Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 3 StR 40/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14644

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2014

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

b) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des [X.] zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet.

3

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die von dem Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Schuldspruch und der insoweit verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erbracht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

4

Der Angeklagte ist aufgrund des [X.]n Haftbefehls vom 23. Januar 2013 ([X.] ff., [X.]), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des [X.] vom 5. Januar 2013 ([X.] 55, [X.]), von der [X.] ausgeliefert worden, nachdem das Bezirksgericht [X.] mit Entscheidung vom 23. April 2013 ([X.] 89 ff., [X.]) die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte [X.] Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat, von der [X.] ausgeliefert worden. Eine [X.] zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des [X.] liegt bisher nicht vor.

5

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2010 in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 [X.]). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden ([X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2013-3 StR 395/12, [X.], 178; vom 25. Juni 2014 - 1 [X.], [X.], 590 mwN). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des [X.] zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 [X.] liegt insoweit nicht vor (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, [X.], 100; vom 25. Juni 2014 - 1 [X.], [X.], 590).

6

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren.

7

3. Der Teilerfolg der Revision ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Auferlegung der Kosten und Auslagen unbillig erscheint, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Becker                        [X.]

               Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 40/15

03.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 8. Oktober 2014, Az: 10 KLs 11/14

§ 83h Abs 1 IRG, § 83h Abs 2 Nr 3 IRG, § 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2015, Az. 3 StR 40/15 (REWIS RS 2015, 14644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14644

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