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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:26. September 2001HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BB-[X.] § 2Ein Soldat kann die sog. [X.] einer Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Antragsformular inder Rubrik "Berufsstellung" keine für Soldaten passende Wahlmöglichkeit enthieltund er infolgedessen das Kästchen "Beamter" angekreuzt hat.[X.], Urteil vom 26. September 2001 - [X.]/00 - [X.] I- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.]inAmbrosius und [X.] und [X.] auf die [X.] vom 26. September 2001fr Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des25. Zivilsenats des [X.] vom23. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von dem beklagten [X.] eine Berufsunfigkeitsrente.Der [X.], der damals Soldat war, schloß 1988 bei der [X.] Lebensversicherung mit [X.] ab.Das Antragsformular, das der Agent der Beklagten ausfllte, enthielt [X.] 2, in dem Ar die zu versichernde Person erfragt- 3 -wurden, die Zeile "2.2 Jetzige berufliche Ttigkeit ...", in die der [X.] Beklagten "Leutnant Offizier [X.]" einsetzte. Die Zeile "2.4 [X.]" wies unter den Rubriken "Nicht selbstig", "[X.]"und "Sonstige" insgesamt 17 [X.] fr verschiedene Berufsgruppenauf, von denen der Agent, weil die Angabe "Soldat" fehlte, in der Rubrik"Nicht selbstig" das [X.] "Beamter" ankreuzte. Die in den [X.] einbezogenen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenin § 2 Abs. 5 [X.] die folgende sogenannte [X.]:"Ist der Versicherte Beamter im öffentlichen Dienst und ist ervor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze we-gen Dienstunfigkeit entlassen oder in den Ruhestand ver-setzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfigkeit. ..."[X.] wurde der [X.] wegen Dienstunfigkeit gemߧ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt. Er erhobunter Berufung auf die [X.], die seiner Meinung nach wegender [X.] "Beamter" im Antragsformular auf ihn anzuwenden ist,Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfigkeitsrente von monatlich2.608,38 DM ab April 1995. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Be-gr, daß die [X.] nicht eingreife und der [X.]seine allgemeine Berufsunfigkeit gemß § 2 Abs. 1-3 [X.] nicht [X.] habe.Das [X.] hat unter Anwendung der [X.] die [X.] zur Zahlung der Rente fr die Zeit von April 1995 bis Juni 1999verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte auch fr das nachfolgendeVierteljahr zur Rentenzahlung verpflichtet ist. Die Berufung der Beklag-- 4 -ten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die [X.] weiter.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die [X.]greift nicht ein.I. Das [X.] ist der Ansicht des [X.]s gefolgt, er habedurch die Berufsbezeichnung "Beamter" im Antragsformular den [X.] eine individualvertragliche Sondervereinbarung des Inhalts gestellt,[X.] er, obwohl als Soldat nicht Beamter, die [X.] in Anspruch [X.], und die Beklagte habe diesen [X.] angenommen. Das Berufungsgericht hat zur [X.]age einer solchenSondervereinbarung nicht Stellung genommen, sondern statt dessen § 2Abs. 5 [X.] dahin ausgelegt, [X.] auch Berufssoldaten Beamte im [X.] dieser Vorschrift seien. Diese Auslegung hat es auf eine Zusammen-schau der Versicherungsbedingungen mit dem Antragsformular gesttzt,das in der Rubrik "Berufsstellung" den Soldatenberuf nicht kenne, so[X.] ein Berufssoldat nur als Beamter eingeordnet werden könne.II. Dieser Auslegung vermag der Senat sich nicht anzuschlieûen.1. Der Senat kann die [X.] frei auslegen ([X.]Z 112,204, 210 m.w.[X.] 5 -2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, [X.] ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei [X.], aufmerksamer Durchsicht und Bercksichtigung des erkennbarenSinnzusammenhangs verstehen [X.]. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an([X.]Z 123, 83, 85).a) Der verstige Versicherungsnehmer geht zchst [X.] der Klausel aus. Das Wort "Beamter" ist eindeutig, wenn mandie [X.] fr sich allein betrachtet. Es [X.] schon nach demnatrlichen Sprachgebrauch keine erweiternde Deutung dahin zu, [X.]auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten - oder [X.] und [X.] - darunter fallen. [X.] handelt es sich um einen Ausdruck, mitdem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann istim Zweifel anzunehmen, [X.] auch die [X.] darunter nichts anderes verstehen wollen ([X.], Urteil vom5. Juli 1995 - [X.]/94 - [X.], 951 unter 2 b). [X.] ist das Beamtenrechtsrahmengesetz maûgeblich, dessen§ 5 bestimmt, [X.] es zur [X.] einerErnennung durch Ausigung einer Ernennungsurkunde bedarf, in [X.] Worte "unter Berufung in das Beamtenverltnis" enthalten seinmssen. An einer derartigen Ernennung fehlt es bei [X.]) Die Zusammenschau der [X.] mit dem Antragsfor-mular rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Wie das [X.] -fungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist bei der Auslegung der[X.] auch das Antragsformular zu bercksichtigen, weil [X.] das Verstis des Versicherungsnehmers von den inder Klausel verwendeten Begriffen erlangen kann. Jedoch wird der Ver-sicherungsnehmer allein daraus, [X.] bei den im Antrag benannten "[X.]en" die des Soldaten fehlt, die des Beamten aber ange[X.]ist, nicht ableiten, [X.] die Beklagte mit dem in § 2 Abs. 5 [X.] verwen-deten Begriff "Beamter" jeden Versicherungsnehmer erfassen will, der- wenngleich nicht Beamter - eine jedenfalls beamtliche beruflicheStellung innehat. Die im Antrag enthaltene [X.] beruflicher [X.] ist zwar - gerade mit Blick auf Soldaten, [X.] oder Minister -unvollstig. Der kftige Versicherungsnehmer mag sich dadurch auf-gerufen sehen, ein [X.] mit einer beruflichen Stellung anzukreuzen,die der seinen nahekommt, so beim Soldaten die des Beamten. Der ver-stige Versicherungsnehmer wird aber auch bei einer Gesamtschauvon Antrag und [X.] nicht annehmen, [X.] diese "Behelfslö-sung" durch den Antragsteller zugleich dafr maûgeblich sein könnte,was nach den Versicherungsbedingungen unter einem "Beamten" [X.] ist. Das gilt umso mehr, als die erfragte "Berufsstellung" [X.] erbetenen Angaben zur "zu versichernden Person" sind, die als sol-che nicht auf den Inhalt des beantragten Versicherungsvertrages, insbe-sondere nicht auf die Ausgestaltung des [X.] [X.] gerichtet sind; dazu verhalten sich vielmehr die [X.] Abschnitt 4 des [X.] 7 -Die [X.] greift daher nicht ein. Mit der vom Berufungs-gericht gegebenen [X.] der Klage nicht stattgegeben wer-den.III. [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Grls [X.] richtig (§ 563 ZPO).1. Eine einzelvertragliche Sondervereinbarung zwischen den [X.], [X.] der [X.] wie ein Beamter versichert werdensollte, die das [X.] bejaht hat, ist nicht zustande gekommen. [X.] fehlt es schon an einem Antrag des [X.]s, als "Beamter" versi-chert zu werden. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht daraus, [X.] der[X.] bei der erfragten Berufsstellung das [X.] "Beamter" [X.] hat. Denn diese Angabe ist - wie dargelegt - nicht auf die Ausge-staltung des [X.] des Versicherers gerichtet. Die vom[X.] angekreuzte Antwort konnte schon deshalb vom [X.] her nicht als ein solcher Antrag verstanden werden; erst recht nicht,nachdem der [X.] unmittelbar zuvor auch angegeben hatte, als Offi-zier der [X.] ttig zu sein.2. Auch eine Haftung der Beklagten wegen [X.] kann nach den Feststellungen des Berufungsge-richts der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.Nach den [X.] der von der Rechtsprechung entwickeltenversicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung ([X.]Z 40, 22, 24 f.) haftet- 8 -der Versicherer in dem Umfang auf Erfllung, den der Versicherungsa-gent dem Versicherungsnehmer vor [X.] als Inhalt der Versi-cherung dargestellt hat. Der [X.] hat indessen nicht bewiesen, [X.]der Agent der Beklagten ihm versprach, er werde gemû der [X.] behandelt werden. Soweit der [X.] vortrt, der Agent [X.] die Informationsschrift "Versorgungslcke der Beamten" ausn-digt und ihm [X.], [X.] ihm als Soldat genau dieser Versicherungs-schutz gewrt werde, ist sein Vortrag nicht schlssig. Denn in dieserInformationsschrift wird die [X.] nicht erwt. [X.] seineweitere Behauptung, der Agent habe ihm [X.] zugesichert, [X.]er Leistungen aus der [X.] bereitsdann beanspruchen k, wenn er aus gesundheitlichen Grsdem aktiven Soldatendienst entlassen werde, hat der [X.] keinen [X.] angeboten, sondern sich auf die Anregung seiner eigenen Verneh-mung als [X.] [X.]. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reifist. Der [X.] [X.] Gelegenheit erhalten, unter Beachtung der Recht-sprechung des Senats zur [X.]age seiner Berufsunfigkeit nach § 2Abs. 1-3 [X.] vorzutragen (zum Inhalt seiner Darlegungslast vgl. [X.],Urteil vom 11. November 1987 - [X.] - [X.], 234 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] Rdn. 57).Terno Ri[X.] [X.] Ambrosiusist in Urlaub und kann [X.] nicht unterschreiben.Terno [X.] [X.]
Meta
26.09.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. IV ZR 220/00 (REWIS RS 2001, 1187)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1187
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