Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:071119B4STR277.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 277/19
vom
7. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachse-nen notwendig-gen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 40 Fällen unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Frei-heitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit
keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Dem Angeklagten waren in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage 170 Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes angelas-tet worden. Das [X.] hat sich hinsichtlich 40 dieser Fälle die Überzeu-gung von der Tatbegehung durch den Angeklagten verschaffen können. Wegen der [X.] der 130 weiteren tatmehrheitlich angeklagten Taten wäre zur Erschöpfung des [X.] ein Teilfreispruch erforderlich ge-wesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
November 2017
5
StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55; vom 11.
Januar 2012
4
StR 559/11, [X.], 103; vom 30.
Mai 2008
2
StR 174/08, [X.], 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 StPO nach.
Quentin
Roggenbuck
Bender
Feilcke
Bartel
1
2
Meta
07.11.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 StR 277/19 (REWIS RS 2019, 1844)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1844
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 143/21 (Bundesgerichtshof)
Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht für zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige; …
4 StR 318/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 398/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 562/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Prozessuale Tat bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe; …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.