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PDF anzeigen[X.][X.] vom 9. Februar 2006 in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] am 9. Februar 2006 bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beklagten wird der [X.]uss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2004 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur erneuten Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.156,66 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung von [X.] wegen deren Vertretung in einem vorausgegangenen Re[X.]htsstreit vor dem [X.]. Das Amtsgeri[X.]ht hat ein klagezuspre[X.]hendes Versäum-nisurteil aufre[X.]hterhalten. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Beklagten hat 1 - 3 - das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet si[X.]h die Beklagte mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde. I[X.] 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). 2 2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der Beklagten zu Unre[X.]ht na[X.]h § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig [X.]. 3 a) Das [X.] hat gemeint, die Berufung der Beklagten sei unzuläs-sig, weil die Berufungsbegründung ni[X.]ht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge. Sie ers[X.]höpfe si[X.]h in Ziffer 1 darin, si[X.]h den Sa[X.]hvortrag der Kläger in erster Instanz zu Eigen zu ma[X.]hen und im Einzelnen zu dem Gang vers[X.]hiedener anderer Verfahren vorzutragen. Worin die Mängel des an-gefo[X.]htenen Urteils liegen sollten, werde ni[X.]ht ausgeführt. Soweit in der [X.] neue Verteidigungsmittel vorgetragen würden, fehle die er-forderli[X.]he Darlegung der Zulassungstatsa[X.]hen. Au[X.]h die Rüge einer Verlet-zung der Hinweispfli[X.]ht dur[X.]h das Amtsgeri[X.]ht werde ni[X.]ht ausrei[X.]hend ausge-führt. 4 b) Es bedarf keiner Ents[X.]heidung, ob, wie die Beklagte vorab rügt, der angefo[X.]htene [X.]uss bereits wegen des Fehlens einer Sa[X.]hverhaltsdarstel-lung aufgehoben werden muss (vgl. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 5 - 4 - - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648 f; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 140/04, z.V.b.), oder ob si[X.]h hier der Sa[X.]h- und Streitstand aus den Ents[X.]heidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Re[X.]htsfrage ausrei[X.]henden Um-fang ergibt (vgl. [X.], Urt. v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039). [X.]) Das [X.] hat, wie die Beklagte zu Re[X.]ht beanstandet, die An-forderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung na[X.]h § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO überspannt. 6 aa) Na[X.]h § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezei[X.]hnung der Umstände zu enthalten, aus denen si[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht des Re[X.]htsmittelführers die Re[X.]htsverletzung und deren Erhebli[X.]hkeit für die ange-fo[X.]htene Ents[X.]heidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus wel[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Gründen der Berufungskläger das angefo[X.]htene Urteil für unri[X.]htig hält, hat dieser diejenigen Punkte re[X.]htli-[X.]her Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erhebli[X.]h-keit für die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf-tigkeit ist somit ledigli[X.]h die Mitteilung der Umstände erforderli[X.]h, die das Urteil aus der Si[X.]ht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale [X.] werden ni[X.]ht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbeson-dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in si[X.]h s[X.]hlüssig oder au[X.]h nur ver-tretbar sind. Damit wird weitgehend an den Re[X.]htszustand vor Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft; na[X.]h dem Willen des [X.] sollten dabei die [X.] an den Inhalt der Rüge fals[X.]her Re[X.]htsanwendung gesenkt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Dru[X.]ks. 14/4722 S. 95; vgl. [X.], 7 - 5 - [X.]. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; v. 28. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2531, 2532; v. 26. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2532, 2533). Dies kommt au[X.]h im unters[X.]hiedli[X.]hen Wortlaut der alten und der neuen Fassung der Vors[X.]hrift über die Berufungsbegründung zum Ausdru[X.]k, weil § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die "bestimmte" Bezei[X.]hnung der Gründe verzi[X.]htet. [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s genügt die Berufungsbe-gründung der Beklagten vom 28. April 2004 diesen Anforderungen. Die [X.] hat ihren Re[X.]htsausführungen unter Ziffer 1 der Berufungsbegründung eine Bezugnahme auf Seite 3 des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils vorangestellt. Dort wer-den zunä[X.]hst die näheren Umstände der Mandatsübernahme als unstreitig festgestellt. Hierauf aufbauend meint das Amtsgeri[X.]ht, es sei den Klägern we-gen der Kürze der zwis[X.]hen der Mandatserteilung und dem Termin zur mündli-[X.]hen Verhandlung liegenden [X.] ni[X.]ht nur ni[X.]ht zuzumuten, sondern au[X.]h praktis[X.]h unmögli[X.]h gewesen, Akteneinsi[X.]ht zu nehmen oder gar dem Geri[X.]ht s[X.]hriftsätzli[X.]h vorzutragen. Daran knüpft die Beklagte in ihrer Berufungsbe-gründung an ("Also"), indem sie den Klägern vorwirft, sie hätten das Mandat ni[X.]ht übernehmen dürfen, sondern sie, die Beklagte, darauf hinweisen müssen, dass sie in der verbleibenden [X.] ni[X.]hts mehr für sie würden tun können. Die Kläger hätten ihr empfehlen müssen, es bei dem Mandatsverhältnis mit dem bisherigen Anwalt zu belassen, "anstatt unnütze weitere Gebühren einzuset-zen." Damit hat die Beklagte geltend gema[X.]ht, die Kläger hätten das Mandat pfli[X.]htwidrig übernommen, ihr S[X.]haden - von dem sie, wie ihr Berufungsantrag belegt, befreit zu werden wüns[X.]ht - bestehe in der Belastung mit der eingeklag-ten Gebührenforderung. Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine [X.] gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; um ein neues Vertei-digungsmittel im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO handelt es si[X.]h ni[X.]ht. 8 - 6 - Mögli[X.]herweise meinte das Berufungsgeri[X.]ht, diese Ausführungen der [X.]n lägen tatsä[X.]hli[X.]h oder re[X.]htli[X.]h neben der Sa[X.]he. Darauf kommt es jedo[X.]h ni[X.]ht an; denn dies würde ni[X.]ht zur Unzulässigkeit der Berufung führen (vgl. [X.], Urt. v. 27. Mai 1964 - [X.], [X.], 949; [X.]. v. 28. Mai 2003, aaO; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 520 Rn. 34). d) Der Berufungsangriff ist gegen die Klageforderung insgesamt geri[X.]h-tet. 9 e) Der angefo[X.]htene [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Die Sa[X.]he war an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 10 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 23.01.2004 - 30 C 9221/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 02.06.2004 - 23 S 100/04 -
Meta
09.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZB 196/04 (REWIS RS 2006, 5078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5078
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