Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZB 161/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2902

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[X.]BESCHLUSS [X.] 161/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1632; [X.] (aF) § 20; FamFG § 59 Der Adressat eines nach § 1632 Abs. 2 BGB gerichtlich verhängten Kontaktver-bots ist berechtigt, eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. Gegen eine die Aufhebung ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist er auch be-schwerdeberechtigt. [X.], Beschluss vom 29. September 2010 - [X.] 161/09 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 14. Zivilsenats - 5. [X.] - des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 10. August 1009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Wert: 3.000 • Gründe: [X.] Das betroffene Kind ist heute siebzehn Jahre alt und lebt in einer [X.]. 1 Nachdem sich zwischen dem Kind und dem Antragsteller, ihrem damali-gen Lehrer, eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, erließ das Familiengericht auf den Antrag der Kindesmutter, der Antragsgegnerin, im Jahr 2007 ein [X.]. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren beantragt, das [X.] aufzuheben und ihm zu gestatten, wieder Umgang mit dem Kind zu haben. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen [X.] Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] 4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.] hat ausgeführt, die Beschwerde des [X.] sei unzulässig, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Grenzen des kindlichen Umgangs zu regeln, gehöre zu den originären Rechten der sorgeberechtigten Personen. Das Kontaktverbot sei angesichts der [X.] weiterhin verständlich und vom Antragsteller zu akzeptieren. Ein eige-nes Recht des Antragstellers könne sich nur aus dem gesetzlich geregelten Umgangsrecht ergeben. Er gehöre jedoch nicht zu dem in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis. Ein davon unabhängiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten, gebe es nicht. Dass die Entscheidung sich mittelbar auf die Interes-sen des Antragstellers auswirke, genüge nicht, um die Verletzung subjektiver Rechte zu begründen. 5 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 a) Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.]-RG noch nach dem bis August 2009 geltenden Verfahrensrecht. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (aF), § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. 7 - 4 - b) Entgegen der Ansicht des [X.]s ist der Antragsteller be-schwerdeberechtigt. 8 9 Nach § 20 Abs. 1 [X.] aF steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Maßnahme beeinträchtigt ist (ebenso § 59 Abs. 1 FamFG). Die Regelung des Umgangs betrifft nicht nur das Kind in seinem [X.] zu den sorgeberechtigten Eltern, sondern kann nach § 1632 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch mit Wirkung gegen Dritte getroffen werden. Das hier ausge-sprochene Kontaktverbot stellt eine solche Maßnahme dar. Weil dem [X.] durch den Ausgangsbeschluss der Kontakt zu dem Kind verboten worden ist, ist seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG einge-schränkt worden. Da es sich um ein dauerhaftes Verbot handelt, wirkt diese Maßnahme fort. Das Kontaktverbot ist insbesondere gegen den Antragsteller vollstreckbar (zur Vollstreckung vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; [X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 33 Rn. 15). Dem [X.], gegen den im Übrigen Vollstreckungsmaßnahmen verhängt worden sind, muss demnach neben der Beschwerdebefugnis gegen den [X.] auch das Recht offenstehen, bei veränderter Sachlage eine Aufhebung des in seinen Rechtskreis eingreifenden Verbots zu erwirken. Daraus folgt auch eine entsprechende Beschwerdeberechtigung. Die Erwägung des [X.]s, der Antragsteller gehöre nicht zu den antragsberechtigten Personen für eine Umgangsregelung nach § 1685 BGB, trifft die Sache nicht. Denn das in Rede stehende Kontaktverbot geht über die Ablehnung einer Umgangsregelung nach § 1685 BGB hinaus. Sie versagt dem Antragsteller nicht lediglich eine von ihm erstrebte Umgangsregelung (zur Beschwerdeberechtigung in diesem Fall Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 - [X.] 161/98 - FamRZ 2001, 1449; BayObLG FamRZ 1993, 1222), sondern 10 - 5 - verbietet ihm jeglichen Kontakt mit dem Kind und schränkt ihn - nicht zuletzt auch durch die drohende Vollstreckung - in seinen Rechten ein. 11 Da - wie ausgeführt - auch nichts anderes gelten kann, wenn es nicht um die erstmalige Anordnung eines Kontaktverbots geht, sondern der Antragsteller als von dem Verbot betroffener Dritter die Aufhebung des Verbots erstrebt, ist der Antragsteller nach § 20 [X.] (aF) beschwerdeberechtigt (ebenso - ohne ausdrückliche Begründung - BayObLG FamRZ 1995, 497, 498; OLG [X.], 419; vgl. auch [X.], 810 zum gegen die Tochter einer Betreuten verhängten Kontaktverbot). [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2009 - 14 UF 106/09 -

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XII ZB 161/09

29.09.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. XII ZB 161/09 (REWIS RS 2010, 2902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2902

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