Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 3 StR 245/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3649

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigungspflicht des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2016

a) im Ausspru[X.]h über die Gesamtstrafe aufgehoben,

b) im Strafausspru[X.]h dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt wird,

[X.]) dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 anzure[X.]hnen ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Bes[X.]hwerdeführerin hat die Kosten ihres Re[X.]htsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des [X.] vom 29. November 2012 verhängten [X.] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

3

Die Angeklagte ist aufgrund des [X.]n Haftbefehls vom 23. Februar 2015, der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des [X.]s Mainz vom 20. Januar 2015, von [X.] ausgeliefert worden, nachdem das Berufungsgericht [X.] mit Entscheidung vom 26. Juni 2015 die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte [X.] Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren im Urteil wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist die Angeklagte von [X.] ausgeliefert worden. Eine [X.] zur Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. November 2012 liegt bisher nicht vor.

4

Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 [X.]). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden ([X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, [X.], 178; vom 25. Juni 2014 - 1 [X.], [X.], 590 mwN).

5

Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

6

2. Zudem hat es das [X.] entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von der Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2009 - 3 [X.], [X.], 370).

7

3. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

[X.]

                [X.]

Meta

3 StR 245/16

20.10.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mainz, 25. Februar 2016, Az: 3331 Js 31486/12 - 1 KLs

§ 53 StGB, § 55 StGB, § 83h Abs 1 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. 3 StR 245/16 (REWIS RS 2016, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3649

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