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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der [X.] zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als [X.] zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 - 3 - Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim [X.] zugelassenen Anwalt eingelegte [X.] 2 schwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). [X.] Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 C 1691/05 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 12 T 234/07 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZB 71/07 (REWIS RS 2007, 1921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1921
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