Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. VI ZR 567/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1876

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 D
Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die [X.] deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechts-schutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die [X.] das Kostenrisiko nicht tragen wollte.

[X.], Beschluss vom 24. November 2015 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.], von
Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückweisende Beschluss des [X.] ist dem zweit-instanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 zuge-stellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am [X.] zugelassene Rechtsanwalt [X.] für die Klägerin [X.] eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat [X.] gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das [X.] abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht 1
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3
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eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung [X.] gewährt.

II.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin
hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§
233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversi-cherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte.
Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ge-wesen zu sein, das [X.] auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 -
VI [X.], NJW 1998, 1230, 1231; [X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 -
IV ZB 5/90, NJW 1991, 109
Rn. 8; vom 21. Februar 2002 -
IX [X.] 10/01, Rn.
3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen wer-den, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

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4
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hat, weil sie das Kostenrisiko nicht
tragen
wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des §
233 ZPO.

Galke
[X.]
[X.]

von Pentz
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
1 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2015 -
I-3 [X.] -

Meta

VI ZR 567/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. VI ZR 567/15 (REWIS RS 2015, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1876

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