querschnitte zur Erzeugung von Schließvariationen (Merkmal [X.]) individuell festzulegen sind. Mithin bilden die in den Merkmalen [X.] und [X.] enthaltenen Zweckangaben nur Geeignetheitskriterien und legen den Gegenstand von daher nicht auf die genannte Verwendung fest. So haben Zweckangaben in einem Sachanspruch im [X.] wie im Verletzungsprozess regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch aufgeführten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. [X.] 2009, 837 – Bauschalungsstütze). Einem derartigen Schlüssel ([X.]) ist somit die Eignung für die Verwendung in einer vom Anspruchswortlaut nicht umfassten Zylinderschlossschließanlage zu unterstellen mit der Implikation zur Ausbildung von – hinsichtlich Anordnung und Querschnitt – variierbaren Längsnuten geeignet zu sein, wobei die weiteren Merkmale mögliche Gestaltvarianten näher definieren.

Abbildung

Abb. 1: Figur 4 der [X.] mit Ergänzungen

Unter dem Begriff „[X.]n“ sind dabei die Flächen des [X.] zu subsumieren, die sich zwischen dem Schlüsselrücken 6 und der [X.] 4 des [X.] erstrecken (vgl. Abb. 1).

Mit den [X.]n M3a bis [X.] und [X.] bis [X.] erfolgen jeweils Definitionen alternativer [X.] für wenigstens eine der benannten Längsnuten. Der – sich bei fachgemäßer Betrachtung jeweils senkrecht zur [X.]längsachse ergebende – Querschnitt einer tiefen [X.] bzw. Längsnut in seiner Ausprägung als [X.] gemäß den Merkmalen M3a und [X.] verfügt über eine [X.], die in der Schlüsselflachseite bzw. in der von ihr aufgespannten Ebene liegt (Merkmal M3.2a). Die beiden verbleibenden Seiten des [X.]s erstrecken sich dabei zu einer [X.], die sich gemäß dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.] – gestützt auf die Ausführungen in Absatz [0008] der Beschreibung – innerhalb des Schlüsselprofils ausdehnt. Darüber hinaus lässt der erteilte Patentanspruch 1 die Lage der [X.] offen, die erst in den Unteransprüchen 2 und 3 näher definiert wird.

Mit der Lage der [X.] bleibt auch die Tiefe der [X.] unbestimmt, wobei die Tiefe der „tiefen“ [X.] gemäß Merkmal M3a nur in Relation zur flachen bzw. „seichten“ [X.] nach Merkmal [X.] gesetzt wird. Die Länge der Längsnuten, deren jeweils zugeordnete [X.]n nur gemäß der Beschreibung entlang des gesamten Schlüsselschafts verlaufen (vgl. Abs. [0008]), legt der erteilte Patentanspruch 1 nicht fest.

Die alternative Querschnittsform für eine [X.] (Merkmal [X.]) stellt sich nach dem Merkmal [X.] als halbiertes [X.] dar, dessen Grundlinie in Analogie zu Merkmal M3.2a in der von der Schlüsselflachseite aufgespannten Ebene verortet ist (Merkmal [X.]). Der Begriff „halbiert“ bedeutet dabei im Lichte des Absatzes [0001] eine flächenmäßige Teilung des [X.]s in zwei gleich große Flächen. Gestützt wird diese Sichtweise durch das Merkmal [X.], das als eine [X.] der tiefen [X.] die Seitenhalbierende der [X.] vorsieht, die das [X.] zwangsläufig in zwei gleich große Teilflächen trennt.

Hinsichtlich des Sinngehalts des Merkmals [X.] wird auf die Auslegung des Merkmals [X.] verwiesen.

Das Merkmal [X.] fordert zumindest eine weitere Längsnut, bezeichnet als seichte [X.], zusätzlich zur in Relation tiefen [X.] nach einer der [X.]n M3.X.a oder M3.X.b. Nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].1 beruht auch die Querschnittsform der seichten [X.] auf dem [X.], mit der Einschränkung, dass eine der [X.]enflanken – stellvertretend für eine [X.] – entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des [X.]s verläuft. Die andere [X.]enflanke (Merkmal [X.].2) erstreckt sich entweder nach dem Merkmal [X.].2a entlang der Seitenhalbierenden der noch verbleibenden Seite des [X.]s oder alternativ gemäß dem Merkmal [X.].2b entlang der Seite des [X.]s, die durch die im Merkmal [X.].1 eingeführte Seitenhalbierende geteilt wird.

Die in den [X.]n M3.X und [X.].X [X.]. dem Merkmal [X.] postulierte [X.] für die tiefe und seichte [X.] – dem streitpatentgemäßen Einzelschlüssel ist indes lediglich die Eignung zu deren Umsetzung in einer Variante zu unterstellen – basiert zwar stets auf demselben „[X.]“, das allerdings ausschließlich durch eine in [X.] der Schlüsselflachseite liegende [X.] und eine [X.] definiert ist, in der sich die beiden verbleibenden [X.]n (Schenkel) schneiden. Insofern schreibt der Patentanspruch 1 – im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin – eine Deckungsgleichheit des für die Konstruktion der beiden [X.]en jeweils heranzuziehenden [X.]s nicht vor. Die geometrischen Abmessungen des „[X.]s“ wie beispielhaft seine Höhe, d.h. der lotrechte Abstand der jeweiligen [X.] von der [X.], können demnach für die seichte und tiefe [X.] variieren. Auch der stets gleiche Innenwinkel des [X.]s wird erst in [X.] angesprochen.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der [X.] [X.].X nur insoweit beachtlich, als diese am fertig ausgeführten Schlüssel auch in unterscheidbaren Ausgestaltungen Niederschlag finden. Die der Ausbildung der möglichen [X.] der [X.]en zugrundeliegende [X.] eines [X.] für sich erweist sich hierbei als kein eigenständiges, den Gegenstand des [X.] in der geltenden Patentkategorie selbst kennzeichnendes technisches Merkmal. Denn im Streitpatent mag zwar – wie die Beklagte auch mehrfach herausgestellt hat – die Intention, den beanspruchten Schlüssel innerhalb von Schlüsselsystemen zu verwenden, verankert sein. Indes kennzeichnet der Patentanspruch 1, wie bereits ausgeführt, allein einen Einzelschlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage, bei dem zwangsläufig nur eine konkrete Variante eines Schemas mit bis zu sechs Profilvariationen – in Form jeweils einer einzigen Abwandlung einer tiefen [X.] gemeinsam mit einer seichten [X.] – realisiert sein kann. Jedenfalls bedingt die beanspruchte Merkmalskombination auch im Lichte der Gesamtoffenbarung – gegensätzlich zum Vortrag der [X.] – keine Ausgestaltung eines Einzelschlüssels, die aus Kompatibilitätsgründen zu einer bestehenden Schließanlage eine Möglichkeit zur Verwirklichung einer tiefen [X.] an der für die seichte [X.] vorgesehenen Position des Schlüsselschafts vorsieht.

Die dargelegte Sichtweise steht überdies auch im Einklang mit der im Berufungsverfahren über die [X.] durch das [X.] in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 – Aktenzeichen I-15 U 23/18 (vgl. Anlage [X.]) – vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1, das hierzu festgestellt hat, „dass ein patentgemäßer Schlüssel bereits vorliegt, wenn jeweils nur eine tiefe und eine seichte [X.] im Schlüsselverlauf miteinander kombiniert werden“ (vgl. dort Seite 21, letzter Absatz), deren zugeordnete [X.]e aber nicht zwingend identisch sein müssen (vgl. dort Seite 19, erster Absatz).

Die Aufzählung der verschiedenen [X.]en im erteilten Patentanspruch 1 ist zudem nicht abschließend zu verstehen, so dass neben diesen auch weitere [X.]en vorhanden sein können, die aus Platzgründen den Vorgaben der [X.] M3.X und [X.].X nicht entsprechen müssen (vgl. Absatz [0012]). Auch die Positionierung der jeweils wenigstens einen tiefen und einen seichten [X.] zusammen auf einer Schlüsselflachseite oder getrennt voneinander bzw. mit welchem Abstand zueinander stellt der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.

Von daher definiert der Patentanspruch 1 lediglich einen Schlüssel mit [X.]en hinsichtlich bestimmter möglicher, als erfindungsgemäß herausgestellter [X.] zweier von ggf. weiteren zu unterscheidenden [X.]en dahingehend näher, dass die umfassten Charakteristika zwar Ausfluss der Anwendung einer [X.] sein sollen, die indes nicht selbst Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist.

3.2 Zur Patentfähigkeit

Die Neuheit eines Schlüssels entsprechend der technischen – mit seinem Sinngehalt gemäß vorstehender Auslegung in Kontext zu setzenden – Substanz des erteilten Patentanspruchs 1 ist zu verneinen.

Die Druckschrift D1/[X.] betrifft einen Schlüssel 1 für eine Zylinderschlossschließanlage nach den Merkmalen [X.] bis [X.], dessen Schlüsselflachseiten, dort Schlüsselbreitseiten 6, Längsnuten 7 umfassen, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar sind (vgl. Ansprüche 1 und 12).

Zumindest eine dieser [X.]en 7 weist entsprechend dem Verständnis der im Streitpatent so bezeichneten „tiefen“ [X.] (Merkmal M3a) einen Querschnitt in Gestalt eines rechtwinkligen und gegebenenfalls gleichschenkligen (Basis-)Dreiecks (Merkmal [X.]) auf mit einer in [X.] der Schlüsselflachseite 6 liegenden [X.], dort Durchmesser des [X.], (Merkmal M3.2a) und zwei weiteren – von der [X.] ausgehenden – Katheten bzw. [X.]n (Merkmal [X.]), die sich in einem auf einer [X.] liegenden Punkt schneiden (vgl. Figuren 2 bis 5, Absatz [0010]).

Abbildung

Abb. 2: Figur 2a der Druckschrift D1/[X.]

Das Schlüsselprofil wird ergänzt durch mindestens eine weitere [X.] 7, die einen Querschnitt in Form eines rechtwinkligen, aber nicht gleichschenkligen Dreiecks besitzt mit der Implikation einer gegenüber der tiefen [X.] geringeren [X.]tiefe, die eine im Streitpatent als „seichte“ [X.] qualifizierte [X.] (Merkmal [X.]) auszeichnet (vgl. Abb. 2).

Für den Fall, dass eine Kathete bzw. [X.] mit der Hypotenuse bzw. [X.] des rechtwinkligen Dreiecks der „seichten“ [X.] einen Winkel von 30° einschließt, stellt sie zugleich auch die Seitenhalbierende eines über der [X.] errichteten, gleichseitigen Dreiecks dar, das insoweit als [X.] nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].1 fungiert. Die andere [X.]enflanke verläuft dabei – wie in den Merkmalen [X.].2 und [X.].2b gefordert – entlang der Seite des [X.]s.

Soweit die Beklagte in ihrer Beurteilung zur Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bezüglich der Druckschrift D1/[X.] zu einer hierzu konträren Einschätzung gelangt, beruht dies auf einer abweichenden Auslegung der Merkmale [X.] und [X.].1.

Die als Beleg für die vermeintliche Neuheit des Schlüssels nach dem Patentanspruch 1 von der [X.] vorgelegte Anlage „[X.]“ zeigt zweimal die jeweils mit farbigen Ergänzungen versehene Figur 2a der Druckschrift D1/[X.]. Nach den Einlassungen der [X.] werde dabei in einer Zeichnung von deckungsgleichen [X.]en für die tiefe und „seichte“ [X.] ausgegangen, während die andere Zeichnung für die „seichte“ [X.] ein von dem [X.] der tiefen Längsnut (blau) „völlig anderes, willkürlich gezeichnetes [X.] (rot) ohne jeden technischen Zusammenhang zur Lehre des [X.]“ darstelle.

Wie zur Feststellung des Sinngehalts der angesprochenen Merkmale unter Punkt [X.]3.1 bereits erläutert, definiert sich das [X.] allein durch eine in der [X.] bzw. in der von ihr aufgespannten Ebene liegende [X.], von der sich die beiden verbleibenden Seiten zu einer innerhalb des [X.] ausdehnenden [X.] erstrecken. Ein in seinen Abmessungen kongruentes [X.] für die tiefe und seichte [X.] fordert der geltende Patentanspruch 1 dagegen nicht, vielmehr kann es in seinen Ausprägungen für die tiefe und seichte [X.] durchaus unterschiedliche Seitenlängen oder Innenwinkel aufweisen.

Insoweit verkennt die Beklagte, dass gerade das zweite Beispiel alle im Anspruch aufgeführten, einen erfindungsgemäßen Schlüssel qualifizierenden Merkmale erfüllt. Die in der Zeichnung links unten markierte [X.] 7 mit gleichschenkligem Dreiecksprofil verkörpert dabei die tiefe [X.] nach dem [X.] M3.X.a und die auf der rechten Seite in durchgezogener Linie dargestellte Längsnut mit rechtwinkligem Dreieckprofil die seichte [X.] gemäß den Merkmalen [X.], [X.].1, [X.].2 und [X.].2b. Die beiden [X.]e für die tiefe und seichte [X.] entsprechen sich nicht nur – wie es der Patentanspruch 1 vorgibt – in der Verortung ihrer jeweiligen [X.] in der Schlüsselflachseite sowie in der Erstreckung ihrer beiden anderen Seiten zu jeweils einer [X.], sondern darüber hinaus auch in der Länge ihrer jeweiligen [X.].

Obwohl sich die in der Druckschrift D1/[X.] offenbarte [X.] von der unterscheidet, die das Streitpatent als Grundlage für die Ausgestaltungsvarianten eines Schlüssels entsprechend den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen herausstellt, stimmt das Profil eines solchen streitpatentgemäßen Schlüssels mit dem eines nach den Vorgaben der Druckschrift D1/[X.] erzeugten Schlüssels überein; vorliegend kommt es indes nur auf den Gegenstand des auf das Erzeugnis Schlüssel gerichteten Patentanspruchs und nicht auf die zugrundeliegende [X.] als solche an. Mithin kann vorliegend die Anwendung einer bestimmten [X.] für das Längsprofil eines Einzelschlüssels innerhalb der Patentkategorie „Vorrichtung“ – wie bereits zur Auslegung unter Punkt [X.]3.1 erläutert – dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 keine patentbegründende Bedeutung verleihen.

3.2.1 Mit dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Patentansprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nur für den gegenüber den Hilfsanträgen nachrangig zu prüfenden [X.] in Verbindung mit dem erteilten Patentanspruch 1 geltend gemacht.

3.2.1.1 Der Gegenstand nach dem auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht schutzfähig.

Der [X.] nach Hauptantrag weist gegenüber dem Patentanspruch 1 mit der durch den [X.] vorgenommenen Gliederung die folgenden weiteren Merkmale auf:

[X.] das Profil ist konisch,

[X.] wobei der Innenwinkel (14) des [X.]s stets der gleiche ist und

[X.].1 die Seitenlängen des [X.]s sowie deren Seitenhalbier(ungen)enden jeweils von den Schlüsselflachseite(n) (1) gemessen sind.

Ein sogenanntes konisches Profil des beanspruchten Schlüssels gemäß dem Merkmal [X.] zeichnet sich durch eine über zumindest einen Teil der Schlüsselhöhe schräg zur Mittellängsebene verlaufende Umhüllende des [X.] aus (vgl. Figuren 4 und 5, Absatz [0014]). Vorliegend führt diese Maßnahme zu einer engeren Ausbildung des zugehörigen Schließkanals des Zylinderschlosses am Schlüsselbart bzw. zur Erreichung der bezeichneten Erfolge, missbräuchliches Sperren zu behindern und das Nachahmen des Schlüssels zu erschweren (vgl. Absatz [0014]).

Das Merkmal [X.] sieht für das [X.] der tiefen und seichten [X.] einen stets gleichen Innenwinkel vor, der ausweislich aller das Bezugszeichen 14 für den Innenwinkel aufweisenden Figuren 2 und 4 zwischen den beiden jeweils von der [X.] ausgehenden Schenkeln des [X.]s – also an der der [X.] gegenüberliegenden Spitze – verortet ist. Diese Vorgabe impliziert zwingend unterschiedliche Innenwinkel jeweils am [X.]grund der realen, tiefen und seichten [X.], denn mit dem Merkmal [X.].1, wonach ausgehend vom [X.] mindestens eine der [X.]enflanken der seichten [X.] entlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des [X.]s verläuft, kann der Innenwinkel des [X.]querschnitts der realen seichten [X.] – unter Beachtung der obligatorischen [X.]umme eines Dreiecks von 180° – nur größer als der Innenwinkel des [X.]s selbst sein. Der hingegen entspricht dem Innenwinkel des [X.]querschnitts der realen tiefen [X.].

Unter dem Verb „messen“ ist im Merkmal [X.].1 nicht im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung eine Anweisung für die Vermessung der Seitenlängen des [X.]s und wohl der Seitenhalbierenden zu verstehen, vielmehr kommt diesem ein Verständnis im Sinne von „sich erstrecken“ zu. Insoweit fordert das Merkmal lediglich eine Erstreckung der Seitenlängen des [X.]s sowie deren Seitenhalbierenden jeweils ausgehend von den Schlüsselflachseiten.

3.2.1.2 Der Gegenstand gemäß dem [X.] in der Fassung des [X.] beruht gegenüber dem in den Anlagen K21, [X.] und [X.] sowie [X.] dokumentierten Modell „[X.]“ eines Schlüssels für eine Zylinderschlossschließanlage nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung die Erfindung den Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich bereichert (vgl. [X.] 2010, 607, Rn. 18 – Fettsäurezusammensetzung; [X.] 2010, 602, Rn. 27 – Gelenkanordnung). Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. im Prioritätszeitpunkt nahelag, nicht nur der sogenannte „nächstliegende“ Stand der Technik, sondern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (vgl. [X.] 2009, 1039, Rn. 20 – [X.]; [X.] 2009, 382 – [X.]; [X.] 2004, 317 – Programmartmitteilung).

Ausgehend davon, bildet ein Schlüssel bzw. sein charakteristisches Querschnittsprofil gemäß der Anlage [X.], der jedenfalls insofern öffentlich zugänglich war, als seine Publikation mit dem Gesamtkatalog der Firma „[X.]“ (Anlagen K21 und [X.]), dessen Drucklegung im Mai 2000 – also weit vor dem Prioritätszeitpunkt – erfolgte, einen für Art. 54 EPÜ, Abs. 2 maßgeblichen Stand der Technik. Denn bei den Druckschriften des Anlagenkonvoluts [X.] handelt es sich um Firmendruckschriften zum Vertrieb von Einzelschlüsseln, die nach ihrem jeweiligen Aufbau und Layout wohl als Bestellvorlage und damit zum öffentlichen Verteilen zeitnah zum Druckdatum an interessierte Kreise und Kunden vorgesehen waren. Deren öffentliche Zugänglichkeit wurde von der [X.] nach einer gewährten Einsichtnahme in die Gesamtkataloge im Verlauf des [X.]s auch nicht mehr bestritten.

Abbildung

Abb. 3: Darstellung „A“ des Modells „[X.]“ nach der Anlage [X.]

Allein durch die äußere Betrachtung des Modells „[X.]“ für ein Schlüsselprofil gemäß den Anlagen K21, [X.] (vgl. Abb. 3) und [X.], erkennt der Fachmann bereits einen Schlüssel mit einem sich zum Schlüsselbart hin verschlankenden – insoweit konischen Profil (Merkmal [X.]) –, das in den Schlüsselflachseiten eingearbeitete Längsnuten nach dem Merkmal [X.] umfasst. Die dem Schlüsselrücken am nächsten liegende Längsnut weist dabei eine größere Tiefe als die auf der gegenüberliegenden Schlüsselflachseite – mit etwas größerem Abstand zum Schlüsselrücken – ausgeformte Längsnut entsprechend dem Sinngehalt der Merkmale M3a und [X.] auf. Gewiss lässt die spezielle Ausgestaltung eines Einzelschlüssels allein keine unmittelbaren Rückschlüsse etwa auf eine übergeordnete normierte [X.] für die Profilierung der Schlüsselflachseiten zu, indes wird eine solche Möglichkeit sogar von [X.]seite auch nicht ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu, als Anlage [X.], eine vergrößerte Darstellung des [X.] eines Einzelschlüssels nach dem Modell „[X.]“ – in Analogie zur Anlage [X.] – mit von ihr vorgenommenen Ergänzungen eingereicht.

Abbildung

Abb. 4: Modell „[X.]“ nach der Anlage [X.]

Ausweislich der Darstellung (vgl. Abb. 4) hat sie der tiefen, dem Schlüsselrücken am nächsten liegenden Längs- bzw. [X.] ein farblich hervorgehobenes [X.] zugeordnet, dessen [X.] in der [X.] liegt, von der ausgehend sich die beiden anderen [X.]n zu einer [X.] erstrecken. Zugleich fußt auch das Querschnittsprofil der seichten, auf der gegenüberliegenden [X.], mit geringfügig größerem Abstand zum Schlüsselrücken angeordneten Längs- bzw. [X.] auf dem ebenso farblich herausgestellten [X.]. Eine der [X.]enflanken verläuft hierbei entlang einer Seitenhalbierenden eines [X.] des [X.]s und die andere [X.]enflanke entlang dieses [X.]. Mithin erstrecken sich die Seitenlängen bzw. die Schenkel des [X.]s als auch deren Seitenhalbierende von den [X.]n aus.

Insoweit räumt die Beklagte selbst ein, dass das Modell „[X.]“ nach den Anlagen K21, [X.], [X.] und [X.] das Ergebnis eines konstruktiven Prinzips nach dem gebotenen Verständnis der [X.] M3.Xa sowie der Merkmale [X.].1, [X.].2, [X.].2b und [X.].1 gemäß obiger Auslegung sein kann, auch wenn sie aufgrund ihrer davon abweichenden [X.] zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Auf eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung dieser Merkmale durch die Anlagen [X.]/[X.] kommt es jedoch nicht an, da die [X.] für sich nach der Definition dieser Merkmale nicht erfinderisch ist.

Vorliegend kann ebenso dahingestellt bleiben, ob bei dem vorbekannten Schlüssel mit einem Profil nach Anlage [X.] – wie die Klägerin behauptet – die [X.] der tiefen und seichten [X.] auf deckungsgleichen, insbesondere optisch nicht sichtbaren [X.]en mit identischen Innenwinkeln basieren, denn für die mit dem Merkmal [X.] geforderte Ausgestaltung der [X.] bedurfte es keiner expliziten Anregung.

Dem Fachmann stehen zur Festlegung des jeweiligen [X.] des [X.]s für die tiefe und seichte [X.] nur die Alternativen zur Verfügung, diese gleich oder unterschiedlich groß vorzusehen.

Auch im Streitpatent ist die stets gleiche Größe des [X.] lediglich als eine Möglichkeit unter vielen wählbaren Konfigurationen aufgeführt. Ein relevanter Vorteil dieser Vorgabe für den Innenwinkel des [X.]s im Sinne einer bisher unbekannten Eigenschaft, die unter Umständen eine erfinderische Tätigkeit mit Blick auf die daraus hervorgehenden realen [X.]profile begründen könnte, ist in Bezug auf das hier abgestellte Variationsspektrum für die tiefe und seichte [X.] nicht ersichtlich. Im Besonderen lehrt das Streitpatent nicht, dass die mit dem Merkmal [X.] beanspruchte Gestaltung einer [X.] die Variantenvielfalt für Profilquerschnitte von Längsnuten eines Einzelschlüssels vergrößert.

Bei der Festlegung stets gleicher Innenwinkel für das [X.] der tiefen und seichten [X.] handelt es sich somit um eine beliebige Auswahl aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, welche eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl. [X.] 2004, 47-50 – Blasenfreie Gummibahn I).

An dieser Beurteilung ändert auch die mit den Merkmalen [X.] und [X.] weiterhin geforderte Eignung eines Schlüssels für den Einsatz in einer Zylinderschlossschließanlage mit in Anordnung und Querschnitt variierbaren Längsnuten zur Erzeugung von Schließvariationen nichts. Diese wird in den in Rede stehenden Anlagen zwar nicht angesprochen, allerdings ergibt sich hieraus auch keine gegenüber dem aus den Anlagen K21, [X.], [X.] und [X.] bekannten Schlüssel nach dem Modell „[X.]“ folgende Besonderheit. Denn geeignet ist ein mit einer speziellen [X.]envariante ausgestatteter Schlüssel für die Verwendung in einer Zylinderschlossschließanlage bereits dann, wenn er auch nur ein [X.] einer beispielhaft hierarchisch strukturierten Schließanlage sperrt, wie es explizit links unten auf Seite 10 des Gesamtkatalogs der Firma [X.] gemäß den Anlagen K21 bzw. [X.] skizzenhaft offenbart ist. So ist ohne weiteres und unmittelbar zu unterstellen, dass auch dieser Schlüssel die Eignung besitzt, in Zylinderschlossschließanlagen eingesetzt werden zu können. Insofern gelten die Restriktionen der Merkmale [X.] und [X.] als vollständig erfüllt, weil der Fachmann diese sich aufdrängenden Eignungen beiläufig mitliest.

I[X.]

1. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 4

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 4 erweisen sich gegenüber dem Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig. Zudem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert.

1.1 Zum Sinngehalt der bei den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 teilweise ergänzten [X.] im Kontext der Merkmale des Schlüssels nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag:

Zu den gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 unveränderten Merkmalen sowie den Auslegungsgrundsätzen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt [X.]3.1 verwiesen.

Das Merkmal [X.] gibt die Mindestanzahl der Längsnuten in den Schlüsselflachseiten eines anspruchsgemäßen Schlüssels vor. Diese müssen insoweit wenigstens drei Längsnuten aufweisen, die jeweils auf einem [X.] basieren, dessen der [X.] gegenüberliegende Spitze jeweils eine [X.] festlegt.

Die Merkmale [X.].1a und [X.].1b fügen dem Merkmal [X.] lediglich eine Konkretisierung der Lage der [X.]n entweder in der Mittellängsebene des Profils oder auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene, d.h. ausweislich aller diesbezüglich in den Figuren 4 bis 6 dargestellten Ausführungsbeispiele auf der von der jeweiligen [X.] des [X.]s abgewandten Seite der Mittellängsebene hinzu. Als Mittellängsebene ist dabei [X.] zu betrachten, die entlang der Längsachse des Schlüsselschafts zwischen Schlüsselrücken und -brust orthogonal zur Schlüsselquererstreckung verläuft.

Auf diese Weise entsteht nach dem Merkmal [X.] ein „überlapptes Profil“, das sich durch mindestens jeweils eine tiefe [X.] auf jeder Schlüsselflachseite auszeichnet, sodass mindestens zwei der wenigstens drei Längsnuten nach dem Merkmal [X.] jeweils als tiefe [X.] ausgestaltet sein müssen. Die mindestens noch verbleibende dritte Längsnut verkörpert entweder eine weitere tiefe [X.] oder mit Blick auf die [X.] [X.].X bereits die seichte [X.] mit jeweils einem [X.], dessen Spitze eine im Sinne der Merkmale [X.].1a und [X.].1b verortete [X.] definiert.

Dieser Sinngehalt steht zwar nicht im Einklang mit einem ein überlappendes Profil in besonderer Ausgestaltung betreffenden Ausführungsbeispiel der Beschreibung, denn laut Absatz [0013] der [X.] wäre ein „überlapptes Profil“ erst erreicht, wenn an wenigstens drei Stellen die Längsprofilnuten – und nicht die im [X.] angesprochenen [X.]n – bis an die [X.] heranreichen oder diese überschreiten. Vorliegend fordert das Merkmal [X.] jedoch keine solche spezielle Anordnung von drei derartigen Längsnuten für die Bereitstellung eines „überlappten Profils“, wie sie im zitierten [X.] offenbart ist, sondern unterstellt dieses bereits einer Anordnung von zumindest einer tiefen [X.] je Schlüsselflachseite, weshalb den Merkmalen [X.], [X.].1a und [X.].1b keine andere als jeweils die dem Wortlaut folgende Bedeutung zukommt. Schließlich darf die Beschreibung nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie sich als Erläuterung des Patentanspruchs lesen lässt. Bei Wiedersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung werden diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen (vgl. [X.], [X.], 972 – Kreuzgestänge).

Der Abschnitt „je zumindest eine [X.] mit tiefen [X.]en (a, b, ab) angeordnet ist“ des Merkmals [X.] zielt dabei nicht – wie seiner sinnfälligen Lesart zu unterstellen wäre – auf je eine mehrteilige Längsnut mit mehreren tiefen [X.]en ab, sondern legt je eine als tiefe [X.] ausgeführte Längsnut mit einem bestimmten Profil (a, b, ab) fest.

Während die Merkmale [X.] und [X.] den Verlauf der [X.]n noch offenlassen, bestimmt das Merkmal [X.].2 parallel zur Mittellängsebene positionierte, sogenannte [X.], in denen die [X.]n angeordnet sind. Der eigentlichen Bedeutung des Begriffs „Schnittstelle“ werden diese Ebenen nur für den Fall gerecht, als mehrere [X.]n gemeinsam in einer Schnittstellenebene verortet sind. Allerdings schließt es das Merkmal [X.].2 aufgrund der Formulierung im Plural – eben [X.] – auch nicht aus, dass sich jede [X.] in einer eigenen befindet. Die Abstände zwischen der Mittellängsebene und den beidseits hierzu angeordneten, einzelnen [X.] sind gemäß dem Merkmal [X.].2.1 im Wesentlichen gleich. Diesem Merkmal kommt somit das Verständnis zu, jedes [X.] sowohl der tiefen als auch der seichten [X.] auf jeder Schlüsselflachseite mit im Wesentlichen identischer Höhe über der [X.] auszuführen. Das Merkmal [X.].2.2 stellt „Normalabstände“ benachbarter [X.]en in Relation zu den Abständen der [X.] zur Mittellängsebene, wobei diese geringer als die Normalabstände zwischen den [X.]en zu bemessen sind. Im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung versteht der Fachmann unter dem Begriff „[X.]“ die kürzeste Distanz zwischen zwei [X.]en, die sich aus der Länge des Lots zwischen räumlich-körperlichen Bestandteilen zweier benachbarter [X.]en ergibt.

1.2 Zur Ausführbarkeit bzw. Klarheit, Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Gegenstände in den verteidigten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3.

1.2.1 Für den Fachmann mit seinem ihm zu unterstellenden Wissen und Können ist der beanspruchte Schlüssel im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des [X.] nacharbeitbar.

Die Klägerin macht in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2021 fehlende Ausführbarkeit bzw. mangelnde Klarheit/Verständlichkeit hinsichtlich des Merkmals [X.] in Verbindung mit den Merkmalen [X.].2 und [X.] sowie des Merkmals [X.].2.1 geltend. Ihrer Auffassung nach führe die Kombination der Merkmale [X.], [X.].2 und [X.] zu einem Missverständnis, denn der beanspruchte Schlüssel umfasse gemäß dem Merkmal [X.] drei Stellen mit jeweils einer [X.] als Kennzeichen einer tiefen [X.], von denen auf jeder Schlüsselseite wenigstens eine angeordnet sei (Merkmal [X.]). Dies sei allerdings widersprüchlich zu Merkmal [X.].2, das eine Anordnung der [X.]n in einer „einzigen“ Schnittstellenebene fordere, was voraussetze, dass die drei tiefen [X.]en auf einer Seite verortet sind. Diese Einschätzung beruht jedoch auf einem den Aussagegehalt verkennenden Verständnis des Merkmals [X.].2, denn eine Lage der drei [X.]n zusammen in einer Schnittstellenebene wird nicht beansprucht, vielmehr lehrt das in Rede stehende Merkmal lediglich eine Anordnung der wenigstens drei [X.]n in mehr als einer Schnittstellenebene, wie die Verwendung dieses Begriffs im Plural auch explizit verdeutlicht.

Soweit die Klägerin die Angabe „im Wesentlichen gleich groß“ als unklar bzw. unbestimmt und daher das Merkmal [X.].2.1 insgesamt als nicht ausführbar erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Relativierung mit dem vorangestellten Ausdruck „im Wesentlichen“ handelt es sich lediglich um eine Angabe, die dem Fachmann kommuniziert, dass die nachfolgende Maßgabe nur mit einer gewissen Ungenauigkeit verifiziert werden kann. Im Grunde kann die mit dem Merkmal [X.].2.1 beanspruchte Bauweise sogar nur so d.h. im Rahmen von technisch bedingten Toleranzen gegenüber der geometrisch exakten Definition umgesetzt werden (vgl. [X.] [X.], 10. Auflage, § 34 Rn. 136).

1.2.2 Die Merkmale der Patentansprüche 1 in den jeweils verteidigten Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und beschränken jeweils den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1; sie sind daher zulässig.

Die Anordnung von [X.]n in der [X.] des Profils oder auf der jeweils anderen Seite der [X.] sowie die Verortung je zumindest einer [X.] mit tiefen [X.]en an den beiden [X.]n, gemäß den Merkmalen [X.].1a, [X.].1b und [X.] des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind wortgleich dem [X.] der [X.] 862 615 [X.] (im Folgenden mit [X.]) sowie der [X.] zu entnehmen. Die [X.] „an wenigstens drei Stellen“ ergibt sich bereits aus der einfachen Addition der im Merkmal [X.] geforderten je einen tiefen Längsnut auf den beiden Schlüsselflachseiten und der mindestens einen seichten [X.] nach dem Merkmal [X.], mit der Implikation, dass die [X.] der seichten [X.] in diesem Fall ebenso in oder auf der der [X.] des [X.]s gegenüberliegenden Seite der Mittelängsebene liegt. Eine ursprüngliche Offenbarung für sowohl eine derartige Kombination aus zwei tiefen [X.]en und einer entsprechend konfigurierten, seichten [X.] als auch drei tiefe Längsnuten an den wenigstens drei Stellen findet sich unter anderen in der Figur 5 der [X.] bzw. [X.].

Nach den Angaben der [X.] geht das dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hinzugefügte Merkmal [X.].2.1 auf die Figur 4 der [X.] bzw. der [X.] zurück. Grundsätzlich sind Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen als gleichwertige Offenbarungsmittel anzusehen ([X.], [X.], 578, 580 – Rückspülbare Filterkerze). Für die Übernahme von Merkmalen aus Zeichnungen sind daher nach ständiger Rechtsprechung dieselben Grundsätze anzuwenden, die auch für die Übernahme von Merkmalen aus der Beschreibung gelten, Dabei reicht es aus, dass die merkmalsgemäße Ausgestaltung in der Anmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung dargestellt wird (vgl. [X.], [X.], 599, 600 – Formteil). Maßgebend ist danach, ob das nur aus einer Zeichnung in den Patentanspruch übernommene Merkmal für den Fachmann eindeutig und unmittelbar als zur erfindungsgemäßen Lehre gehörend zu erkennen ist (vgl. [X.], [X.], 432-434 – Spleißkammer).

In den Absätzen [0011] und [0012] der [X.] wird der erfindungsgemäße Schlüssel anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert, wobei hier unter anderem ausdrücklich auf die Figur 4 verwiesen wird. Bei Kenntnisnahme der in diesen vorstehend genannten Absätzen beschriebenen Ausgestaltung des Schlüssels mit einem überlappten Profil, unterstellt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung beiläufig, dass nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].2.1 die auf beiden Seiten der Mittelängsebene eingezeichnete je eine Schnittstellenebene von dieser im Rahmen der üblichen Fertigungstoleranzen gleich beabstandet ist.

Sonstige der Zulässigkeit der Patentansprüche 1 in den Fassungen der [X.] bis 3 entgegenstehende Aspekte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

1.2.3 Ein Schlüssel in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 umfassenden Ausführung, der gegenüber der Fassung nach Hauptantrag um die Merkmale [X.], [X.].1b, [X.].2, [X.].2.1 und [X.] insgesamt ergänzt ist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 – jedenfalls in der Ausgestaltungsvariante mit dem Merkmal [X.].1b – und 2, die gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 lediglich Teilmengen der vorstehend bezeichneten Merkmale enthalten. Aber auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in der Ausgestaltungsvariante mit dem Merkmal [X.].1a ist nicht bestandsfähig.

Wie bereits unter Punkt [X.]3.2.1.2 ausgeführt, ist gemäß der Rechtsprechung des [X.] bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auf die eine beanspruchte Lösung beruht, diejenige Leistung zugrunde zu legen, welche die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich erbracht hat. Demzufolge orientiert sich auch die Formulierung der objektiven Aufgabe an solchen Problemen, die durch die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich gelöst werden (vgl. [X.], a.a.[X.]; [X.] 2010, 814 – [X.]; [X.] 2003, 693 – Hochdruckreiniger); im vorliegenden Fall lässt sich daraus als objektive Aufgabe des Fachmanns die Bereitstellung eines Schlüssels mit einer Längsprofilierung ableiten, die einem übergeordneten Konstruktionsprinzip entspringt und eine missbräuchliche Nachahmung des Schlüssels erschwert.

Ausgangspunkt seiner Überlegungen für eine mögliche Problemlösung bildet hierbei der Stand der Technik, dessen Kategorisierung und daraus resultierende Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus ex-post Betrachtung – nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend (vgl. [X.] 2017, 498 – Gestricktes Schuhoberteil; [X.] 2009, 382, Rn. 51 – [X.]) noch erforderlich ist (vgl. [X.] 2009, 1039 – [X.]). Die Bestimmung des Ausgangspunkts bedarf deshalb der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt ([X.] 2009, 382 – [X.]; [X.] 2017, 148 – Opto-Bauelement).

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Druckschriften K3 und [X.] – wie von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – für den Fachmann nicht eher als jeweils geeigneter Ausgangspunkt erweisen. Denn die Lösung des bereits angesprochenen Kernproblems der Schaffung eines Längsprofils mittels einer normierten [X.] lag für den Fachmann jedenfalls ausgehend von der Druckschrift D1/[X.] auf der Hand.

Vorgestellt wird dort, wie unter Punkt [X.]3.2. dargelegt, ein Schlüssel für eine Zylinderschlossschließanlage (Merkmal [X.]) mit Längsnuten 7 gemäß den [X.]n M3.X und [X.].X nach Hauptantrag. Darüber hinaus sind die Anordnung und der Querschnitt der in den Schlüsselflachseiten des bekannten Schlüssels vorgesehenen Längsnuten 7 nach den Merkmalen [X.] und [X.] zur Erzeugung von Schließvariationen variierbar (vgl. Ansprüche 1 und 12).

Das der Druckschrift D1/[X.] zugrundeliegende [X.] nutzt hierfür unterschiedliche Neigungen der [X.]flanken einer oder mehrerer dreiecksförmiger [X.]en in den Schlüsselflachseiten. Das spezifische Querschnittsprofil jeder sogenannten tiefen [X.] basiert dabei auf einem [X.] mit einer in der Schlüsselflachseite 6 liegenden [X.] und einem der halben Schlüsselbreite entsprechenden Radius (vgl. Figuren 1 bis 5). Insofern tangiert der Halbkreisbogen B dieses [X.]es, mithin auch die Spitze bzw. [X.] eines auf dem [X.] liegenden, beispielhaft gleichschenkligen Dreiecks (Merkmal [X.].1a), zwangläufig die Mittellängsebene [X.] des Schlüssels (vgl. Absatz [0011]). Ausweislich der Figur 2a (vgl. Abb. 2) kann ein Schlüsselschaft gemäß der Druckschrift D1/[X.] sogar zwei derartige Variationen einer tiefen [X.] je Schlüsselflachseite im Sinne des Merkmals [X.] aufweisen, die auf diese Weise ein überlapptes Profil nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.] ausbilden.

Somit sind die zusätzlichen Merkmale [X.], [X.].1a und [X.] des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] aus der Druckschrift D1/[X.] vorbekannt.

Zur Erhöhung der Schließsicherheit gegenüber Nachbildungen wird in der Druckschrift D1/[X.] ferner die Ausbildung eines [X.]en bzw. überlappten Schlüsselprofils vorgeschlagen, das die Erstellung eines übergeordneten – folglich mehrere Zylinderschlösser sperrenden – Schlüssels 1 durch Abfeilen einer Schlüsselflachseite 6 verhindern soll.

Die durch die Druckschrift D1/[X.] vorgegebene überlappte Profilform besteht hierfür gemäß Anspruch 3 aus zumindest zwei sich gegenüberliegenden [X.]en, deren Halbkreisbögen B sich [X.] überlappende Radien umfassen.

Abbildung

Abb. 5: Figur 5b der Druckschrift D1/[X.]

Eine entsprechende zeichnerische Darstellung findet sich in der Figur 5b (vgl. Abb. 5), die insoweit eine [X.] mit einem [X.] zeigt, dessen [X.] ausgehend von der [X.] 6 nach innen versetzt ist (vgl. Absatz [0018]), sodass die Spitze eines beispielhaft gleichschenkligen Dreiecks bzw. dessen [X.] auf der von der [X.] abgewandten Seite der [X.] [X.] zu liegen kommt. Anstelle eines Versatzes des [X.]es für eine [X.] zieht der Fachmann beiläufig auch eine Änderung des Durchmessers des [X.]es in Erwägung (vgl. Absatz [0006], Spalte 2, Zeilen 26 bis 29) mit einer [X.], die in der [X.] verbleibt.

Eine Festlegung auf wenigstens drei Stellen, an denen die [X.]n auf der jeweils anderen Seite der [X.] angeordnet sind, offenbart die Druckschrift D1/[X.] zwar nicht wörtlich, sie schließt eine solche konstruktive Ausbildung aber auch nicht aus. Vielmehr belässt die Lehre der Druckschrift D1/[X.] die genaue Anzahl dieser Stellen bzw. derartiger Längsnuten im Belieben des Fachmanns, insofern sie darlegt, dass eine zur Schlüsselbreitseitenebene bzw. Mittellängsebene parallel verlaufende Ebene von zumindest zwei sich gegenüberliegenden [X.]en 7 geschnitten wird (vgl. Absatz [0018], Spalte 6, Zeilen 30 bis 35).

Bei einseitig offenen Bereichsangaben sieht der Fachmann zwar nicht per se jeden Wert als offenbart an, allerdings präsentieren einseitig offene Bereichsangaben dem Fachmann stillschweigend auch nicht ausdrücklich genannte Werte, solange diese für ihn innerhalb der üblichen Bandbreite liegen (vgl. [X.], [X.], 10. Auflage, § 3, Rn. 123). Dies trifft bei der Nennung von „mindestens zwei sich gegenüberliegenden [X.]en“ auf eine Anzahl von wenigstens drei Stellen, an denen die [X.]n auf der jeweils anderen Seite der [X.] angeordnet sind (Merkmal [X.].1b), allemal zu. Dies umso mehr, als auch die [X.] eines beispielhaft gleichseitigen [X.]s der seichten [X.] nach den Merkmalen [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].2b – in der Figur 5b links unten – jenseits der Mittellängsebene verortet wäre.

Die Positionierung der [X.]n in [X.] parallel zur [X.] des [X.] gemäß Merkmal [X.].2 führt gemäß obiger Auslegung dabei zu keinem von der Lehre der Druckschrift D1/[X.] abweichenden [X.]enprofil des beanspruchten Schlüssels.

Somit wird auch die Merkmalskombination des Schlüssels gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Druckschrift D1/[X.] vorweggenommen.

Die Ausbildung eines [X.] bei dem die Abstände der [X.] zur [X.] auf beiden Seiten des Schlüssels im Wesentlichen gleich groß sind, ist in der Druckschrift D1/[X.] hingegen nicht offenbart.

Der vorliegend beanspruchte Schlüssel unterscheidet sich deshalb zumindest im Merkmal [X.].2.1 von dem der Druckschrift D1/[X.] entnehmbaren Schlüssel, das jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

So waren dem vorstehend definierten Fachmann am Anmeldetag des vorliegenden [X.] neben den aus der Druckschrift D1/[X.] hervorgehenden Ausführungen von tiefen und seichten [X.]en im Rahmen seines Fachwissens weitere äquivalente Anordnungen von [X.]en in den Schlüsselflachseiten bekannt, mit denen sich ebenfalls ein überlapptes Schlüsselprofil erreichen ließ. Ein solch bekanntes äquivalentes Profil entsteht durch das Vorsehen von mindestens zwei tiefen dreiecksförmigen [X.]en auf jeder Schlüsselflachseite, deren Spitzen bzw. [X.]n in jeweils einer gemeinsamen Schnittstellenebene auf der jeweils anderen Seite der Mittellängsebene zu liegen kommen.

Abbildung

Abb. 6: Figur 1 der Druckschrift [X.]

Deren Bekanntheit belegt die Druckschrift [X.], die in Figur 1 (vgl. Abb. 6) den Querschnitt eines derartig profilierten Schlüsselschafts zeigt. Die beiden eingezeichneten, jeweils die Spitzen bzw. [X.]n der auf einer Schlüsselflachseite, dort Umhüllende 60, 61, angeordneten tiefen [X.]en 67, 69, 70 aufnehmenden [X.] befinden sich hierzu jeweils seitlich beabstandet zur Mittelängsebene 65, ohne jedoch dem Fachmann einen eindeutigen und unmittelbaren Hinweis zu geben, wie sich die Abstände der beiden [X.] zur Mittellängsebene zueinander verhalten. Im Lichte der Beschreibung eignet sich das Schlüsselsystem gemäß der Druckschrift [X.] auch für die Herstellung von Wendeschlüsseln (vgl. Seite 8, Zeilen 3 bis 5), die sich durch symmetrisch ausgebildete Schlüsselschmalseiten (vgl. Seite 8, Zeilen 18 u. 19) und damit implizit – rein schon aus funktionellen Gründen – auch durch symmetrisch ausgebildete Schlüsselflachseiten auszeichnen. Unter dieser Prämisse weisen auch die der Figur 1 zu entnehmenden [X.] zur Mittellängsebene jeweils den im Wesentlichen gleichen Abstand auf, wie es das Merkmal [X.].2.1 fordert.

Dem Fachmann haben am Anmeldetag des [X.] somit verschiedene Möglichkeiten für die Ausführung von [X.]en an einem Schlüsselschaft zur Verfügung gestanden, mittels denen er ein [X.] bzw. überlappt gestaltetes Schlüsselprofil erreichen konnte. Die Wahl oder Kombination der einzelnen Ausführungsformen von tiefen und seichten [X.]en für das jeweils gewählte Schlüsselprofil ist dabei willkürlich und beliebig möglich, denn das Vorsehen von mindestens einer oder mehreren, gleich oder unterschiedlich tiefen [X.]en auf jeder [X.] hat im Hinblick auf die Ausbildung eines [X.]en oder überlappten [X.] den gleichen – bereits in der Druckschrift D1/[X.] aufgezeigten – technischen Effekt. Insofern kann die Ausführung der tiefen und seichten [X.]en, wie sie mit den im Wesentlichen gleich großen Abständen der ihnen zugeordneten [X.] auf beiden Seiten des Schlüssels zur Mittellängsebene nach dem Merkmal [X.].2.1 vorgegeben ist, eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen (vgl. [X.], [X.], 56 – Injizierbarer Mikroschaum).

In diesem Zusammenhang stellt die Möglichkeit den Durchmesser eines einer seichten [X.] zugrundliegenden [X.]es gemäß der Druckschrift D1/[X.] so zu bemessen, dass die [X.] eines nach dem [X.] [X.].X imaginär ergänzten [X.]s zusätzlich zu den jeweils einer tiefen [X.] einer Schlüsselflachseite 6 zugeordneten [X.]n in einer gemeinsamen Schnittstellenebene zu liegen kommen, eine dem Fachmann im Rahmen einer einfachen Dimensionierung in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall gleichsam präsente Alternative dar. Bei ihrer, sich aus dem Merkmal [X.].2.1 ergebenden Festlegung handelt es sich somit um eine beliebige Auswahl aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Optionen, die eine erfinderische Tätigkeit ebenso nicht belegen kann (vgl. [X.], a.a.O. – Blasenfreie Gummibahn I).

1.3 Zur Ausführbarkeit bzw. Klarheit, Zulässigkeit und Patentfähigkeit des Gegenstands in der verteidigten Fassung des [X.] 4.

1.3.1 Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Im Hinblick auf das Merkmal [X.].2.2 ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die [X.] den Begriff „[X.]“ nicht enthält, allerdings stellen vorliegend die fehlenden Angaben zur Methodik für die Bestimmung der Normalabstände zwischen benachbarten [X.]en nicht die Ausführbarkeit, sondern vielmehr ausschließlich die Unterscheidbarkeit streitpatentgemäßer Schlüsselprofile von sich überlappenden Schlüsselprofilen aus dem Stand der Technik und damit die [X.] in Frage. Aus der breiten, quasi aufgabenhaften Formulierung des Merkmals [X.].2.2 kann jedoch nicht der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit hergeleitet werden. Wie die Beklagte mit der von ihr ergänzten Figur 4 aus der [X.] im Schriftsatz vom 28. Juni 2021 (vgl. dort Seite 14) dargelegt hat, erschließt sich aus dem Streitpatent bereits eine Möglichkeit, wie die Normalabstände zwischen benachbarten [X.]en bzw. [X.] zu bemessen sind. Nach Überzeugung des [X.]s wird dem fachkundigen Leser die erforderliche technische Information jedenfalls insoweit vermittelt, um mit seinem Wissen und Können die streitpatentgemäße Lehre nacharbeiten zu können (vgl. [X.] 2010, 916 – Klammernahtgerät).

Hinsichtlich der übrigen Klarheitseinwände der Klägerin wird auf die dem Abschnitt I[X.]1.2.1 zu entnehmenden Schlussfolgerungen verwiesen.

1.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 – der noch um das Merkmal [X.].2.2 gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 ergänzt ist – geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist damit unzulässig erweitert.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für den Inhalt einer Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung maßgebend, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann (vgl. [X.] 2015, 249 – [X.]; [X.] 2014, 542 – Kommunikationskanal; [X.] 2016, 50 – teilreflektierende Folie).

Eine unzulässige Erweiterung des Inhalts einer Anmeldung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. [X.] 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Die Beklagte macht in Bezug auf das strittige Merkmal [X.].2.2 geltend, dass auf diese Weise eine ausreichende Materialstärke des Schlüsselprofils im Bereich der Längsnuten gewährleistet sei, dementsprechend die praktische Brauchbarkeit des Schlüsselprofils sichergestellt werden könne.

Dahingehende ausdrücklich die verbleibende Materialstärke zwischen benachbarten [X.]en und die Abstände der [X.] zu der [X.] in Verhältnis setzende Offenbarungen sind weder im Wortlaut der ursprünglich eingereichten Ansprüche noch der Beschreibung enthalten. Lediglich in der Figur 4 weisen benachbart dargestellte [X.]en [X.] auf, die gegenüber den Abständen der beiden eingezeichneten [X.] jeweils zur [X.] größer sind. Die Notwendigkeit von gegenüber den [X.]n benachbarter [X.]en geringeren Abständen der [X.] zur [X.] entsprechend Merkmal [X.].2.2 geht in dieser allgemeinen Form jedoch weder aus der [X.] noch aus der [X.] ursprünglich hervor.

Dass diese [X.] für die erfindungsgemäße Lösung im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.], 599, 600 – Formteil) grundsätzliche Relevanz besitzt, ist weder aus der Zeichnung für sich noch der zugehörigen Beschreibung ersichtlich – auch nicht im Rahmen einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann erst aufgrund seines allgemeinen Wissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lösung gelangen kann, was im Übrigen erst recht gegen eine ursprüngliche Offenbarung spräche (vgl. [X.], [X.], 910 – Fälschungssicheres Dokument).

Vielmehr betrifft das Merkmal [X.].2.2 eine Vorschrift zur näheren Definition einer Anordnung, die aus einer willkürlich im Rahmen des konstruktiven Ermessens zu treffenden Festlegung für einen stabilen Schlüssel mit mehreren Längsnuten folgen mag, insofern allerdings in dieser abstrakten Form als nicht zur Erfindung gehörig angesehen werden kann.

1.3.3 Zudem wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß dem unmittelbar vorrangigen Hilfsantrag 3 dargelegt, beruht der Schlüssel mit den dort jeweils beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften D1/[X.] und [X.]; die entsprechenden Ausführungen hierzu gelten auch im Übrigen hier.

Entgegen der Auffassung der [X.] existiert nach Überzeugung des [X.]s keine Korrelation der notwendigen Materialstärke des [X.] zwischen den [X.]en mit dem nicht näher konkretisierten Abstand der – notabene durch die Lage imaginärer [X.]n von [X.]en definierten – [X.] zur [X.]. Da auch das Streitpatent keine besonderen Vorteile oder Wirkungen bezüglich der sich aus dem Merkmal [X.].2.2 ergebenden Restriktionen für die Normalabstände benachbarter [X.]en gegenüber den Abständen der [X.] zur Mittellängsebene nennt und solche für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens eben nicht zu erkennen sind, wird er die beanspruchte Relation insoweit lediglich als eine innerhalb der durch die jeweiligen Randbedingungen – wie beispielsweise die erforderliche Stabilität des Schlüssels bei einer bestimmten Werkstofffestigkeit – gesetzten Grenzen nach Belieben getroffene Auswahl sehen. Letztlich stellt diese eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste Selektion eines konkreten Bereichs aus einer Bandbreite möglicher Abstandsverhältnisse dar, die für sich betrachtet grundsätzlich nicht geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Insoweit kommt es notwendigerweise schon aufgrund der Beliebigkeit der Maßnahme nicht darauf an, ob der Fachmann Anlass hatte, diese vorzunehmen (vgl. [X.] – Blasenfreie Gummibahn I, a.a.O.).

Darüber hinaus besitzt der in Figur 1 der Druckschrift [X.] im Querschnitt dargestellte Schlüsselschaft an keiner Stelle eine Materialstärke zwischen den [X.]en 66-70, die geringer als der Abstand der [X.] zu der Mittelängsebene 65 wäre. Insoweit erfüllt der Schlüssel nach der Lehre der Druckschrift [X.] ohnehin die Vorgaben des Merkmals [X.].2.2.

2. Einer Beurteilung der weiteren jeweils abhängigen Patentansprüche – ergänzend zu vorstehenden Ausführungen im Abschnitt [X.]3.2.1 zu dem Anspruch 4 des [X.] – der für die einzelnen Hilfsanträge zugrunde zu legenden Anspruchssätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung dieser weiteren Anträge zu erkennen gegeben hat, die auf den Patentanspruch 1 jeweils mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte über den Anspruch 4 in seinem Rückbezug auf den Anspruch 1 in der Fassung des [X.] hinaus nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen in der Fassung der Hilfsanträge zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. [X.], 149 – Sensoranordnung; [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; [X.] 2017, 57 – Datengenerator).

3. Der [X.] konnte auch in der Sache entscheiden, ohne – wie von der [X.] angeregt – ein Sachverständigengutachten zur Klärung des Verständnisses des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt einzuholen.

Nach allgemeiner Rechtsprechung ist es originär richterliche Aufgabe, den objektiven Sinngehalt der mit dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig durch Auslegung der Patentansprüche – gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen – zu ermitteln (vgl. [X.] 2010, 314, Rn. 25ff – Kettenradanordnung II).

So auch im vorliegenden Fall, in dem es maßgeblich auf die [X.] des Inhalts der [X.], der Anlagen K21, [X.], [X.] und [X.] als auch der Druckschriften D1/[X.] und [X.] sowie die durch diese vermittelten Lehren ankommt.

Ein [X.] dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Hierzu bleibt jedoch festzustellen, dass das Gericht trotz einer entsprechenden Anregung nicht gezwungen ist, sich eines Sachverständigengutachtens zu bedienen, wenn es die erforderlichen Sachkenntnisse selbst besitzt oder sich diese etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte der [X.] aber ausgehen, da ihm technische Mitglieder angehören, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse, der zur Verfügung stehenden Fachliteratur und sonstigen Druckschriften sowie der entscheidungserheblichen Patentliteratur in der Lage sind, den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen (vgl. [X.], Patentgesetz, 11.Aufl. § 88, Rn.6; § 139 Rn. 125).

Im Übrigen hat der [X.] auch das Ergebnis der vom [X.] im Berufungsverfahren über die [X.] getroffenen Auslegung berücksichtigt (vgl. [X.] 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine).

4. Im Ergebnis hat aus den genannten Gründen das Streitpatent mangels Patentfähigkeit ausgehend von der Druckschrift D1/[X.] oder von dem in den Anlagen K21, [X.], [X.] und [X.] dokumentierten Schlüsselmodell „[X.]“ in keiner der Fassungen, mit denen es die Beklagte verteidigt, Bestand.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Nachweis der Vorbenutzungen durch öffentliches Inverkehrbringen der Schlüssel gemäß dem Anlagen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht an.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 17/19 (EP)

16.09.2021

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 12. März 2024, Az: X ZR 12/22, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, § 139 PatG, § 88 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.09.2021, Az. 1 Ni 17/19 (EP) (REWIS RS 2021, 2582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2582


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 Ni 17/19 (EP)

Bundespatentgericht, 1 Ni 17/19 (EP), 16.09.2021.


Az. X ZR 12/22

Bundesgerichtshof, X ZR 12/22, 12.03.2024.


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