Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 StR 277/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1844

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:071119B4STR277.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 277/19

vom
7. November 2019
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachse-nen notwendig-gen Auslagen zu tragen.
-
2
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in 40 Fällen unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Frei-heitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange-klagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit
keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Dem Angeklagten waren in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-lassenen Anklage 170 Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes angelas-tet worden. Das [X.] hat sich hinsichtlich 40 dieser Fälle die Überzeu-gung von der Tatbegehung durch den Angeklagten verschaffen können. Wegen der [X.] der 130 weiteren tatmehrheitlich angeklagten Taten wäre zur Erschöpfung des [X.] ein Teilfreispruch erforderlich ge-wesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
November 2017

5
StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55; vom 11.
Januar 2012

4
StR 559/11, [X.], 103; vom 30.
Mai 2008

2
StR 174/08, [X.], 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 StPO nach.
Quentin
Roggenbuck
Bender

Feilcke
Bartel

1
2

Meta

4 StR 277/19

07.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2019, Az. 4 StR 277/19 (REWIS RS 2019, 1844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1844

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