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PDF anzeigen[X.]/03vom10. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und [X.] die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:1.Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von [X.], [X.], für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren Prozeßkostenhilfe bewilligt.2.Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird derBeschluß der [X.] (Einzelrichter) des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2003 aufgehoben,weil die Entscheidung unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) ergangen ist ([X.], Beschlüsse vom13. März 2003 - [X.] 134/02 - NJW 2003, 1254 unter[X.], auch für [X.]Z vorgesehen; vom 10. April 2003- VII ZB 17/02 - NJW-RR 2003, 936 unter [X.] und vom14. Mai 2003 - [X.]/02).3.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch überdie Kosten des [X.], an [X.] (Einzelrichter) [X.] 3 -4.Gerichtskosten für das [X.] nicht erhoben (§ 8 GKG).5.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 30.000 Terno [X.] [X.] Wendt Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.09.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZB 12/03 (REWIS RS 2003, 1714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1714
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