Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 369/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 511

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 369/01vom22. November 2001in der [X.] mit Todesfolge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilge-nommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Ve[X.]reter der [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]eidiger,Rechtsanwalt als Ve[X.]reter der Nebenkläger [X.],Rechtsanwalt als Ve[X.]reter der Nebenklägerin [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das U[X.]eil des [X.] vom [X.] werden verworfen.Die [X.] die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendi-gen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte t[X.] die [X.] Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel ent-standenen notwendigen Auslagen der Nebenklr.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todes-folge in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen, und dadurch zugleich wegenbesonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einerFreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren veru[X.]eilt. Mit ihrer zuungunsten des Ange-klagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt [X.] die Veru[X.]eilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendetsich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seineVeru[X.]eilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer [X.] -tung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzu-messung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.A.Das [X.] hat folgende Feststellungen [X.] Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit [X.] geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbe-sondere das stliche Zurckweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begeg-nung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mitseinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) [X.] mit dem Gedanken an Selbstmord. Er rdachte verschiedene [X.], etwa sich vor eine [X.] zu werfen oder aus dem Fenster einesHochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wiederdarauf [X.], sich mit einem Seil zu erzwar so, daß er [X.] von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.Der Angeklagte hatte die Überlegung, die fimutige Entschlossenheit undnötige Selbstrwindungfl fr seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daßer sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe fiden [X.] ins Lebenfl abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts [X.] stundenlang auf fiseinem [X.] (einem Spielgerst frKinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine fiwarme [X.] [X.]zukehren. Diese Rckzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehrdurch Brandlegung [X.] 5 -Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte frdiesen Zweck einen ff Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tank-stelle, fllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwah[X.]e ihn wrend der [X.] in seinem Ein-Zimmer-Apa[X.]ment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf [X.] November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der [X.], dienunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hier-durch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei allseinen berlegungen, [X.] er mit dem Inbrandsetzen seines Apa[X.]ments unterVerwendung von ff Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brandsollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so [X.] auch seiner Frau nichtsmehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte seingesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinemApa[X.]ment aufbewah[X.]. Er wollte, [X.] auch dieser Geldbetrag zusammen [X.] Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.Etwa um 3.40 Uhr ffnete der Angeklagte den Schraubverschluû des be-reitgehaltenen Benzinkanisters und ve[X.]eilte nahezu dessen gesamten Inhalt indem knapp 22 qm groûen Wohnraum des Apa[X.]ments. Mit dem Rest des [X.] legte er eine "[X.]" in A[X.] einer Luntr die Schwelle derffneten Wohnzimme[X.]r quer durch den Vorraum bis zur [X.]. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch.Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum [X.], entzte ein Streich-holz und warf es auf mit Benzin getrkte Kleidungsstcke. Vom Hausflur ausversuchte der Angeklagte noch, die [X.] zum Apa[X.]ment ins Schloû zuziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden [X.] mehr rwinden. Er [X.] die Tr offen und flchtetr das nur wenige- 6 -Schritte entfernt rliegende einzige Treppenhaus des Anwesens [X.] und von do[X.] ins Freie. Unmittelbar nach [X.] kam es in krzeren [X.] mehreren lauten explosions-a[X.]igen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das [X.] unmittelbar unter seinem Apa[X.]ment liegenden Eingang ver[X.], [X.], wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen [X.] ins [X.] in Richtung des [X.]liegenden Stockwerks schlugen.Durch das Versctten der ff Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich [X.] ein zfiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffun-gen f[X.]e. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher [X.]entwicklung [X.]. Im [X.] kamen vier Mitbewohner ums Leben und eineHausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.Der Angeklagte verbrachte den Rest der [X.], [X.], mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf [X.] saû, um sich zu er. Er konnte sich aber letztlich zu dem be-absichtigten Selbstmord nicht entsch[X.]en und wurde am chsten Tag fest-genommen.2. Die [X.] hat in bereinstimmung mit drei von ihr[X.]en psychiatrischen Sachverstigen angenommen, der Angeklagtehabe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er [X.] vorbereitete. Trotz dieser ªprsuizidalen [X.] habe er [X.] Legen des [X.] nicht in einem ªeingeengtenº Zustand [X.] der §§ 20 und 21 StGB [X.] 7 -B.Revision der [X.] Die Staatsanwaltschaft [X.], die [X.] habe einenbedingten Ttungsvorsatz des Angeklagten deshalb fr nicht gegeben erach-tet, weil dieser nicht in feindseliger [X.] den Tatopfern ge-handelt habe. Zwar stehe [X.] Frage, [X.] es nicht Ziel des Angeklagten ge-wesen sei, fremde Menschenleben zu zerstren. Sein Ziel sei es jedoch nichtlediglich gewesen, sein Hab und [X.] zu zerstren, er habe vielmehr ein Fanalsetzen wollen. Habe er aber die besondere Gefrlichkeit seines [X.], [X.] die [X.] nicht, es werde zu keiner Explosionsowie einer Ausweitung der Flammen und des [X.]es kommen, um eine [X.] durch den Angeklagten und damit den bedingten [X.] zu verneinen.2. Die Beweiserw, mit denen das [X.] einen bedingtenTtungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prfung stand.Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, [X.] der [X.] den [X.] tatbestandlichen Erfolges als mlich und nicht ganz fernliegend erkennt,ferner, [X.] er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der [X.] abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. [X.], bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in [X.] ). In Abgrenzung zu der Schuldform der [X.]en Fahrlssigkeit mssenbeide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement alsauch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprft und durch [X.] 8 -schliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,bedingter 27).Der [X.] war in einer Reihe von Entscheidungen mit u-ûerst gefrlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktailsoder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim [X.], die in [X.] begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35,38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Hand-lungen, bei denen die Lebensgefrlichkeit offen zutage trete, ausgesprochennahe, [X.] der [X.] mit der Mlichkeit eines tlichen Ausgangs der von [X.] gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch [X.], [X.] es Flle geben kann, in denen ein [X.] alle [X.],die sein Vorgehen zu einer das Leben gefrdenden Behandlung machen, ersich aber gleichwohl nicht [X.] ist, [X.] [X.] zum Tod des Opfers frenkann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb be-rfe es fr den [X.] der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer infeindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf [X.] eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgflti-ger Prfung insbesondere des Willenselements.Erst recht hat der [X.] in dem Fall einer in der Absicht [X.] bewirkten Gasexplosion den [X.] auf den bedingten [X.] als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter uner[X.]e[X.] ge-lassen hat, [X.] der Angeklagte einer im Haus anwesenden [X.] feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).- 9 -2. Nach diesem Maûstab hat die [X.] zum Wissen-selement gewrdigt, [X.] der Angeklagte trotz seiner (pr-)suizidalen Situationdie bersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war [X.], [X.] er durchdas Inbrandsetzen seines Apa[X.]ments fremdes Eigentum schwer bescigenwrde. Es lag fr ihn auch nicht fern, [X.] das von ihm gelegte Feuer nicht [X.] Apa[X.]ments, sondern auch auf [X.], Fenster, [X.]. [X.]. Der Angeklagte wuûte umdie Gefrlichkeit des von ihm gelegten [X.] in Bezug auf die Mitbewohnerder sechsstckigen Apa[X.]mentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des auseiner Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden [X.], das [X.] zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfte. Er wuûte, [X.] seinApa[X.]ment auf der ersten Etr dem Ausgang unmittelbar im Be-reich des [X.] engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht,[X.] er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchfrenwrde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im [X.] geschult und war sich deshalb [X.], [X.] durch das Ver-teilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbaresund explosives [X.] entstehen wrde, das er zur [X.] Wohnung einsetzen wollte.Das Schwurgericht kam deshalb zur berzeugung, der Angeklagte habebeim Legen des [X.] krperliche Beeintrchtigungen von Mitbewohnern [X.] von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in [X.]. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und [X.] wrden sich imwesentlichen auf seine eigene Wohnung beschrken. Er schloû jedoch nichtaus, [X.] Mitbewohner zu Schaden kommen kten, denn er muûte damitrechnen, [X.] es aufgrund des [X.]es zu einem Bersten der- 10 -Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch [X.] verletzt [X.] und [X.] Feuer und [X.] offengehaltene Fenster in Nach-barwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen kn-ten.Dagegen hat die [X.] als nicht vom [X.] angesehen, [X.] der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung [X.] und insbesondere der Verbreitung konzentrie[X.]er [X.]gase im [X.] hatte. Sie hat dabei bercksichtigt, [X.] der Ange-klagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine ge-schiedene Frau gerichteten Gedanken und Geflen aufs Hchste in [X.] war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der [X.], der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sichselbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzseines Apa[X.]ments und derVernichtung seiner perslichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine ge-schiedene Frau treffen und ªbestrafenº wollte. Auch habe der Angeklagte [X.] nicht in feindlicher Absicht r seinen Mitbewohnern gelegt. [X.] [X.] ihm nicht zu widerlegen gewesen, [X.] er davonausging, Feuer und [X.] wrden im wesentlichen auf sein Apa[X.]ment [X.] bleiben, wofr auch spreche, [X.] er [X.] eine Lunte zur [X.] legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. [X.] hat dem Angeklagten sch[X.]lich nicht widerlegen k, [X.] ernoch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstr zusch[X.]en, was ihm infolge des [X.] nicht mehr gelungen sei. [X.] eines von ihm nicht mehr beherrschbaren [X.] konzentrie[X.]e[X.]gase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tlich [X.] Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der [X.]entwicklung- 11 -r das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstik-kungstod erleiden kten, war nach Auffassung der [X.]zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Ange-klagte von vornherein in seiner Planung rechnen muûte.Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getrof-fen. Die [X.] hat ihre Zweifel nicht rwinden k, [X.] der Ange-klagte die erhebliche Ausweitung des [X.] mit den tlichen Folgen fr dievier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese We[X.]ung [X.] ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit muûte die Kammernicht zu dem [X.] kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um [X.] legen wollen, [X.] dabei Mitbewohner zu Tode kommen kten.3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die [X.] hat gesehen, [X.] die Tat des Angeklagten besonders schwerwiegt. Sie hat insbesondere bercksichtigt, [X.] durch die Tat vier junge Men-schen ihr Leben verloren haben und bei einer Gescigten die Gesundheitauf Dauer schwer beeintrchtigt ist. [X.] die [X.] von der [X.] hier mlichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht a[X.]darauf, [X.] der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als [X.] auf seinen Selbstmord begangen hat.C.Revision des [X.] Revision [X.], das Schwurgericht habe keine ausreichenden Fest-stellungen dazu getroffen, [X.] der Angeklagte nicht a[X.] die [X.] -richtung des Apa[X.]ments, sondern [X.] hinaus mit dem [X.] ver-bundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstif-tung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den U[X.]eilsgrn-den sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in [X.] gestelltº. Die [X.] habe damit unzulssig ein Teilschweigen verwe[X.]et.Die [X.] keinen Erfolg. Wie der [X.] in seiner Zu-schrift zutreffend ausf[X.], ergibt sich aus der Gesamtheit der U[X.]eilsgr,[X.] sich der Angeklagte umfassend gestig zum Sachverhalt eingelassenhat. Ein Fall des [X.] liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der[X.] angenommenen bedingten Vorsatzes bei der beson-ders schweren Brandstiftung (§§ 306a und [X.]) ergibt sich aus der von [X.] zitie[X.]en Passage des U[X.]eils, [X.] er die maûgeblichen Umst-offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nichtvor. Die Begr, mit der die [X.] dargelegt hat, [X.] siewegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen [X.], [X.] der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Krper-verletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu bean-standen.3. Soweit der Angeklagte [X.], die [X.] habe wesent-liche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht bercksichtigt, bleibt auch dieseRrfolglos. Die [X.] hat mit Recht ausgef[X.], [X.] dieTat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die [X.] zuseinen Gunsten bercksichtigt hat, [X.] er sich in einer Lebenskrise befunden- 13 -hat und Selbstmord verwollte, wiegt [X.], [X.] er mit kaumnachvollziehbarer Leichtfe[X.]igkeit gehandelt und dabei das Leben von vierMenschen zerst[X.] und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beein-trchtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, [X.] die [X.] weiterezu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie vonder Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehinkein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die U[X.]eilsgrmssen [X.] bestimmenden Strafzumessungsg[X.]halten.[X.] Wahl Boetticher Kolz

Meta

1 StR 369/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 369/01 (REWIS RS 2001, 511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 511

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