Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 220/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BB-[X.] § 2Ein Soldat kann die sog. [X.] einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular inder Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthieltund er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat.[X.], Urteil vom 26. September 2001 - [X.]/00 - [X.] I- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.]inAmbrosius und [X.] und [X.] auf die [X.] vom 26. September 2001fr Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des25. Zivilsenats des [X.] vom23. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von dem beklagten [X.] eine Berufsunfigkeitsrente.Der [X.], der damals Soldat war, schloß 1988 bei der [X.] Lebensversicherung mit [X.] ab.Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfllte, enthielt [X.] 2, in dem Ar die zu versichernde Person erfragt- 3 -wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Ttigkeit ...", in die der [X.] Beklagten "Leutnant Offizier [X.]" einsetzte. Die Zeile "2.4 [X.]" wies unter den Rubriken "Nicht selbstig", "[X.]"und "Sonstige" insgesamt 17 [X.] fr verschiedene Berufsgruppenauf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik"Nicht selbstig" das [X.] "Beamter" ankreuzte. Die in den [X.] einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenin § 2 Abs. 5 [X.] die folgende sogenannte [X.]:"Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist ervor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze we-gen Dienstunfigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver-setzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfigkeit. ..."[X.] wurde der [X.] wegen Dienstunfigkeit gemߧ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhobunter Berufung auf die [X.], die seiner Meinung nach wegender [X.] "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist,Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfigkeitsrente von monatlich2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Be-gr, daß die [X.] nicht eingreife und der [X.]seine allgemeine Berufsunfigkeit gemß § 2 Abs. 1-3 [X.] nicht [X.] habe.Das [X.] hat unter Anwendung der [X.] die [X.] zur Zahlung der Rente fr die Zeit von April 1995 bis Juni 1999verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch fr das nachfolgendeVierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-- 4 -ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die [X.]greift nicht ein.I. Das [X.] ist der Ansicht des [X.]s gefolgt, er habedurch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den [X.] eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt,[X.] er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die [X.] in Anspruch [X.], und die Beklagte habe diesen [X.] angenommen. Das Berufungsgericht hat zur [X.]age einer solchenSondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2Abs. 5 [X.] dahin ausgelegt, [X.] auch Berufssoldaten Beamte im [X.] dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammen-schau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gesttzt,das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so[X.] ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschlieûen.1. Der Senat kann die [X.] frei auslegen ([X.]Z 112,204, 210 m.w.[X.] 5 -2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, [X.] ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei [X.], aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbarenSinnzusammenhangs verstehen [X.]. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an([X.]Z 123, 83, 85).a) Der verstige Versicherungsnehmer geht zchst [X.] der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn mandie [X.] fr sich allein betrachtet. Es [X.] schon nach demnatrlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, [X.]auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder [X.] und [X.] - darunter fallen. [X.] handelt es sich um einen Ausdruck, mitdem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann istim Zweifel anzunehmen, [X.] auch die [X.] darunter nichts anderes verstehen wollen ([X.], Urteil vom5. Juli 1995 - [X.]/94 - [X.], 951 unter 2 b). [X.] ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maûgeblich, dessen§ 5 bestimmt, [X.] es zur [X.] einerErnennung durch Ausigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in [X.] Worte "unter Berufung in das Beamtenverltnis" enthalten seinmssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei [X.]) Die Zusammenschau der [X.] mit dem Antragsfor-mular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das [X.] -fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der[X.] auch das Antragsformular zu bercksichtigen, weil [X.] das Verstis des Versicherungsnehmers von den inder Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ver-sicherungsnehmer allein daraus, [X.] bei den im Antrag benannten "[X.]en" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber ange[X.]ist, nicht ableiten, [X.] die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 [X.] verwen-deten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der- wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtliche beruflicheStellung innehat. Die im Antrag enthaltene [X.] beruflicher [X.] ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, [X.] oder Minister -unvollstig. Der kftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch auf-gerufen sehen, ein [X.] mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen,die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ver-stige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschauvon Antrag und [X.] nicht annehmen, [X.] diese "Behelfslö-sung" durch den Antragsteller zugleich dafr maûgeblich sein könnte,was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" [X.] ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" [X.] erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als sol-che nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbe-sondere nicht auf die Ausgestaltung des [X.] [X.] gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die [X.] Abschnitt 4 des [X.] 7 -Die [X.] greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungs-gericht gegebenen [X.] der Klage nicht stattgegeben wer-den.III. [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Grls [X.] richtig (§ 563 ZPO).1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den [X.], [X.] der [X.] wie ein Beamter versichert werdensollte, die das [X.] bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. [X.] fehlt es schon an einem Antrag des [X.]s, als "Beamter" versi-chert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, [X.] der[X.] bei der erfragten Berufsstellung das [X.] "Beamter" [X.] hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausge-staltung des [X.] des Versicherers gerichtet. Die vom[X.] angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom [X.] her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht,nachdem der [X.] unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offi-zier der [X.] ttig zu sein.2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen [X.] kann nach den Feststellungen des Berufungsge-richts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.Nach den [X.] der von der Rechtsprechung entwickeltenversicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ([X.]Z 40, 22, 24 f.) haftet- 8 -der Versicherer in dem Umfang auf Erfllung, den der Versicherungsa-gent dem Versicherungsnehmer vor [X.] als Inhalt der Versi-cherung dargestellt hat. Der [X.] hat indessen nicht bewiesen, [X.]der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemû der [X.] behandelt werden. Soweit der [X.] vortrt, der Agent [X.] die Informationsschrift "Versorgungslcke der Beamten" ausn-digt und ihm [X.], [X.] ihm als Soldat genau dieser Versicherungs-schutz gewrt werde, ist sein Vortrag nicht schlssig. Denn in dieserInformationsschrift wird die [X.] nicht erwt. [X.] seineweitere Behauptung, der Agent habe ihm [X.] zugesichert, [X.]er Leistungen aus der [X.] bereitsdann beanspruchen k, wenn er aus gesundheitlichen Grsdem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der [X.] keinen [X.] angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verneh-mung als [X.] [X.]. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reifist. Der [X.] [X.] Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Recht-sprechung des Senats zur [X.]age seiner Berufsunfigkeit nach § 2Abs. 1-3 [X.] vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. [X.],Urteil vom 11. November 1987 - [X.] - [X.], 234 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] Rdn. 57).Terno Ri[X.] [X.] Ambrosiusist in Urlaub und kann [X.] nicht unterschreiben.Terno [X.] [X.]

Meta

IV ZR 220/00

26.09.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 220/00 (REWIS RS 2001, 1187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.