Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. VIII ZR 249/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2347

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 249/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und Dr. [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Der Beschluss vom 21. Juli 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die (in der Revisionsinstanz) unterlegenen Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben. Ball [X.] Hermanns

Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -

Meta

VIII ZR 249/07

19.08.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. VIII ZR 249/07 (REWIS RS 2008, 2347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2347

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