Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2015, Az. VI ZR 567/15

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1913

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Gegenstand

Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung


Leitsatz

Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

[X.]: 112.593,63 €

Gründe

I.

1

Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückweisende Beschluss des [X.] ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 zugestellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am [X.] zugelassene Rechtsanwalt [X.] für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das [X.] abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung [X.] gewährt.

II.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das [X.] auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; [X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - [X.] 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO.

Galke                         [X.]

             von [X.]                      Offenloch

Meta

VI ZR 567/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 3. August 2015, Az: I-3 U 116/14

§ 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2015, Az. VI ZR 567/15 (REWIS RS 2015, 1913)

Papier­fundstellen: WM 2016, 286 REWIS RS 2015, 1913

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