Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2022, Az. VIa ZR 716/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6110

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11a. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin erwarb im Mai 2013 bei einem Vertragshändler einen [X.] 2.0 [X.] als Neuwagen zum Bruttopreis von 39.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug einem Test auf dem Prüfstand unterzogen wird. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus zur Reduktion der Stickoxidemissionen, der die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde der Motor dagegen in einem Modus betrieben, in dem die Abgasrückführungsrate geringer und der [X.] höher war. Das [X.] ([X.]) wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im [X.] 2015 auf, diese zu beseitigen.

3

Am 15. Mai 2020 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.500 €.

4

Mit ihrer am 30. Juli 2020 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.379,61 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 4.191,78 € nebst Zinsen seit dem 30. Juli 2021 verurteilt.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die uneingeschränkt statthafte (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 16 bis 20) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, wie folgt begründet:

9

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € zu. Sie könne im Ausgangspunkt den gezahlten [X.] von 33.025,21 € zurückverlangen. Hierauf müsse sie sich jedoch eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zum Weiterverkauf in Höhe von [X.] anrechnen lassen. In Abzug zu bringen sei außerdem der von der Klägerin im Zuge des Weiterverkaufs erlangte [X.] von 6.302,52 €. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB sei allerdings verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens im Jahr 2016 begonnen.

Die Klägerin habe jedoch aus § 852 Satz 1 BGB einen Zahlungsanspruch, der sich der Höhe nach nicht von dem verjährten Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unterscheide. Die Anwendbarkeit von § 852 Satz 1 BGB erfordere kein besonderes - nach dem Vortrag der Beklagten wegen der möglichen Beteiligung der Klägerin an der Musterfeststellungsklage nicht bestehendes - Prozessrisiko. Bei der vorliegenden Bestellung eines Neufahrzeugs habe die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung den vom Händler erlangten Kaufpreis auf Kosten der Klägerin als [X.] erlangt. Da die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast nicht mitgeteilt habe, welchen Betrag sie von dem Händler erlangt habe, sei davon auszugehen, dass dieser Betrag höher als der der Klägerin nach § 826 BGB verbliebene Schaden von 4.191,78 € sei. Auch erscheine es nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen, dass die [X.] mehr als 87 % des [X.]es betragen habe und der von der Beklagten erlangte Betrag daher geringer als der Forderungsbetrag nach § 826 BGB sei. Ob im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs abzugsfähig seien, könne offenbleiben, weil jedenfalls die Beklagte die Höhe derartiger Aufwendungen nicht hinreichend dargelegt habe.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreises abzüglich der als Vorsteuer abzugsfähigen Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, einer nach § 287 ZPO zu ermittelnden Nutzungsentschädigung und des ihr nach Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer verbliebenen Nettoverkaufserlöses, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne, wird von den Parteien weder dem Grund noch der Höhe nach angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 24 bis 29 und 33 bis 47 mwN). Von der Verjährung erfasst ist der deliktische Schadensersatzanspruch und wäre es daher auch ein von der Revisionserwiderung in den Raum gestellter Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem unionsrechtlich begründeten Schutzgesetz (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juni 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 bis 27).

2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des sogenannten "[X.]" ausgegangen. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Revision weder der Anwendungsbereich der Vorschrift - einen Anspruch der Klägerin ausschließend - teleologisch zu reduzieren, noch steht der Anwendung der Norm die normative Prägung des Schadens entgegen, den die Klägerin mit dem "ungewollten" Fahrzeugkauf erlitten hat (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 54 bis 71; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 12).

3. Als im Ausgangspunkt frei von [X.] erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinne des § 852 Satz 1 BGB den [X.] erlangt. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Kauf des Fahrzeugs seitens der Klägerin bei dem Vertragshändler und dem Kauf des Fahrzeugs seitens des [X.] bei der Beklagten ist im Streitfall gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Fahrzeug bei dem Vertragshändler als Neuwagen bestellt, ohne dass für diesen ein Absatzrisiko bestand. Demnach beruhen der schadensauslösende Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Vertragshändler einerseits und der Erwerb des vertraglichen Anspruchs der Beklagten auf Zahlung des [X.]es sowie das in Erfüllung dieses Anspruchs vom Vertragshändler erhaltene Entgelt (§ 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - [X.], [X.], 745 Rn. 27; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 35).

4. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs der Klägerin. Als rechtsfehlerhaft erweist sich seine Annahme, der Betrag, den die Beklagte von dem Vertragshändler erlangt habe, belaufe sich nicht auf einen geringeren Betrag als der nach § 826 BGB ersatzfähige Schaden der Klägerin. Insoweit handelt es sich um eine vom Senat auf die allgemeine Sachrüge der Revision hin zu prüfende Frage des sachlichen Rechts, ohne dass es hierzu einer konkreten revisionsrechtlichen Rüge bedürfte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1402; [X.] ZPO/von [X.], 45. Edition [Stand: 1. Juli 2022], § 138 Rn. 37).

a) Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt im Fall des Erwerbs von einem Händler einer mehrfachen Limitierung in der Weise, dass zunächst der seitens des Herstellers vom Händler erlangte [X.] ([X.] abzüglich der [X.]) zu ermitteln sowie im Wege der Vorteilsausgleichung hiervon der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen und gegebenenfalls - im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten - die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2022 - [X.], Rn. 18, [X.]; Urteil vom 26. September 2022 - [X.], Rn. 29, [X.]) in Abzug zu bringen und der sich danach ergebende [X.] um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs oder - im Fall des Weiterverkaufs des Fahrzeugs - unter Anrechnung des vom Geschädigten aus der Weiterveräußerung erzielten Erlöses (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3594 Rn. 29; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1922 Rn. 30; Urteil vom 19. September 2022 - [X.], [X.]) zu leisten ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 16).

b) Abweichend davon hat das Berufungsgericht von dem [X.] (33.025,21 €) den mit [X.] bemessenen Nutzungsvorteil sowie den [X.] von 6.302,52 € abgezogen und den so ermittelten verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB in Höhe von 4.191,78 € im Sinne einer Vergleichsbetrachtung dem von der Beklagten erlangten [X.] gegenübergestellt. Den [X.] hat es dabei nicht konkret festgestellt, sondern angenommen, er sei angesichts einer fernliegenden [X.] von mehr als 87 % des [X.]es jedenfalls nicht höher als der der Klägerin nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden von 4.191,78 €. Dabei hat das Berufungsgericht außer [X.] gelassen, dass im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB der [X.] nicht nur als Vergleichsgröße dient, sondern von ihm im Streitfall die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, die Nutzungsentschädigung und der [X.] abzuziehen sind und folglich der [X.] als Ausgangspunkt der Berechnung konkret festzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2022 - [X.], juris Rn. 16; Urteil vom 19. September 2022 - [X.], [X.]).

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Restschadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB hingegen nicht auf den von der Beklagten mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs erzielten Gewinn beschränkt. Die Aufwendungen der Beklagten für die Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung des Fahrzeugs bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte nicht mit. Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig, weil der Beklagten die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verwehrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.]Z 233, 16 Rn. 86 bis 99; Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], [X.], 742 Rn. 17; Urteil vom 14. Juli 2022 - [X.], [X.], 1743 Rn. 35).

III.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welchen (Brutto-)[X.] die Beklagte und der Vertragshändler vereinbart haben (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2022 - [X.], Rn. 17 und 26, [X.]; Urteil vom 26. September 2022 - [X.], Rn. 28, [X.]). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass - entgegen der von ihm im angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsansicht - es der für den Grund und die Höhe des [X.] nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin obliegt, Vortrag zu der zur Ermittlung des [X.]es vom Kaufpreis abzuziehenden [X.] zu halten, und die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast jedenfalls nicht trifft, falls die Klägerin sich die erforderliche Information bei dem das Fahrzeug an sie veräußernden Vertragshändler beschaffen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2022, aaO). Von dem festgestellten [X.] wird das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung die auf den Endkaufpreis angefallene Umsatzsteuer, eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Weiterveräußerung und den von der Klägerin erzielten Vermögensvorteil aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs in Abzug zu bringen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass [X.] erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage (im Jahr 2020 und nicht, wie im angefochtenen Urteil aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers angeführt, im Jahr 2021) und damit ab dem 31. Juli 2020 gewährt werden könnten, § 291 Satz 1 Halbsatz 1, § 187 Abs. 1 BGB ([X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 172 Rn. 103).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 716/21

10.10.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 11. November 2021, Az: 11a U 946/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2022, Az. VIa ZR 716/21 (REWIS RS 2022, 6110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6110

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