Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZB 27/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1729

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[X.] 27/02vom10. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und [X.] die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.] (Einzelrichter) des [X.] vom 13. August 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über [X.] des [X.], an das Be-schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600 Gründe:[X.] Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzvereinmit Sitz in [X.]. Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch [X.] 3 -die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren [X.] zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zu-ständige [X.] hat der Klage stattgegeben und [X.] die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. [X.] des [X.] war sein ständig für ihn tätiger, in [X.]ansässigerRechtsanwalt, der auch den Termin vor dem [X.] wahrgenommenhatte.Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemach-ten Reisekosten (420,80 DM zuzüg-lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfle-ger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatdas [X.] durch den Einzelrichter zurückgewiesen und [X.] zum [X.] zugelassen. Mit dem [X.] erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-gericht (Einzelrichter).1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 13. März 2003 - [X.] 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - [X.], 936 und vom 14. Mai 2003 - [X.]) ist die vom Einzelrichterentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damitunter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters- 4 -(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die [X.] Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittelnach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung istjedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegenaufzuheben.2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten [X.] Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nachErlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des[X.]s verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - [X.] 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - [X.], 901; vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 1534 undvom 10. April 2003 - [X.] - NJW 2003, 2027).Terno [X.] [X.] Wendt Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 27/02

10.09.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZB 27/02 (REWIS RS 2003, 1729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1729

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