Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 2 StR 398/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11907

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 398/14
vom
29. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. April
2015 gemäß §
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1, §
206a Abs.
1 StPO beschlossen:

1. Auf
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Gera vom 14.
Juli 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-len [X.] bis [X.] der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 21 Fällen (Tatzeitraum von Januar 2010 bis 11. Dezember 2011 sowie ab 10. Januar 2012 bis Ende Januar 2012) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] Erfurt zurückverwiesen.

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3
-
Gründe:
I.
1. [X.] war durch ein erstes Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2013 unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in zwei Fällen, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.] in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Ange-klagten hatte der Senat mit Beschluss vom 13. März 2014 -
2 StR 516/13
-
die-ses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, aufgehoben und das Verfahren eingestellt, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlte.
2. Nach erneuter Anklageerhebung hat das [X.] den Ange-klagten wiederum des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe), versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fälle [X.] und [X.]
der Urteilsgründe) sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 29 Fällen (Fälle [X.]. bis [X.] der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen.

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3. Nach den Feststellungen des [X.] begann der Angeklagte 2008 mit seiner früheren Lebensgefährtin I.

W.

abermals eine Bezie-hung, woraufhin diese im November 2009 mit ihren beiden Kindern, der am 11.12.2003 geborenen Nebenklägerin und ihrem Bruder, zum Angeklagten nach A.

zog. Nach anfänglichen Problemen gewöhnte sich die Neben-klägerin an die neuen Lebensumstände und erkannte den Angeklagten, der Erziehungsaufgaben wahrnahm, als Stiefvater an. In dem Zeitraum von Ende 2009 bis kurz vor den Herbstferien 2012 kam es zu mehreren sexuellen Über-griffen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin. So führte er innerhalb dieses Zeitraums mindestens einmal einen Finger in den [X.] (Fall [X.] der Urteilsgründe) und bei einer weiteren Gelegenheit einen Finger in den After der Nebenklägerin ein (Fall [X.] der Urteilsgründe). In mindestens zwei Fällen versuchte der Angeklagte, seinen Penis in die Scheide der auf dem Bett unter ihm liegenden Nebenklägerin einzuführen, was bei dieser jeweils zu star-ken Schmerzen führte. Als die Nebenklägerin den Angeklagten darauf hinwies, ließ er von ihr ab. Das [X.] vermochte sich trotz der erlittenen Schmer-zen keine Überzeugung dahin zu bilden, dass der Angeklagte schon in den [X.] der Nebenklägerin eingedrungen war. In einem dieser Fälle küsste der Angeklagte das Kind zuvor im Scheidenbereich (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe). Ab Januar 2010 bis mindestens Januar 2012 griff der Ange-klagte mindestens einmal wöchentlich, wenn sich die Nebenklägerin in einem Wohnzimmersessel auf seinen Schoss setzte, in ihre Unterhose und rieb an ihrer Scheide. Insoweit ging das [X.] -
ersichtlich mit Blick auf den rechtskräftigen Teilfreispruch im ersten Urteil vom 24.
Juni 2013
-
jedoch nur von 25 Einzeltaten aus (Fälle [X.]. bis [X.].
der Urteilsgründe). Bei einer weite-ren Gelegenheit forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, an seinem [X.] zu manipulieren. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin wenigstens für einen kurzen Zeitraum nach (Fall III.30. der Urteilsgründe). Zudem masturbierte 3
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der
Angeklagte mindestens zweimal bis zum Samenerguss vor der Nebenklä-gerin, wobei in einem Fall auch Sperma auf den Körper des Kindes gelangte (Fälle [X.] und [X.]). Schließlich trug der Angeklagte die Nebenklägerin kurz vor den Herbstferien 2012 huckepack auf dem Rücken durch die Wohnung und griff dabei durch ein Loch in der Strumpfhose an der Unterhose vorbei an ihre Scheide (Fall [X.] der Urteilsgründe).
4. [X.] hat die Taten bestritten. Das [X.] hat seine Überzeugung von den Tathandlungen auf die von ihm als glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin gestützt.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat im Übrigen mit der Sachrüge Erfolg.
1. In den Fällen [X.]. bis [X.]. der Urteilsgründe ist teilweise Strafklage-verbrauch eingetreten.
a) Das [X.] geht insoweit -
entsprechend der zugelassenen An-klage
-
von einem Tatzeitraum von Januar 2010 bis mindestens (Ende) Januar 2012 aus, in denen es
mindestens einmal pro Woche zu einem sexuellen Über-griff gekommen sein soll. Hiervon bringt es einen Zeitraum von vier Monaten in Abzug, in denen sich der Angeklagte in stationärer Alkoholtherapie befand, was allerdings nur schwer nachvollziehbar ist, da die Therapie überhaupt erst nach dem Klinikaufenthalt der Mutter der Nebenklägerin, der am 10.
Januar 2012 begann und 15 Wochen dauerte, begann (vgl. UA S.
5, 17, 20). Im Übrigen sah sich das [X.] ersichtlich vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Teil-freispruchs im ersten Urteil vom 24.
Juni 2013 daran gehindert, mehr als 25 4
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Taten abzuurteilen, die es allerdings innerhalb des festgestellten Tatzeitraums nicht näher zeitlich eingeordnet hat.
b) Dieses Vorgehen des [X.] wird der Rechtskraft
des
[X.]s
nicht in vollem Umfang gerecht. Da die Taten der bezeichneten Serie nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind,
kommt der Tatzeit maß-gebliche Bedeutung dafür zu, welche tatsächlichen Vorgänge von der [X.] erfasst werden (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2000
-
4
StR 245/00, [X.]St 46, 130, 133 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 21.
Januar 2010 -
4 [X.], [X.], 346 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 -
3 [X.], [X.], 316; Beschluss vom 13. März 1996 -
3 [X.], [X.]R StPO §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
19; Beschluss vom 22.
Juni 1994 -
3
StR 457/93, [X.]R StPO §
200 Abs.
1 Satz
1 Tat
8).
Im ersten Urteil wurde -
entgegen der damaligen Anklageschrift, die ebenfalls von einem Tatzeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 ausging
-
ein Tatzeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2012 angenommen. Das [X.] ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Missbrauchshandlungen erst begannen, als die am 11.
Dezember 2003 geborene Nebenklägerin gerade noch sieben Jahre alt war, und hat unter der Annahme einer wöchentlichen Tatfrequenz
für den Dezember 2011 lediglich drei Taten festgestellt. Für Januar 2012 hat es nur eine Tat angenommen, da sich der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen im Zeitraum vom 10.
Januar bis 24.
April 2012 in stationärer Therapie befunden hatte; für den übrigen Zeitraum ist es unter Berücksichtigung von Sicherheitsabschlägen
von insgesamt 21 Taten ausgegangen. Mithin hat es -
mangels
sonstiger Merkmale, die
die Taten dieser Serie als einmalige, unverwechselbare [X.] lassen könnten
-
den Angeklagten von den Taten, die nach der dama-ligen Anklage vor dem 11.
Dezember 2011 sowie nach dem 10.
Januar 2012 8
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(und bis zum 24. April 2012) verübt worden sein sollen, rechtskräftig freigespro-chen (vgl. UA S.
28 des Ersturteils). Insoweit ist
Strafklageverbrauch eingetre-ten.
Mit Blick auf den hier angeklagten Tatzeitraum von Januar 2010 bis [X.] (Ende) Januar 2012 stand dem [X.] zur Aburteilung daher nur noch der Zeitraum zwischen 11.
Dezember 2011 und 10.
Januar 2012 zur [X.]. Bei Zugrundelegung der festgestellten wöchentlichen [X.] insoweit vier Taten zur Aburteilung, während das Verfahren hinsichtlich der restlichen 21 Taten einzustellen war.
2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei [X.] unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen [X.] oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.
Februar 2015 -
2
StR 278/14 juris Rn.
5 [X.]). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle
möglicherweise entschei-dungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung einzu-beziehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7.
Juli 2014 -
2 StR 94/14, [X.], 667 [X.]).
b) Gemessen daran begegnen den auch in sprachlicher Hinsicht wenig sorgfältig abgefassten Urteilsgründen durchgreifende rechtliche Bedenken.
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8
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aa) Das [X.] hat ausgeführt, die Nebenklägerin habe in ihren verschiedenen Vernehmungen das Kerngeschehen sämtlicher festgestellter Tathandlungen "in den verschiedenen Varianten durchgängig und im [X.] mitgeteilt"
(UA S. 18, 22). Dies steht teilweise im Widerspruch zu dem
im Urteil angegebenen Inhalt der Aussagen. So gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen und ihren früheren Schilderungen zu Fall [X.] der Urteilsgründe an, der Angeklagte sei mit dem Penis in den After eingedrungen, mit dem Finger dagegen "einmal oder gar nicht"
(UA S. 26). Diese wesentliche Abweichung und die möglichen Gründe hierfür werden in den Urteilsgründen nicht erkennbar erörtert. Jedenfalls in der vorliegenden besonderen Beweissituation hätte sich das [X.] aber [X.] mit diesen Umständen auseinandersetzen müssen, um seine Ausführun-gen zur Aussagekonstanz für den Senat nachvollziehbar zu machen.
bb) Weiter hat die Nebenklägerin ausweislich der [X.] angegeben, der Angeklagte sei am Penis tätowiert ([X.], 33). Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat das [X.] nicht festgestellt. Mit diesem [X.], der ein gewichtiges Indiz gegen (oder auch für) die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin darstellen könnte, hätte sich das [X.] ebenfalls [X.] müssen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
cc) Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der [X.] führt das [X.] aus, der die Taten bestreitende Angeklagte habe mit Blick auf seine Vorstrafen und seiner Beziehung zur Kindesmutter "sicher ein deutlich höheres Interesse daran, die Taten zu leugnen, was zudem sein gutes Recht ist, als das Kind, diese zu erfinden und dauerhaft lügend dann [X.] zu erhalten"
(UA S. 37). Diese Argumentation ist zirkelschlüssig, soweit sie eine Tatbegehung durch den Angeklagten bereits voraussetzt. Im Übrigen kann auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen.
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Trotz erheblicher, für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechender Gesichtspunkte kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdi-gung verwehrt ist, nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesen Rechts-fehlern
beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
2 Satz
1 Alt.
2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das [X.] Erfurt zurück.
III.
Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Soweit die Taten -
wie hier in den Fällen [X.]. bis [X.].
-
nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind, werden die tatsächlichen Grenzen der Urteilsfindung im Sinne der §§ 155, 264 StPO wesentlich durch den [X.] Tatzeitraum bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2000 -
4 StR 245/00, [X.]St 46, 130, 134). In der Anklageschrift wurde der angeklagte [X.] ausdrücklich auf "insgesamt zwei Jahre, nämlich von Januar 2010 bis Januar 2012 beschränkt"
(SA Bd. III Bl. 387). Etwaige nach Januar 2012 verüb-te Taten wären ohne Erhebung einer Nachtragsanklage von der Aburteilungs-befugnis des neuen Tatrichters daher nicht umfasst. Der
rechtskräftige [X.] des ersten Urteils vom 24. Juni 2013, der
die Taten im Zeitraum ab [X.] Januar bis 24. April 2012 betrifft, wäre im Übrigen weiterhin zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Februar 2013 -
5 StR 462/12, [X.]R StPO §
264 Abs.
1 [X.] 50).
2. Den Erwägungen, mit denen das [X.] in den Fällen [X.] und [X.]
der Urteilsgründe einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So spielt es für die [X.] der Freiwilligkeit keine Rolle, ob der Anstoß zur [X.] von außen 17
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kommt oder wie das Rücktrittsmotiv moralisch zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB, 62.
Aufl., §
24 Rn.
19a ff. [X.]). Soweit das [X.] auf die mit ei-nem [X.] verbundene erhöhte Gefahr einer Aufdeckung des [X.] abstellt, fehlt es an einer Erörterung des allein maßgeblichen subjekti-ven Vorstellungsbildes des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3.
April 2014 -
2
StR 643/13, [X.], 241 [X.]).
Dass sich der Angeklagte bei der [X.] bestimmend von einer von ihm als unvertretbar eingeschätzten Risikoerhöhung hat leiten lassen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2006 -
4 StR 537/06, [X.], 265, 266 [X.]), liegt im vorlie-genden Fall auch nicht auf der Hand. Insbesondere lassen die bislang mitgeteil-ten Angaben der Nebenklägerin keine tragfähigen Rückschlüsse auf die [X.] des -
die Taten bestreitenden
-
Angeklagten zu.
3. Die Ausführungen des [X.] zum -
straferschwerend berück-sichtigten
-
Zusammenhang zwischen den Vorstrafen des Angeklagten wegen Raub-
sowie Körperverletzungsdelikten und den hiesigen Missbrauchstaten sind für sich kaum verständlich. Mit der Erwägung, den "aggressiven Tenden-zen"
des Angeklagten sei "immanent, dass das Recht der betroffenen Men-schen auf ihre körperliche und/oder seelische Unversehrtheit von dem Ange-22
-
11
-
klagten nicht beachtet wird, um dem selbstsüchtigen Eigennutz -
hier in sexuel-ler Form
-
den Vorrang einzuräumen",
wird dem Angeklagten entgegen §
46 Abs.
3 StGB letztlich die Tatbegehung selbst vorgeworfen.
[X.]

Richterin am [X.]

Dr. [X.] ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

Krehl

Zeng Bartel

Meta

2 StR 398/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 2 StR 398/14 (REWIS RS 2015, 11907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11907

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 398/14

4 StR 407/09

2 StR 94/14

5 StR 462/12

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