Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 3 StR 202/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2614

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[X.]/03vom24. Juni 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2003 mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-berischer Erpressung und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verlet-zung sachlichen Rechts und beanstandet im einzelnen neben der Strafzumes-sung, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nichtangeordnet wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand,soweit das [X.] eine Entscheidung über die Frage der Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Die Prüfung, obdiese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach den Urteilsfeststellungenauf, weil der Angeklagte seit längerer [X.] von Heroin abhängig ist und der ab-geurteilte Diebstahl, dessen Beute der Angeklagte gegen Heroin eintauschte,dazu diente, Betäubungsmittel zur Deckung seines Eigenbedarfs zu beschaf-fen.Der Angeklagte konsumiert - mit Unterbrechungen - seit 1997 Heroin. [X.] 2002 befand er sich zum Zwecke der Entgiftung in der Klinik [X.] und Psychotherapie in [X.]. Diese stationäre Behandlung [X.] gegen ärztlichen Rat vorzeitig ab. Ein weiterer Therapieversuch scheiterte,weil der Angeklagte die Entgiftung in demselben Krankenhaus im [X.] nicht pünktlich zur vereinbarten [X.] antrat, sondern eine halbe Stunde zuspät kam und deshalb abgewiesen wurde. Anfang Oktober 2002 teilte der An-geklagte der Bewährungshilfe mit, alle Therapieversuche seien gescheitert, ernehme weiterhin Drogen, sei unzufrieden mit seiner gegenwärtigen Situationund halte es für das Beste, wenn die Strafaussetzung widerrufen würde. Bis zuseiner Inhaftierung führte die Hausärztin des Angeklagten bei ihm eine Substi-tutionsbehandlung mit Polamidon durch. Parallel hierzu trank der [X.] Getränke, vor allem Wodka.Bei dieser Sachlage hätte das [X.] mit Hilfe eines [X.] (§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzun-gen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gege-ben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß diese Maßregel angeordnet [X.] -wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tatverurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er in der Zukunft infolge seinesHanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieserVoraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichendkonkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff.).Dies kann dem angefochtenen Urteil trotz der abgebrochenen Entgiftung unddes gescheiterten Therapieversuchs nicht entnommen werden, zumal der An-geklagte unter seiner Drogenabhängigkeit gelitten und sich zuletzt freiwilligeiner Substitutionsbehandlung unterzogen hat.Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidungdurch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Ange-klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). [X.] berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daßdas [X.] bei Anordnung der Maßregel geringere Strafen verhängt hätte.[X.] [X.]

Meta

3 StR 202/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. 3 StR 202/03 (REWIS RS 2003, 2614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2614

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