Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 241/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1919

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[X.][X.] 241/06 vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.001,55 • festgesetzt. Gründe: Mit [X.] vom 5. Dezember 2005 hat der weitere Beteiligte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Mit [X.]uss vom 5. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist mit [X.]uss vom 20. November 2006 zurückgewiesen worden. Am 22. Dezember 2006 hat der weitere Beteiligte durch eine beim [X.] zugelassene Rechts-anwältin Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]uss einlegen lassen. Am 14. Februar 2007 ist auf den Antrag eines anderen Gläubigers hin das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] statt-haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Rechtsbeschwerdeführer durch die mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht besser gestellt werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 208/05, Rn. 1). Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 14. Februar 2007 unzulässig geworden. Ist das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen eines Schuldners eröffnet worden, kommt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht ([X.]Z 162, 181, 183; [X.], [X.]. v. 18. Mai 2004 - [X.] ZB 189/03, [X.], 1589; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 27 Rn. 9). 2 [X.] Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 9 IN 410/05 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 4 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 241/06

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 241/06 (REWIS RS 2007, 1919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1919

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