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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 249/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und Dr. [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Der Beschluss vom 21. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die (in der Revisionsinstanz) unterlegenen Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben. Ball [X.] Hermanns
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -
Meta
19.08.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. VIII ZR 249/07 (REWIS RS 2008, 2347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2347
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