Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 3 StR 228/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2226

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[X.] vom 20. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. April 2004 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-erlaubnis sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das [X.] die - 3 - Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.
Angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen - die Überfälle des seit vielen Jahren an [X.] leidenden Angeklagten dienten der Er-langung von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln -, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten be-gehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Von ihr darf nicht, wie das [X.] anscheinend meint, abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Auch ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung ([X.] 91, 1 ff.) mangelt.

Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den Angeklagten niedrigere Strafen verhängt worden wären.
[X.] [X.]von [X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 228/04

20.07.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2004, Az. 3 StR 228/04 (REWIS RS 2004, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2226

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