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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] [X.] 36/03 vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 23. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben. [X.]: 1.000 •
Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 Der Umstand, dass beim [X.] ein Revisionsverfah-ren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits auch dann nicht, wenn dem anhängigen [X.] - 3 -
onsverfahren die Bedeutung eines Musterprozesses zukommt ([X.]Z 162, 373 ff. = NJW 2005, 1947 f.; [X.], Urteil vom 21. Februar 1983 - [X.] - NJW 1983, 2496 unter II 2 a). Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss auch deshalb aufzuhe-ben, weil die Revisionsverfahren [X.] und [X.] durch die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 entschieden worden sind ([X.], 1565). 3 - 4 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 [X.][X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2003 - 9 S 20/03 -
Meta
25.01.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. IV ZB 36/03 (REWIS RS 2006, 5386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5386
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