Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 14 W (pat) 6/14

14. Senat | REWIS RS 2018, 3470

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Herstellungsverfahren für eine Zündkerze" – zur Auslegung von Merkmalen des Patentanspruchs


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 25 324

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], des [X.] [X.], der Richterin Dipl.-Chem. [X.] und des [X.] Dipl.-Chem. Dr. Jäger

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2013 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 31. Juli 2018, sowie Beschreibung vom 31. Juli 2018 und Zeichnung [X.]. 1 gemäß Patentschrift.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2013 hat die [X.] des [X.] das Patent 100 25 324 mit der Bezeichnung

2

"Herstellungsverfahren für eine Zündkerze"

3

beschränkt aufrechterhalten.

4

Dem Beschluss lagen gemäß Hauptantrag vom 25. Oktober 2013 die Patentansprüche 1 bis 9 zugrunde, von denen der einzig nebengeordnete Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

5

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6

7

Die beschränkte Aufrechterhaltung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das beanspruchte Herstellungsverfahren einer Zündkerze gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber

8

[X.] [X.] 4 256 497 A,

9

[X.] EP 0 959 542 A1 und

[X.] [X.] 5 518 968 A

neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

2O3 einschließe und die andere sich im Anteil an SiO2 von der im streitpatentgemäßen Verfahren verwendeten [X.] unterscheide. Die Neuheit sei damit anzuerkennen.

2- und/ oder Al2O3-Anteilen außerhalb der Grenzen des Patentanspruchs 1 aufzeige.

2O3 sowie einem niedrigeren Gehalt an SiO2 offenbart. Der übrige Stand der Technik befasse sich mit anderen keramischen Erzeugnissen und liege somit vom Streitgegenstand ferner.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Nach ihrer Ansicht sei das streitpatentgemäße Verfahren weder neu noch beruhe es auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2- und B2O3-Anteile im streitpatentgemäßen Sinn offenbart, so dass sich zwangsläufig auch das streitpatentgemäße Gewichtsverhältnis für diese beiden Komponenten ergebe. Die Glasur gemäß zweitem Modus werde in [X.] bei 800 bis 950°C gebrannt, so dass wiederum ein großer Teil des [X.] mit dem im Patentanspruch 1 angegebenen Temperaturbereich übereinstimme. Schließlich enthalte der zweite Modus sog. "auxiliary cationic components", worunter die [X.] unter anderem Al2O3 mit einem Anteil von bis zu 5 Gew.-% verstehe. Damit seien in Bezug auf den zweiten Modus von [X.] sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbart, so dass dessen Verfahren von der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen werde.

2O3-Gehalt unterscheide.

Die [X.] gebe dem Fachmann aufgrund des in einem einzigen Schritt stattfindenden Brennens der aufgebrachten Glasur und des Einkapselns von Bauteilen in dem Loch des Isolators bei reduzierter Brenntemperatur eine starke Anregung, auch eine Glasur gemäß [X.] in dem Temperaturbereich gemäß [X.] unter 900°C zu brennen und dadurch den zweiten Brennvorgang einzusparen, der im [X.] an das Brennen der Glasur des ersten Ausführungsbeispiels der [X.] noch erforderlich sei. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des [X.] ergebe sich somit für den Fachmann, der die Herstellung einer Zündkerze zu vereinfachen suche, ausgehend von [X.] in naheliegender Weise durch die Anregung, die ihm [X.] zur Lösung eben dieser Aufgabe gebe.

Auch ausgehend von den [X.] fehle die erfinderische Tätigkeit. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des [X.] unterscheide sich von dem in [X.] offenbarten Verfahren durch eine andere [X.], wobei [X.] die Aufgabe löse, keramische Isolatoren mit der [X.] zu schützen, zu verstärken und undurchlässig für Flüssigkeiten und Gase zu machen. [X.] wiederum offenbare eine [X.] gemäß Patentanspruch 1 des [X.], welche einem keramischen Zündkerzenisolator die notwendige Beständigkeit verleihe, indem sie das keramische Substrat insbesondere schütze, verstärke und undurchlässig für Flüssigkeiten und Gase mache. Darüber hinaus seien die in [X.] offenbarten Glasuren infolge ihrer Zusammensetzung für ein Brennen unterhalb von 900°C geeignet und stellten somit geeignete Alternativen für die gemäß [X.] verwendete [X.] dar. Somit ergebe sich das streitpatentgemäße Verfahren auch ausgehend von [X.] in naheliegender Weise durch die alternative [X.] gemäß [X.].

2O3" unzulässig erweitert. Bezüglich der nebengeordneten Patentansprüche 2, 3, 5 und 8 im Hilfsantrag 2 verweist die Einsprechende darauf, dass die Bereiche für [X.] und [X.] derartig beansprucht seien, dass diese Bestandteile auch zu 0 Gew.-% enthalten sein könnten. Infolgedessen entsprächen die Patentansprüche 2 und 3 dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass auch diese Patentansprüche mangels Neuheit gegenüber [X.] nicht patentfähig seien. Dasselbe gelte für den Gegenstand des Patentanspruchs 5, da der darin beanspruchte Bereich ZrO2 und/oder TiO2 ebenfalls aus [X.] bekannt sei. Schließlich sei der Patentanspruch 8 in der Formulierung "2 – 8 Gew.-% Al2O3 und [X.]" unklar.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

[X.] beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent die Fassung eines der [X.] 1 bis 5 vom 31. Juli 2018 erhält.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

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Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2 hat folgende Fassung:

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Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie der Anspruchsfassungen der [X.] 3 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

[X.] tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen.

2O3" vom Streitgegenstand. Denn durch den Verweis auf Abs. [0019] der [X.] werde dieses Merkmal nicht in spezifischer, d. h. individualisierter Form, und somit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Auch das Beispiel 5 in der Tabelle 1 der [X.] unterscheide sich in diesem Merkmal vom Streitgegenstand. Denn gemäß der Streitpatentschrift bestehe bei einem Al2O3-Gehalt von weniger als 2 Gew.-% das Risiko, dass dessen gewünschte Wirkung auf die Wasserbeständigkeit der Glasur abnehme. Damit schließe der Fachmann aber einen Al2O3-Gehalt von weniger als 2 Gew.-% und damit auch den im Beispiel 5 der [X.] aufgezeigten Gehalt von 1,5 Gew.-% aus.

2O3-Gehalt außerhalb des im Patentanspruch 1 angegebenen Bereichs liege und der Fachmann daher nicht davon ausgegangen wäre, dass sich der [X.] von 843°C bis 899°C gemäß [X.] auf die [X.] der [X.] anwenden lasse bzw. dass die [X.] der [X.] mit dem Herstellungsverfahren der [X.] kompatibel sei.

2O3 von der [X.] ab, da die von der Einsprechenden herangezogenen Zitatstellen in der [X.] die zusätzlich beanspruchten Bestandteile nicht im Zusammenhang mit Al2O3 aufzeigten. Zudem erweitere die Formulierung "mehr als 5 Gew.-% Al2O3" den Streitgegenstand nicht in unzulässiger Weise, da nach geltender Rechtsprechung durch eine Bereichsangabe auch Zwischenwerte aus dem genannten Bereich mit offenbart seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sie konnte jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg führen.

1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag erweist sich mangels Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig.

1.1. Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit ist der Sinngehalt des Begriffs "bleifrei" im Patentanspruch 1 zu ermitteln. Dabei stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, so dass dieser Begriff folglich so zu deuten ist, wie ihn der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (vgl. [X.], 909 – [X.]annschraube; [X.], 232 – Brieflocher).

Diesen Grundsätzen folgend versteht der Fachmann, ein Team aus einem Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus oder der Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Zündkerzen sowie einem Diplom-Ingenieur aus dem Bereich Werkstofftechnik, welcher mehrjährige Erfahrung in der Herstellung und Glasierung von Keramikbauteilen hat, unter dem Begriff "bleifrei", dass der Gehalt an Blei in der verwendeten [X.] nicht bei absolut 0 Gew.-% liegt, sondern so niedrig ist, dass das noch vorhandene Blei für die Umwelt nicht mehr belastend ist. Denn gemäß der Streitpatentschrift sollen durch die im erfindungsgemäßen Verfahren verwendete [X.] Bedenken bezüglich des Umweltschutzes begegnet werden (vgl. [X.] [0004] und [0009]). Dies erreicht die streitpatentgemäße Lösung dadurch, dass der [X.] keine Bleiverbindung zugesetzt wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die [X.] absolut bleifrei ist. Denn dem Fachmann ist bekannt, dass Blei in [X.]uren als Verunreinigung in den verwendeten [X.] der [X.] vorhanden und dadurch in der gebrannten Glasur zwangsläufig zu finden ist (vgl. z. B. [X.] S. 5 Abs. [0027]).

1.2. Dem Herstellungsverfahren für eine Zündkerze gemäß Patentanspruch 1 des [X.] fehlt gegenüber der Druckschrift [X.] die Neuheit.

Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

1. Herstellungsverfahren für eine Zündkerze mit den Schritten

2. Beschichten einer Oberfläche eines keramischen Isolators mit einer bleifreien [X.],

2,

2O3 und

2O3 enthält,

2/(SiO2 + B2O3) mehr als 58 % und höchstens 70 % beträgt, und

3. Erhitzen des beschichteten Isolators bei einer Temperatur von 900°C oder weniger, um aus der [X.] eine Glasur zu brennen.

2 zu einem Anteil (18 bis 35 Gew.-%), der nicht im Bereich gemäß Merkmal 2.1 liegt (vgl. [X.] Anspruch 1 und [X.] 52 bis 54). Die zweite Alternative (second mode) enthält jedoch 20 bis 40 Gew.-% SiO2 und 25 bis 30 Gew.-% B2O3, wodurch sich für die [X.] von mehr als 35 Gew.-% SiO2 und beispielsweise 25 Gew.-% B2O3 ein Gewichtsverhältnis aus SiO2/(SiO2 + B2O3) von mehr als 58 % ergibt (z. B. 36 Gew.-% SiO2 und 25 Gew.-% B2O3 ergeben ein Gewichtsverhältnis von 59 %; vgl. [X.] Abs. [0023]). Zudem lehrt die [X.], dass die gemäß Patentanspruch 17 hergestellte zweite Alternative der Glasur unterstützende kationische Komponenten (auxiliary cationic components) in Form von Oxiden enthält. Diese Komponenten sind mit einem Anteil von bis zu 5 Gew.-% in die Glasur eingebracht. Ausdrücklich verweist die [X.] auf Aluminium in Form von Al2O3 als Beispiel für diese Komponenten (vgl. [X.] Abs. [0039] i. V. m. Abs. [0019] und Abs. [0021]). Schließlich ist die [X.] gemäß [X.] im Sinne des Streitpatents bleifrei (vgl. II.1.1.). Denn bei der zweiten Alternative verzichtet die [X.] explizit auf den Zusatz von PbO und gibt stattdessen Titan- und Zirkonoxide zu, um so den steigenden Anforderungen des Umweltschutzes nachzukommen. Dadurch wird eine im Wesentlichen bleifreie Glasur mit einem Bleigehalt von 0,1 Gew.-% oder weniger erhalten. Der Restgehalt erklärt sich gemäß [X.] dadurch, dass Blei als Verunreinigung aus den Ausgangsmaterialien in die Glasur migriert und damit unvermeidbar ist (vgl. [X.] Abs. [0027] i. V. m. Abs. [0005]). Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus [X.] bekannt.

2O3-Zugabe nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sei, kann nicht durchgreifen. Zum einen verweist Absatz [0039] der [X.] ausdrücklich darauf, dass beide Ausführungsalternativen die Glasur unterstützende kationische Komponenten in Form von Oxiden enthalten, so dass für den Fachmann kein Grund bestand, die Zugabe von Aluminium nur auf die erste Alternative zu beziehen. Des Weiteren lehrt Absatz [0021] der [X.], dass Aluminium zur Unterdrückung der Entglasung (devitrification) zugegeben wird. Das Problem der Entglasung hat der Fachmann aber bei beiden Alternativen im Auge (vgl. [X.] Abs. [0011] und [0035]), weshalb für ihn die Lehre des Absatzes [0021] der [X.] beide Alternativen betrifft.

Der Patentanspruch 1 des [X.] ist damit wegen mangelnder Neuheit gegenüber der [X.] nicht patentfähig.

1.3. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; [X.] 1997, 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät).

2. Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich lediglich im Patentanspruch 1 vom Hauptantrag. Darin ist nunmehr die Untergrenze für den Al2O3-Gehalt auf 2,0 Gew.-% und damit auf die Nachkommastelle festgelegt worden.

2O3-Anteile bis zu 5 Gew.-% angegeben werden. Die Ausführungen zum Hauptantrag gelten somit auch für den Hilfsantrag 1, so dass die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht patentfähig ist.

3. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig und erweist sich als patentfähig.

3.1. Bezüglich der [X.] der Ansprüche 1 bis 10 bestehen keine Bedenken. Der Anspruch 1 leitet sich vom erteilten Patentanspruch 1 her. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen findet sich die [X.] in den Ansprüchen 1, 8 und 10 sowie auf Seite 2 Zeilen 21 bis 24, Seite 3 Zeilen 16 bis 20 und Seite 6 Zeile 16 bis Seite 7 Zeile 2. Die Ansprüche 2 bis 5 und 8 leiten sich von den erteilten Patentansprüchen 1 bis 5 her und sind in den ursprünglichen Unterlagen in den Ansprüchen 1 bis 3, 8 und 10 sowie auf Seite 2 Zeilen 21 bis 24, Seite 3 Zeilen 27 bis 29, Seite 3 Zeile 31 bis Seite 4 Zeile 7, Seite 5 Zeilen 6 bis 7 und Seite 6 Zeile 16 bis Seite 7 Zeile 2 offenbart. Die Ansprüche 6, 7, 9 und 10 sind gegenüber den erteilten Patentansprüchen 6 bis 9 unverändert und leiten sich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen von den Ansprüchen 4, 6, 7 und 11 her.

2O3" keine Bedenken. Denn mit der Angabe eines bestimmten Bereichs – hier 2 bis 10 Gew.-% Al2O3 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und 2 bis 8 Gew.-% Al2O3 im erteilten Patentanspruch 1 – sind auch alle innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und alle daraus beliebig gebildeten Teilmengen – hier > 5 bis 8 Gew.-% Al2O3 – offenbart. Dabei ist es für eine zulässige Beschränkung auf einen engeren Bereich grundsätzlich nicht erforderlich, dass dieser gegenüber anderen Lösungen aus dem ursprünglich weiteren Bereich als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt erkennbar war oder dass die Grenzwerte der eingeengten Bereichsangabe bereits als Grenzwerte offenbart waren (vgl. [X.], 11. Aufl., 2015, § 34 Rn. 23c).

3.2. Der Anspruch 8 des [X.] enthält in der Formulierung "2 – 8 Gew.-% Al2O3 und [X.]" auch keine unzulässige Unklarheit. Von der Einsprechenden ist vorgetragen worden, dass bei dieser Formulierung nicht eindeutig zu erkennen sei, ob sich die Gewichtsprozentangabe nur auf das Aluminiumoxid oder auch auf das [X.] beziehe. Diese Problematik sieht der [X.] nicht, da es sich hier nicht um eine Frage der Klarheit, sondern um eine Frage der Auslegung handelt. Um den Sinngehalt und die Bedeutung von Merkmalen in einem Patentanspruch verstehen zu können, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit diesen Merkmalen im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck jedes einzelnen Merkmals orientieren (vgl. [X.], 909 – [X.]annschraube). Schaut sich der Fachmann daher hinsichtlich dieser beiden Komponenten in der Beschreibung des Streitpatents um, so findet er für Al2O3 die Angabe, dass damit die Wasserbeständigkeit der Glasur verbessert wird, wobei bei einem Gehalt über 10 Gew.-% das Risiko einer abnehmenden Glattheit der glasierten Oberfläche zunimmt, während bei einem Gehalt unter 2 Gew.-% die Wirkung der Verbesserung der Wasserbeständigkeit abnimmt. Als erfindungsgemäßer Gehalt wird daher ausdrücklich ein Bereich von 2 bis 8 Gew.-% Al2O3 aufgezeigt (vgl. [X.] [0015]). Demgegenüber gibt die Streitpatentschrift für [X.] keine Gewichtsprozentanteile an. Es offenbart bezüglich dieser Komponente lediglich, dass damit eine Entfärbung des [X.] durch Wettereinflüsse verhindert wird, wobei aber bei Zugabe von großen Mengen die Glasur verfärbt wird (vgl. [X.] [0021]). Aus diesen Angaben entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass sich die Angabe "2 – 8 Gew.-%" im Anspruch 8 allein auf die Komponente Al2O3 bezieht, während für die Komponente [X.] keine Gewichtsprozentangabe beansprucht wird.

Die Anspruchsfassung des [X.] ist somit zulässig.

3.3. Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3, 5 und 8 sind neu.

a) Aus [X.] ist – wie unter II.1.2. diskutiert – ein Herstellungsverfahren für eine Zündkerze bekannt, bei dem eine [X.] aus den im Anspruch 1 beanspruchten Komponenten SiO2, B2O3 und Al2O3 verwendet wird. Allerdings wird in [X.] der [X.] Al2O3 mit einem Gehalt von 5 Gew.-% oder weniger zugegeben, wovon sich der im Anspruch 1 nunmehr verwendete Anteil von mehr als 5 Gew.-% bis höchstens 8 Gew.-% Al2O3 unterscheidet (vgl. [X.] Abs. [0019] und [0021]). Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher gegenüber der [X.] neu.

2O3 in [X.] Anteile bis 5,49 Gew.-% und damit mehr als 5 Gew.-% Al2O3 umfassten, überzeugt nicht. Denn in diesem Urteil führt der [X.] aus, dass zwar der Fachmann eine gewisse, beispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. Maßgeblich ist dabei aber der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermittelnde Sinngehalt des [X.]. Damit ist die Auslegung einer Zahlenangabe eine Frage des der tatrichterlichen Beurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall (vgl. [X.] 2002, 515 [X.]. i. V. m. S. 517/518 seitenübergr. Abs. – [X.]). Übertragen auf die [X.] findet der Fachmann in der Beschreibung die Angabe, dass bei einem Al2O3-Gehalt über 5 Gew.-% hinaus die primären kationischen Komponenten nicht zu einem Anteil von mindestens 95 Gew.-% in der [X.] enthalten sein können, was zu einer Erniedrigung des [X.] und damit zu Fehlern beim Brennen der Glasur bei der vorgeschriebenen Brenntemperatur führt (vgl. [X.] Abs. [0020] i. V. m. [0018]). Aus dieser Lehre schließt der Fachmann, dass in der [X.] gemäß [X.] bei Al2O3-Anteilen über 5 Gew.-%, also auch bei 5,49 Gew.-% das Risiko besteht, dass die Glasur bei der vorgeschriebenen Brenntemperatur bereits den Erweichungspunkt überschritten hat und daher nicht fehlerfrei gebrannt werden kann. Der Fachmann hat daher den Zahlenwert 5 Gew.-% für den Al2O3-Gehalt in der [X.] nicht als abgerundeten Wert, sondern als Obergrenze angesehen, von der sich die Untergrenze für den Al2O3-Anteil im Anspruch 1 neuheitsbegründend unterscheidet.

b) Die Herstellungsverfahren gemäß der nebengeordneten Ansprüche 2 und 3 des [X.] unterscheiden sich vom Verfahren gemäß Anspruch 1 dadurch, dass zusätzlich "bis zu 10 Gew.-% [X.]" (Anspruch 2) bzw. "weniger als 10 Gew.-% [X.]" (Anspruch 3) als Bestandteil der eingesetzten [X.] beansprucht werden und der Anteil an Al2O3 bei 2 bis 8 Gew.-% liegt. Davon unterscheidet sich die [X.] der zweiten Alternative der [X.], da diese 15-25 Gew.-% [X.] und 10-23 Gew.-% [X.] enthält (vgl. [X.] Anspruch 8 und Abs. [0023]), so dass die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 gegenüber [X.] neu sind.

Die Argumentation, dass durch die Merkmale "bis zu 10 Gew.-% [X.]" bzw. "weniger als 10 Gew.-% [X.]" auch 0 Gew.-% [X.] bzw. [X.] beansprucht sind, weshalb die Ansprüche 2 und 3 des [X.] aus demselben Grund wie der Anspruch 1 des [X.] von der Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorbeschrieben seien, kann nicht durchgreifen. Aus der Streitpatentschrift erfährt der Fachmann hinsichtlich der Merkmale "bis zu 10 Gew.-% [X.]" und "weniger als 10 Gew.-% [X.]", dass [X.] und [X.] das Glas ohne eine Viskositätserhöhung stabilisieren und [X.] zudem die Erhöhung des linearen Ausdehnungskoeffizienten der Glasur unterdrückt (vgl. [X.] [0016] und [0024]). Durch einen Anteil an [X.] im Anspruch 2 und an [X.] im Anspruch 3 sollen diese positiven Einflüsse auf die [X.] in die erfindungsgemäße Lehre einbezogen werden. Da dies mit einem Gehalt von 0 Gew.-% [X.] bzw. [X.] nicht möglich ist, erkennt der Fachmann, dass dieser Gehalt jeweils nicht Teil der Lösung der Ansprüche 2 und 3 ist. Vielmehr liegt für ihn der sinnvolle Gehalt dieser Merkmale in der ausdrücklichen Zugabe von [X.] bzw. [X.], so dass deren Anteil auf alle Fälle mehr als 0 Gew.-% beträgt und sich somit die Verfahren der Ansprüche 2 und 3 von der Lehre der [X.] unterscheiden.

c) Im Herstellungsverfahren gemäß Anspruch 5 des [X.] wird im Unterschied zum Herstellungsverfahren nach Anspruch 1 zusätzlich das Merkmal beansprucht, dass die verwendete [X.] "in einer Gesamtmenge von mehr als 5 Gew.-% mindestens einen Bestandteil enthält, der aus der aus [X.], MgO, Bi2O3, ZrO2, TiO2 und FeO bestehenden Gruppe ausgewählt ist". Zudem liegt der Anteil an Al2O3 bei 2 bis 8 Gew.-%. Die zweite Alternative der [X.] enthält in der verwendeten [X.] zwar ebenfalls 2-10 Gew.-% TiO2 und/oder ZrO2 (vgl. [X.] Anspruch 8 und Abs. [0023]). Allerdings beträgt gemäß [X.] der Gesamtgehalt an den unterstützenden kationischen Komponenten, zu denen neben TiO2 und ZrO2 auch Al2O3 gehört maximal 5 Gew. % (vgl. [X.] Abs. [0019]). Diese Bedingung ist aber mit den im Anspruch 5 des [X.] vorgegebenen Anteilen an Al2O3 (mindestens 2 Gew.-%) und ZrO2/TiO2 (mehr als 5 Gew.-%) nicht einzuhalten. Damit unterscheidet sich die in Anspruch 5 für die Beschichtung verwendete [X.] von der aus [X.] bekannten [X.], so dass auch das Herstellungsverfahren nach Anspruch 5 gegenüber [X.] neu ist.

2 und/oder ZrO2 im Anspruch 8 und Absatz [0023] der [X.] führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese Gehaltsangabe ist nicht im Zusammenhang mit einer Zugabe von Al2O3 zur [X.] offenbart. Alle drei Komponenten sind nur im Absatz [0019] der [X.] im Zusammenhang aufgezeigt, so dass die Bedingung dieses Absatzes für den Fall, dass alle drei Komponenten zugesetzt werden, zu beachten ist.

d) Gemäß Anspruch 8 des [X.] enthält die verwendete [X.] im Unterschied zu der im Anspruch 1 verwendeten [X.] neben dem Al2O3-Anteil von 2 bis 8 Gew.-% auch [X.]. Da in der [X.] [X.] als Komponente für die dort aufgezeigten [X.]en nicht verwendet wird, ist auch das Herstellungsverfahren gemäß Anspruch 8 gegenüber [X.] neu.

e) Die in der Beschwerdebegründung des Weiteren diskutierten Druckschriften [X.] und [X.] sind ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Die [X.] offenbart zwar eine [X.], deren Anteile an SiO2, B2O3 und Al2O3 mit den in den nebengeordneten Ansprüchen 1 bis 3, 5 und 8 angegebenen Anteilen für diese Komponenten übereinstimmt. Allerdings erfolgt der [X.] in [X.] bei 1800°F bis 2200°F, was ca. 980°C bis 1200°C entspricht, und damit bei höheren Temperaturen als in den nebengeordneten Ansprüchen des [X.] (vgl. [X.] Patentanspruch 1 und [X.]. 3 Z. 30 bis 31). Die [X.] zeigt [X.]en mit Anteilen an SiO2, B2O3 und Al2O3 auf, die von den Angaben in den nebengeordneten Ansprüchen des [X.] abweichen (vgl. [X.] Patentansprüche).

3.4. Die Herstellungsverfahren für eine Zündkerze gemäß der nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3, 5 und 8 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Herstellungsverfahren für eine Zündkerze zur Verfügung zu stellen, das ein Brennen einer bleifreien [X.] bei niedrigen Temperaturen erlaubt und das zu einer Zündkerze mit einer wasserbeständigen und glatten Glasuroberfläche führt (vgl. [X.] [0007]).

b) Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von der Druckschrift [X.] ausgehen. Diese Druckschrift beschäftigt sich wie das Streitpatent mit bleifreien [X.]en zum Aufbringen auf das keramische Isolatormaterial von Zündkerzen, um Anhaftungen von [X.] und fettigen Rückständen zu minimieren und die Undurchlässigkeit der Oberfläche gegenüber Flüssigkeiten und Gasen sowie deren Festigkeit zu erhöhen (vgl. [X.] [X.]. 1 Abs. 1 und 2). Die [X.] schlägt dafür eine bleifreie [X.] aus 35 bis 54 Gew.-% SiO2, 17 bis 25 Gew.-% B2O3 und 7 bis 11 Gew.-% Al2O3 vor (vgl. [X.] Patentanspruch 1 und [X.]. 2 Z. 28 bis 34). Das Gewichtsverhältnis aus SiO2 und B2O3 liegt somit im Bereich von 58 % bis 76 %, so dass sowohl die Anteile der drei Komponenten SiO2, B2O3 und Al2O3 als auch das Gewichtsverhältnis von SiO2 und B2O3 weitgehend mit den im Anspruch 1 geforderten Anteilen überlappen. Diese bleifreie [X.] wird auf das keramische Material aufgebracht und bei ca. 980°C bis 1200°C gebrannt (vgl. Patentanspruch 1 und [X.]. 3 Z. 9 bis 13 und 30 bis 31). Anregungen, den Brennvorgang bei niedrigeren Temperaturen, insbesondere bei Temperaturen von 900°C oder niedriger, durchzuführen, finden sich in der [X.] allerdings nicht. Vielmehr wird die beschriebene Erfindung als vorteilhaft beschrieben (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 42 bis 54), so dass es für den Fachmann keinen Anlass gab, die Verfahrensbedingungen zu verändern, zumal es zum allgemeinen Fachwissen gehört, dass die Zusammensetzung einer Glasur die Brennbedingungen festlegt.

c) Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fachmann auch aus der ebenfalls [X.]en für Zündkerzen betreffenden [X.] nicht. Die [X.] geht von der [X.] als Stand der Technik aus (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 10). Sie beschreibt die Lehre der [X.] zwar als nachteilhaft, weil die Brennbedingungen in [X.] für die sog. "core assembly" der Zündkerze ungeeignet sind, weshalb sich an den Brennvorgang ein zweiter [X.] bei Temperaturen unter 900°C anschließen muss. Diese Vorgehensweise überwindet die [X.] jedoch, indem sie eine sich in den Anteilen der oxidischen Komponenten von der streitpatentgemäßen Lehre unterscheidende [X.] vorschlägt, die bei Temperaturen zwischen 843°C und 899°C in einem Schritt fertig gebrannt wird (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 26 bis 30 und 38 bis 61 i. V. m. Patentanspruch 1 und [X.]. 3 Z. 28 bis 62). Eine Kombination der Lehren der [X.] mit der [X.] würde somit aus Sicht der [X.] einen Rückschritt darstellen, so dass der Fachmann keine Veranlassung gehabt hat, eine derartige Kombination in Betracht zu ziehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man – wie die Einsprechende ebenfalls vorgebracht hat – von der [X.] ausgeht.

2O3 einen höheren Anteil und mit 27 bis 35 Gew.-% SiO2 einen niedrigen Anteil vorsieht, als er für diese Komponenten im Patentanspruch 1 von [X.] gefordert wird. Der Fachmann hatte daher keine Veranlassung die in [X.] offenbarte Brenntemperatur von 843°C bis 899°C auf die sich unterscheidende [X.] der [X.] zu übertragen. Dies gilt umso mehr, weil – wie die Einsprechende glaubhaft vorgetragen hat – die Zusammensetzung einer Glasur deren Erweichungstemperatur sowie deren Fließverhalten und damit auch deren Brenntemperatur beeinflusst. Dem Fachmann ist daher bewusst, dass er Brenntemperaturen nicht ohne weiteres von einer [X.] auf eine andere übertragen kann.

d) Die übrigen im Einspruchsverfahren eingereichten Entgegenhaltungen können zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie Überzüge für Porzellane, Steingut und Gläser betreffen und somit keine Anregungen im Hinblick auf Glasuren für Zündkerzen mit den dafür notwendigen Eigenschaften geben können.

e) Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 3, 5 und 8 sind daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.

4. Nach alledem weisen die Herstellungsverfahren für eine Zündkerze nach den Ansprüchen 1 bis 3, 5 und 8 des [X.] 2 alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche sind daher rechtsbeständig.

Dasselbe gilt für die nachgeordneten Ansprüche 4, 6, 7, 9 und 10 des [X.], die über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Vorzugsmaßnahmen betreffen.

Meta

14 W (pat) 6/14

25.09.2018

Bundespatentgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 14 W (pat) 6/14 (REWIS RS 2018, 3470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3470

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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