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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 249/07
vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2008 durch den [X.] [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularver-trag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die [X.] einen Mietvertrag auf bestimmte [X.] mit [X.] haben. 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -
Meta
21.07.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. VIII ZR 249/07 (REWIS RS 2008, 2708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2708
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