Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. IV ZR 56/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5085

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:14. Januar 2004Heinekamp,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: nein[X.] § 18 i.d.[X.] vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),[X.] § 65 Abs. 7 i.d.[X.] der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,[X.] § 101 Abs. 4 i.d.[X.] der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000Nachdem § 18 [X.] in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Ent-scheidung des [X.] vom 15. Juli 1998 ([X.] 98, 365 ff.)mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a [X.] a.[X.]für die [X.]erechnung der [X.] keine Anwendung mehr. Stattdessen [X.] die [X.]erechnung von [X.]n, die spätestens am 31. Dezember 2001begonnen haben (§ 76 [X.] in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die [X.] § 18 [X.] in der Fassung vom 21. Dezember 2000 ([X.], in [X.]getreten am 1. Januar 2001) [X.] 2 -Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5[X.] n.[X.] i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 [X.] a.[X.], werden die betroffenenVersicherten nicht unangemessen benachteiligt.[X.], Urteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 14. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 31. Januar 2003 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der beklagten [X.] und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der [X.] beteiligten Ar-beitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnisbeschäftigt.Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres -bezieht die Klägerin von der [X.] Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der [X.] zu leistenden [X.] hatte die [X.]eklagte unter dem- 4 -14. April 2000 gemäß § [X.] ihrer am 1. Januar 1967 in [X.] vom 27. Juli 1966 (im folgenden: [X.] a.[X.]) zunächst die [X.] erteilt, daß auf den erstgenannten [X.]eschäftigungszeitraum einemonatliche [X.] von 2,49 [X.] und auf den zweiten [X.]e-schäftigungszeitraum eine monatliche [X.] von182,85 [X.] (93,49 e vonmonatlich insgesamt 185,34 [X.] (94,76 lag seinerzeit noch § 44a [X.] a.[X.] zugrunde, der § 18 [X.] in [X.] bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu [X.]98, 365 ff.) nachgebildet war.In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die [X.]eklagte- nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltendenNeufassung des § 18 [X.] (Fassung des [X.] der betrieblichen Altersversorgungvom 21. Dezember 2000, [X.]) - die der Klägerin seit [X.] März 2001 zustehende [X.] zunächst gemäß § 18Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] auf monatlich 267,38 [X.] (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden [X.] des § 18 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit §§ 65Abs. 7 und 101 Abs. 4 [X.] a.[X.] führte aber für die [X.] vom [X.] bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende [X.]etragauf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) von123,23 [X.] (63,01 mengesetzt aus 2,49 [X.] für den ersten und120,74 [X.] für den zweiten [X.]eschäftigungszeitraum) [X.] entsprechend angewandten [X.] der §§ 65Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 [X.] a.[X.] lauten auszugsweise wie folgt:§ 65 [X.] a.[X.]"(7) Die [X.] einer [X.]nberechtigten,bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. e[Altersrente für Frauen nach § 237a [X.] als Vollrente] ... ein-getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das63. Lebensjahr vollendet. ..."§ 101 [X.] a.[X.]"(4) [X.]ei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die [X.] die Vollendung des 62. Lebensjahres maßge-bend, wenn[X.]) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 ge-schlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998geendet [X.] Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche [X.] in der Auskunft der [X.] vom 14. April 2000, [X.] ihr unter Anwendung des § 44a [X.] a.[X.] für den zweiten [X.]e-schäftigungszeitraum eine anteilige [X.] in Höhe von182,85 [X.] = 93,49 Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den [X.]raum vom 1. März 2001bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche [X.] von185,34 [X.] (94,76 62,11 [X.] (31,76 s-weise hat sie in der [X.]erufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß [X.] ihr ab dem 1. März 2001 eine [X.] mindestens in- 6 -der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgtdie in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] der Klägerin nur eine [X.], nicht aber eine [X.] zu gewähren hat.1. Anspruch auf [X.] für Versicherte hat nach § [X.]. 1 [X.]uchst. a [X.] a.[X.] nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit(§ 38 [X.] a.[X.]) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 [X.]a.[X.]) eintritt und der in diesem [X.]punkt pflichtversichert ist. Wenn [X.] bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichertoder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 [X.]uchst. b[X.] a.[X.] nur eine [X.] für Versicherte zu. [X.]ei der Kläge-rin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem [X.]eginn der Altersrente für [X.] der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. e[X.] a.[X.] ein. In diesem [X.]punkt war sie beitragsfrei versichert, nach-dem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Ar-beitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß [X.] auf [X.] bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. [X.]. a [X.] a.[X.]).- 7 -Der Anspruch der Klägerin auf [X.] ist nicht entfal-len durch die neue Satzung der [X.], die mit Wirkung ab [X.] Januar 2001 in [X.] getreten ist ([X.]undesanzeiger Nr. 1 vom 3. [X.]) und das System der Gesamtversorgung durch ein [X.]etriebsrenten-system abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und2 [X.] n.[X.] werden die laufenden [X.]n, die - wie die derKlägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu die-sem [X.]punkt festgestellt und als [X.]esitzstandsrenten weitergezahlt.2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungs-rente nach der alten Satzung der [X.] hat die Klägerin [X.]) Die [X.] enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die [X.] Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die [X.], die die [X.]eklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ih-rer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als [X.] zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, [X.], abschließt (st. Rspr., [X.]Z 142, 103, 105 ff.; [X.], 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestim-mungen der [X.] nach den §§ 9-11 [X.] bzw. §§ 307 Abs. 1 und2, 308, 309 [X.]G[X.] der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nichtdurch das [X.] bzw. die §§ 305 ff. [X.]G[X.] Schranken gesetzt sind.b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf [X.] ge-hört zu dem nach § 8 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.]) der [X.] entzogenen [X.]ereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-- 8 -che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohnesie kann mangels [X.]estimmtheit oder [X.]estimmbarkeit des [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden.Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren([X.]Z 142, 103, 109 f. m.w.N.; [X.], Urteil vom 28. März 2001 - [X.], 752 unter [X.]). [X.] der [X.] der [X.] ergibt sich für Pflichtversicherte aus§ 37 Abs. 1 [X.]uchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 [X.]uchst. a [X.] a.[X.],wonach Anspruch auf [X.] besteht, die sich aus der Ge-samtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet ([X.]Z 142,103, 110). Für freiwillig [X.] oder beitragsfrei Versicherteenthält § 37 Abs. 1 [X.]uchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a [X.] a.[X.] als- nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf [X.], die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der [X.] bestimmt.I[X.] Gegen die [X.]erechnung ihrer [X.] wendet sichdie Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.1. Auch für den [X.]eschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis [X.] April 1996 hat die [X.]eklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 [X.]die [X.] der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 [X.]a.[X.] berechnet.- 9 -a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a [X.] a.[X.], wonach[X.]nberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften [X.] und dynamische [X.]n erzielen konnten. Diese Vor-schrift hatte die [X.]eklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktionauf das Inkrafttreten des [X.] am 22. Dezember 1974 mit Wirkungab diesem [X.]punkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des [X.] fürdie [X.]eklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzli-chen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezo-gen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.]a.[X.] geregelte - [X.]erechnungsweise übernommen ([X.]/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für die Arbeitneh-mer des öffentlichen Dienstes [X.]and [X.] [X.]. Juni 2002 [X.] 106.6 § 44a[X.] a.[X.] Erl. 1; [X.], [X.] der Angestellten [X.] des öffentlichen Dienstes 37. [X.]. August 2002 [X.] 182n [X.] § 44 und § 44a [X.] a.[X.]). Nachdem die alte Fassung des § 18[X.] aufgrund der Entscheidung des [X.]vom 15. Juli 1998 ([X.] 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000unwirksam geworden ist, findet auch § 44a [X.] a.[X.] keine Anwendungmehr ([X.], Urteil vom 23. Januar 2002 - X[X.] Z[X.] 139/00 - FamRZ 2002,608 unter [X.] 3).b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die [X.]e-klagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. [X.] geltenden Fassung des § 18 [X.] geschlossen (§ 6 Abs. 2[X.], jetzt: § 306 Abs. 2 [X.]G[X.]). Wie die Rentenberechnung der [X.] vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenan-spruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a [X.] a.[X.] ermit-telten monatlichen Rente von 185,34 [X.] (94,76 - 10 -auf insgesamt 267,38 [X.] (136,71 e-rin für den streitgegenständlichen [X.]raum, d.h. bis zur Vollendung des62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] errechnete Zusatzrente zu. Insoweit geltennämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1[X.] die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhender [X.] entsprechend. Wegen dieser entsprechender An-wendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4[X.]uchst. c [X.] a.[X.] ruhte der [X.] der Klägerin, so-weit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendungihres 62. Lebensjahres.c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18[X.] a.[X.], der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über [X.] [X.]VerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht mög-lich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus§ 30d Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach sind für die [X.]erechnung der [X.] u.a. die Regelungen der [X.] nach§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sowie die weiteren [X.]erechnungsfakto-ren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 [X.]u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin -vor dem 1. Januar 2001 aus dem [X.]eschäftigungsverhältnis bei einemöffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nachdem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der [X.] wie ihm vom [X.]undesverfassungsgericht gestattet worden war ([X.]98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 [X.]alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um [X.] und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden- 11 -([X.]R-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich [X.] auf die für die [X.]erechnung der Höhe der Zusatzrente [X.], nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18[X.] (vgl. [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht3. Aufl. § 30d [X.] Rdn. 2).d) Die - vom [X.]erufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - An-wendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende[X.]enachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrau-ensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwir-kung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen [X.], als sie im [X.]punkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraus-sehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinneeiner unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf [X.], noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet [X.] (vgl. [X.] 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 [X.] istam 1. Januar 2001 in [X.] getreten (Art. 2 [X.]ÄndG). Sie hattedamit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001schon Gültigkeit und konnte den [X.] nicht nachträg-lich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung [X.] des § 18 [X.] langfristig zu einer deutlichen Erhöhungder [X.] der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mitder gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich seinberechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen [X.] im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wirddie Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1- 12 -GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eineGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen [X.] behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die un-gleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten ([X.] 105, 73, 110;[X.]VerfG [X.], 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte[X.]enachteiligung der [X.]nberechtigten im Verhältnis zuden [X.]nberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssenauch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihresAnspruchs auf [X.] hinnehmen, wenn sie Altersrente [X.] beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare [X.] Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nichtzu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.Die [X.], die insoweit nicht isoliert von der übrigenNeuregelung des § 18 [X.] (und damit der langfristigen Erhöhungder [X.] der Klägerin) betrachtet werden können, verlet-zen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechts-position. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls ge-hören zum [X.] eines Rentenanspruchs oder [X.] weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -artnoch eine bestimmte Festsetzung des [X.]. Nur die auf[X.]eitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier [X.]/[X.]/[X.], Grundgesetz [X.]and [X.] Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 [X.]. 141). Diese werden durch die [X.] nicht berührt.- 13 -2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange-wandte § 44 Abs. 1 [X.] a.[X.] ist entgegen der Auffassung der Revisionnicht unwirksam.a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen [X.]erechnungsfakto-ren das Leistungsversprechen der [X.] inhaltlich aus und unterliegtinsoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren§ 9 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 [X.]G[X.]) ist die Klägerin einbezogen,weil sie [X.]egünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der[X.] abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus [X.] unmittelbar berechtigt ist (vgl. [X.]Z 142, 103, 107 [X.]) Die Art der [X.]erechnung der [X.] benachteiligtdie Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist ([X.]Z103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unan-gemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1[X.]G[X.]).aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der [X.] an dasgezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die [X.]) - von der[X.]erechnung der [X.] abweicht. Das entspricht der unter-schiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die [X.]erfüllt den in § 2 Satz 1 [X.] a.[X.] festgelegten Zweck, den [X.] der [X.]eteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-gung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der [X.] eine dynamische, an die wirtschaftliche Ent-wicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.- 14 -Hingegen dient die [X.] nicht der Absicherung im Alter.Ihre Höhe orientiert sich nicht am [X.]. Sie stellt viel-mehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpftsich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden [X.]ediensteteneinen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten [X.]eiträgezu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - [X.] - [X.] unter 2 c m.w.[X.] werden die Versicherten mit [X.]lick auf die Entwicklung [X.] der [X.] nicht unangemessen benachteiligt.Nach der am 1. Januar 1967 in [X.] getretenen Fassung der [X.] tratneben das durch [X.]eiträge finanzierte [X.] Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagenerbrachten [X.]eiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Lei-stungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträgezur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den [X.] worden sind, nicht zur Verfügung. Da die [X.]eklagte ihre Lei-stungen zunächst weiterhin unter [X.]eitragsbeteiligung der Versichertenbzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des [X.] mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht [X.] in [X.]/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, [X.] 44.5 § 8 [X.]. 2), wurde die [X.] eingeführt. Damit wollte die [X.]e-klagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtver-sicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Lei-stungen gewähren, die aus den [X.]eiträgen versicherungsmathematischgerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO [X.] 106 § 44 [X.] a.[X.] Erl. 1; [X.]/[X.], aaO [X.] 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a [X.] a.[X.], [X.] 182sAnm. 1 zu § 44 [X.] a.[X.]). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 [X.]- 15 -a.[X.] ursprünglich vor, daß eine [X.] für beitragsfrei Versi-cherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zuberechnen sei. Nachdem die [X.]eklagte aufgrund der14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlagever-fahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge [X.] und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstande-nen Ansprüche auf [X.]n materiell nicht beeinträchtigen(Langenbrinck, aaO [X.] 106 § 44 [X.] a.[X.] Erl. 1).bb) Der - hier für die [X.]eschäftigungszeit der Klägerin ab [X.] Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz [X.]. a [X.] a.[X.] benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen.Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche [X.]0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, vondenen für die [X.] nach dem 31. Dezember 1977 bis zum [X.]eginn der[X.] Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Un-geachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum [X.]eginn der [X.] entrichtet worden sein, weil dann eine [X.]zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Ent-gelte, für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letztenPflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO[X.] 106 f. § 44 [X.] a.[X.] Erl. 1). Somit wird eine [X.] inder Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Rechtzustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zu-satzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre [X.] der Summe der Pflichtbeiträge als [X.] geleistetwürde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß- 16 -die [X.]eklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun [X.] zu Ermittlung der [X.] heranzieht, kann nicht als[X.]enachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die [X.]erech-nungsgrundlage der [X.] der Höhe nach gleich bleibt.cc) Die [X.]erechnung der [X.] verletzt auch nicht [X.] der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. [X.]Z103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - [X.] -VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige [X.]enachteiligung [X.] gegenüber den [X.] ist nicht ge-geben, weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Lei-stungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzungder Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kerndes Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (PapieraaO).c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versor-gungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benach-teiligt, weil § 44 [X.] a.[X.] eine Dynamisierung der [X.]nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.Die Rüge betrifft lediglich den [X.]raum bis zum 30. Juni 2002,denn seit dem 1. Juli 2002 wird die [X.] der [X.] den §§ 76 Abs. 2, 39 [X.] n.[X.] jährlich um 1% erhöht.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht ge-boten, die [X.] dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1[X.] a.[X.] unterschied zwischen Versorgungs- und [X.].- 17 -Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklunganzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 40-43b [X.] a.[X.]), war die [X.] als statische, auf [X.] der eingezahlten [X.]eiträge zu errechnende Leistung konzipiertworden (§ 44 [X.] a.[X.]). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am[X.]. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathema-tisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte,dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden [X.]ediensteten einen ver-sicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten [X.]eiträge zu gewäh-ren ([X.], Urteil vom 6. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1133unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch [X.] der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in [X.] eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beimAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch [X.] oder [X.]eitragserstattung verbleiben ([X.] aaO).bb) Allerdings hat das [X.]undesverfassungsgericht im [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835, 838) ausgeführt, die[X.]ezieher statischer [X.]n der [X.] seien gegenüber[X.]etriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16[X.] eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem [X.]. Diese [X.]enachteiligung werde dann gravierend und mithin zueinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die [X.]infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede [X.]edeutung für deneinzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung [X.] [X.]n hat das [X.]undesverfassungsgericht für den[X.]punkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat- 18 -deshalb die frühere Regelung der [X.] noch bis zum 31. [X.] für wirksam erachtet und die [X.]eklagte lediglich beauftragt, [X.] im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der [X.]unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen [X.]e-triebsrentenrecht zu überprüfen.cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die [X.]eklagte mitihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem [X.]. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39[X.] n.[X.] auch [X.]n einmal jährlich zum 1. Juli um 1%erhöht. Für die [X.] zwischen dem (in der Entscheidung des [X.]undesver-fassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Rege-lung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der [X.]) kann eine nachhaltige Entwertung der [X.],die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausge-schlossen werden. Auch in der Entscheidung des [X.]undesverfassungsge-- 19 -richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der [X.] ausgespro-chen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 56/03

14.01.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. IV ZR 56/03 (REWIS RS 2004, 5085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5085

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