Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. 2 StR 413/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 513

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[X.]/00vom15. November 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. November 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2000 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmä-ßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen unerlaubter Ab-gabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in weiteren 18Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Die Revision erweist sich zum Schuld- und- 3 -Strafausspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrü-ge hat jedoch Erfolg, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.Der Generalbundsanwalt hat dazu folgendes [X.] Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die [X.] abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den Feststellungen [X.] konsumierte der zur Tatzeit 42jährige Angeklagte seit langem Betäu-bungsmittel. Seit seinem 15. Lebensjahr rauchte er Haschisch; später hat erKokain inhaliert, gelegentlich auch Heroin und Haschisch geraucht. Für [X.] vor seiner Verhaftung hat die [X.] sogar ausdrücklich einepsychische Abhängigkeit von Kokain festgestellt. Schon die seiner Verurteilungvom 29. April 1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde lie-genden Taten hatte der Angeklagte begangen, um sich Geld für seinen Dro-genkonsum zu beschaffen. Auch für die nunmehrigen Taten ist festgestellt, daß'er mit dem Ziel handelte, durch die Verkäufe diese Sucht mit zu finanzieren'.Angesichts dieser Feststellungen hätte die Frage einer Anordnung [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 [X.] unerörtert bleiben dürfen. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift ist nicht [X.] einer auf körperlicher Sucht beruhender Abhängigkeit anzunehmen. [X.] Begriff fällt vielmehr auch die eingewurzelte, auf psychischer Dispositionberuhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu ständigem undübermäßigem Konsum von Rauschmitteln (st. Rspr.; vgl. [X.] § 64Abs. 1 Hang 1, 4 und 5). Eine solch intensive und tiefverwurzelte Neigung be-- 4 -legen die Urteilsfeststellungen, wenn in ihnen darüber hinausgehend sogarschon von Sucht (infolge psychischer Abhängigkeit) die Rede ist, ebenso wieden symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten.Dafür, daß keine konkrete Aussicht bestünde, den Angeklagten zu heilen [X.] über eine gewisse Zeitspanne vor Rückfall zu bewahren, ist dem Urteilnichts zu entnehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf eine (bisherunterbliebene) Prüfung der Frage der Unterbringung nach § 64 StGB durch [X.] nicht verzichtet werden.Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt. Denn eskann ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht bei Anordnung der Unter-bringung auf eine noch mildere Strafe erkannt [X.] schließt sich der Senat an.[X.]Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 413/00

15.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. 2 StR 413/00 (REWIS RS 2000, 513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 513

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