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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen schwerer [X.]stiftung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, aufdie Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Das Urteil enthält keine Ausführungen, die ein vorsätzliches Handelndes Angeklagten belegen.Nach den Feststellungen steckte der Angeklagte aufgrund einer Ver-stimmung in Kenntnis der Tatsache, daß außer ihm noch weitere Asylbewerberin dem Haus wohnten, in [X.] hochbrennbare Sachen in [X.], [X.] führte, daß sich das Feuer in kürzester Zeit auf das Treppenhaus und vondort aus in das Dachgeschoß [X.] -Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Feuer [X.] sein, als er geschlafen habe. Vorher habe er eine Zigarette geraucht [X.], neben dem eine Zeitung auf einem Sessel gelegen habe,ausgedrckt.Den Vorsatz einer schweren [X.]stiftung gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1StGB [X.] das [X.] damit, [X.] die Schilderung des [X.] [X.]entstehung, weil sie durch die Aus[X.]ungen des [X.]sachverstn-digen widerlegt werde, "vorstzlich falsch" ([X.]) sei. Dabei bercksichtigtes nicht, [X.] auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur [X.] und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfige Rckschlssedarauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; [X.] 261 Beweiskraft 3 m. w. N.). [X.] der Angeklagte eingestandenermaûen we-nige Wochen zuvor infolge einer Verstimmung und aus Enttschung die [X.] seines Zimmers zerstört hatte, belegt [X.] sich genommen nicht, [X.] er vor-stzlich in [X.] ein Feuer gelegt und dabei erkannt und zumindestbilligend in Kauf genommen hat, [X.] auch das Gin [X.] gert oderzumindest teilweise zerstört wird.Mit der Annahme vorstzlichen Handelns gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1StGB sind zudem die Aus[X.]ungen der Kammer im Rahmen der [X.] schweren [X.]stiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ohneweiteres zu vereinbaren. Danach ist das [X.] davrzeugt, [X.] [X.], "um seine Frustration abzubauen, r die konkreten Folgennachzudenken, in [X.] Feuer entfacht hat, dessen Entwicklung undDimension ihn dann im gewissen Sirrascht hat" ([X.]). Diese [X.] spricht eher dagegen, [X.] der Angeklagte ein zur Wohnung von Men-schen dienendes Gin [X.] setzen oder teilweise zerstören wollte. [X.] 4 -notwendige Abgrenzung zwischen fahrlssigem und vorstzlichem [X.] das Urteil nicht.2. Entgegen dem [X.] - Verurteilung nur wegen schwerer [X.]-stiftung - ist in der Liste der angewendeten Vorschriften auch § 306 Abs. 1Nr. 1 StGB aufge[X.]t und in der rechtlichen Wrdigung Tateinheit zwischen§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen worden.Der Senat weist darauf hin, [X.] beim Inbrandsetzen ein und desselben [X.]em-den Gs der Tatbestand der [X.]stiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 [X.] denjenigen der schweren [X.]stiftung gemû § 306 a Abs. 1 Nr. 1StGB verdrt wird ([X.], 196).Tolksdorf [X.] Pfister von [X.]
Meta
03.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 32/02 (REWIS RS 2002, 3826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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