Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 5 StR 150/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2820

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5 StR 150/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. April 2001in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 7. Dezember 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben, soweit die Anordnung einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in vier Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit räuberischer Erpres-sung und einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer [X.] vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt [X.] Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehenworden ist. Mit dem [X.] hat der Senat durchgreifende Be-denken, daß das [X.] den Begriff des Hanges zu eng ausgelegt [X.] -—Ein ‡Hang‚ i. S. von § 64 StGB ist nicht nur Œ wovon das Land-gericht möglicherweise ausgeht ([X.]) Œ eine chronische, aufkörperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eineeingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oderdurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wiederRauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung mußnoch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben(vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Œ Hang 4 und 5 mit jeweils weiterenNachweisen).Die Feststellungen des [X.]s legen nahe, daß bei dem Ange-klagten ein Hang in diesem Sinne vorliegt.flDies hat der [X.] im einzelnen zutreffend belegt.Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB bei dem therapiewilligenAngeklagten bedarf daher erneuter tatrichterlicher Überprüfung. Mit dem[X.] schließt der Senat aus, daß die Anordnung einer ent-sprechenden Maßregel zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafaus-spruch führen könnte.[X.] BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 150/01

24.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 5 StR 150/01 (REWIS RS 2001, 2820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2820

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