Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. V ZB 49/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 99

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[X.]BESCHLUSS V ZB 49/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.180,69 •. Gründe: [X.] Der Schuldner und der am 23. Februar 2002 verstorbene [X.]

H. sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks mit dem Zu-satz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen. Auf Antrag der Gläubi-gerin war die Zwangsversteigerung angeordnet, später aber wieder aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Darauf hat der Schuldner nach §§ 103 ZPO die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 10.204,29 • beantragt. Das Amtsgericht ist dem jedoch lediglich in 1 - 3 - Höhe von 2.365,97 • gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners und das Anschlussrechtsmittel der Gläubigerin hat das Landgericht die Kostenfest-setzung überwiegend aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ist der Gläubi-gerin am 6. März 2007 formlos zugegangen. 2 Mit der zugelassenen, aber erst am 11. April 2007 bei dem [X.] eingegangenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin [X.] in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Bezugnahme auf die [X.] Versicherung ihres im zweiten Rechtszug tätig gewesenen [X.] ausgeführt: Am Morgen des 10. April 2007 (Dienstag nach [X.]) habe sich zwar der bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwalt [X.]

bereit erklärt, noch am selben Tag Rechtsbeschwerde einzulegen. Nachdem dieser Anwalt jedoch am frühen Nachmittag ein Honorar verlangt habe, das in keinem Verhältnis zum Gegens-tandswert gestanden habe, habe sich die Gläubigerin gezwungen gesehen, das Mandat zu widerrufen. Am Nachmittag sei es nicht mehr möglich gewesen, ei-nen anderen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu errei-chen. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monats-frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist. Da die Frist am 6. März 2007 in [X.] gesetzt wurde (§ 189 ZPO), konnte sie durch die erst am 11. April 2007 eingegangene Rechtsbeschwerde nicht mehr gewahrt werden. 3 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, weil die Gläubigerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht 4 - 4 - hat, dass sie ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares [X.] ihres Prozessbevollmächtigten außer Stande war, die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde zu wahren (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ihre pauschale Behauptung, am Nachmittag des 10. April 2007 sei es nicht mehr möglich gewesen, einen anderen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu erreichen, hat sie [X.] entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO [X.] nicht mit den erforderlichen Tatsachen unterlegt. Insbesondere hat sie nicht darge-tan, in welchem Zeitraum versucht wurde, welche Rechtsanwälte zu erreichen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2007 - 82 K 184/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 T 25/07 -

Meta

V ZB 49/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. V ZB 49/07 (REWIS RS 2007, 99)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 99

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