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PDF anzeigen[X.] ZB 221/99vom23. Februar 2000in der [X.] 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:[X.] Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschlußdes 5. [X.] des [X.] am [X.] vom 25. November 1999 aufgehoben.Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - in [X.] vom 8. Januar 1998 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.Wert: 56.472 DM.I[X.] Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Ver-fahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.Gründe:Zu [X.]: Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.],auch des Senats, ist einer [X.] nach der Ablehnung eines innerhalb der [X.] die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten [X.] in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftiger-weise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen- 3 -wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. [X.] 15. November 1989 - [X.] - und vom 11. November 1992 - [X.]/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hatauch das Beschwerdegericht nicht verkannt.Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeß-kostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angabenzu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweitenRechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die [X.] braucht nicht damit zu [X.], daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweisder Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom25. Februar 1987 - [X.] = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des [X.] gegeben. Das [X.] hat die Versagung der bean-tragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 - allein - daraufgestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in [X.] durchVeräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur [X.] der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswoh-nung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfah-ren vor dem [X.] bereits Gegenstand näherer Erörterungen vorder Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlichbeide [X.]en in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentums-wohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daßder Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den [X.] weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen [X.] vom 22. September 1995 mit den [X.]en "die Belastung der [X.] in [X.]" sowie "die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in [X.]- 4 -aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft". Dabei wies das Gericht"darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag [X.] tatsächlich noch valutierte". Gleichwohl bewilligte das [X.] Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom22. September 1995 - raten-freie - Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit [X.] auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen.Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 - unter Beifügung ei-nes Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998,in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zu-satz "vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire" aufgeführt war - und mit [X.], nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichtzur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfefür die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesge-richt ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Be-dürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in [X.] verneinenwürde.- 5 -Zu I[X.]: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigenBeschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das [X.]zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetansind.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]
Meta
23.02.2000
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. XII ZB 221/99 (REWIS RS 2000, 3024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3024
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