Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 C 33/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 3300

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Tatbestand

1

Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und gehört der Glaubensgemeinschaft der [X.] an. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach [X.] angeordnet wird.

2

Die Klägerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern (BVerwG 1 [X.] 32.14 und 1 [X.] 34.14) Anfang Januar 2013 nach [X.] ein und stellte hier am 14. Januar 2013 einen Asylantrag. Dabei gaben alle vier Familienmitglieder an, aus religiösen Gründen in [X.] verfolgt zu werden. Ein noch im gleichen Monat durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit Daten aus [X.] ergab, dass die Klägerin und ihre Geschwister, nicht aber ihre Mutter, bereits in [X.] Asylanträge gestellt hatten.

3

Im Mai 2013 wurde die Klägerin durch das [X.] ([X.]) persönlich angehört. Dabei gab sie an, bereits in [X.] einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie habe sich im November 2012 für drei oder vier Tage in [X.] aufgehalten und sei dort am [X.] kontrolliert worden. Es sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, und am Ende hätte sie etwas unterschreiben müssen. Sie wisse nicht, was sie unterschrieben habe, aber sie denke, es sei ein Asylantrag gewesen. Ihr eigentliches Ziel sei bereits damals [X.] gewesen. Von [X.] aus sei sie zunächst nach [X.] zurückgekehrt. Im Januar 2013 sei sie dann mit dem Flugzeug von [X.] kommend nach [X.] geflogen. Ein Flugticket habe sie nicht mehr.

4

Am 4. Dezember 2013 richtete die Beklagte unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] [X.] hinsichtlich sämtlicher vier Familienmitglieder [X.] an [X.]. Dabei gab sie an, dass es für die Klägerin und ihre Geschwister, nicht aber für deren Mutter, jeweils [X.]-Treffer gebe. Die Klägerin und ihr jüngerer Bruder (BVerwG 1 [X.] 32.14) hätten nach den aus [X.] gewonnenen Daten am 1. Dezember 2012 in [X.] einen Asylantrag gestellt, der ältere Bruder (BVerwG 1 [X.] 34.14) am 3. Dezember 2012. Das [X.] teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (BVerwG 1 [X.] 33.14) und 19. Dezember 2013 (BVerwG 1 [X.] 32.14 und 1 [X.] 34.14), gleichfalls unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] [X.], mit, dass es die Wiederaufnahme sämtlicher vier Familienmitglieder akzeptiere.

5

Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag der Klägerin unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete ihre Abschiebung nach [X.] an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (jetzt: [X.]) unzulässig, da [X.] aufgrund des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c [X.] [X.] für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik [X.] veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der [X.] [X.] auszuüben, seien nicht ersichtlich.

6

Mit Beschluss vom 6. März 2014 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Mit Urteil vom 22. April 2014 hat es den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung der Klägerin seien rechtswidrig. Denn [X.] sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] für die Behandlung des Asylantrages zuständig, weil es das [X.] an [X.] nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt habe. Hier habe bereits am 16. Januar 2013 aufgrund des [X.] mit [X.] ein Hinweis für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der [X.] vorgelegen. Darüber hinaus habe die Klägerin bei ihrer Anhörung auf einen Aufenthalt in [X.] und einen dort wahrscheinlich gestellten Asylantrag hingewiesen. Trotz dieser eindeutigen Hinweise habe die Beklagte erst am 4. Dezember 2013 [X.]e an [X.] gerichtet. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] enthaltene Fristenregelung finde nicht nur in Verfahren auf Aufnahme eines Asylbewerbers Anwendung, sondern auch in Verfahren auf Wiederaufnahme.

7

Der [X.]hof hat mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 25. August 2014 das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. [X.] sei nicht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] für die Behandlung des Asylantrages zuständig geworden. Zur Anwendung komme allein das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 [X.] [X.], weil die Klägerin vor ihrer Einreise nach [X.] in [X.] um Asyl nachgesucht habe. Art. 20 der [X.] [X.] enthalte keine dem Art. 17 Abs. 1 [X.] [X.] entsprechende Fristbestimmung. Insoweit sei auch keine Regelungslücke zu erkennen, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmungen zur Aufnahme zu schließen wäre. Unabhängig davon könne sich die Klägerin auch nicht auf die Einhaltung der [X.] der [X.] [X.] berufen, denn sie dienten allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates.

8

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Rechtsauffassung des [X.]hofs zur Unzuständigkeit [X.]s wie zur Abschiebungsanordnung. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht die Fristenregelung für die Aufnahme auf das Verfahren der Wiederaufnahme übertragen, weil insoweit eine Regelungslücke vorliege. Damit sei [X.] für die Behandlung der Asylanträge zuständig geworden. Andernfalls würden die Mitgliedstaaten für das Wiederaufnahmeverfahren keiner Fristbestimmung unterliegen. Dies würde der generellen Zielsetzung des [X.]-Regelwerks zuwiderlaufen, eine Beschleunigung der Asylverfahren zu erreichen. Es spreche zudem vieles dafür, dass die Klägerin auch in ihren Grundrechten aus Art. 41 der GR[X.] und Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzt sei. Insoweit sei zu klären, ob sich ein Asylantragsteller in einem solchen Fall auf die Fristbestimmungen des [X.]-Regelungswerks berufen könne. Des Weiteren habe das Berufungsgericht verkannt, dass die gesetzliche Regelung des § 34a [X.] gegen Unionsrecht verstoße. Die [X.] [X.] sehe bei Unzuständigkeit eines Mitgliedstaates eine "Überstellung" vor. Damit habe das Unionsrecht eine neue Form der Aufenthaltsbeendigung geschaffen, die hinter der Abschiebung im Sinne des [X.] Ausländer- und Asylrechts [X.]. Sowohl die [X.] [X.] als auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verböten, eine Überstellung eines Asylbewerbers mit dem Zwangsmittel einer Abschiebung durchzuführen.

9

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Die erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (1.). Die Entscheidung der [X.]eklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (2.). Die angefochtene Abschiebungsanordnung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 [X.] (3.).

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des klägerischen [X.]egehrens ist das Asylgesetz i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.] I S. 1798) und das [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 ([X.] I S. 1722). Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der [X.]erufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das [X.]erufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]VerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.]erufungsgericht nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in [X.]ezug auf die maßgebliche [X.]-Verordnung - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

1. Die Vorinstanzen haben mit Recht die Anfechtungsklage als die allein statthafte Klageart angesehen, wenn es - wie hier - um das [X.]egehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit [X.] für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der [X.] II-Verordnung geht (Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - A[X.]l. [X.]). Dies hat der [X.] mit Urteil vom gleichen Tag in dem die Mutter und den jüngeren [X.]ruder der Klägerin betreffenden Verfahren ([X.]VerwG 1 [X.] 32.14) näher ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.

Das [X.] ([X.]) hat in Ziffer 1 des angefochtenen [X.]escheids auch eine rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit des Asylantrags nach § 27a [X.] getroffen, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann. Auch für die Aufhebung der in Ziffer 2 des [X.]escheids getroffenen Abschiebungsanordnung nach § 34a [X.] ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

2. Die Entscheidung der [X.]eklagten, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dabei kann offenbleiben, ob die [X.]eklagte bei Stellung ihres Ersuchens an [X.] in [X.]ezug auf die Mutter der Klägerin die Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] zu beachten hatte und im Falle einer durch Fristversäumnis begründeten Zuständigkeit [X.]s für die Prüfung des Asylantrags der Mutter der Klägerin sich diese Zuständigkeit auch auf sie als mit ihrer Mutter eingereistes minderjähriges Kind erstreckte (Art. 4 Abs. 3 [X.] [X.]). Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung von Fristen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Fristenregelung für sie keine subjektiven Rechte begründet.

a) Zwar ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] nur für [X.] gilt, nicht hingegen für Gesuche auf Wiederaufnahme von [X.]. Der [X.] hat bereits entschieden, dass das Fehlen einer Fristvorgabe für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens in der [X.] [X.] keine Regelungslücke darstellt, die durch eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] zu schließen wäre ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. April 2014 - 10 [X.] 17.14 - juris Rn. 13; vgl. auch [X.]eschluss vom 21. Mai 2014 - 10 [X.] 31.14 - juris Rn. 5). Es fehlt aber an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen, dass auch die Mutter der Klägerin - wie ihre Kinder - in [X.] einen Asylantrag gestellt hat und deshalb auch auf sie das Verfahren der Wiederaufnahme nach Art. 20 [X.] [X.] Anwendung findet.

Hätte die Mutter der Klägerin in [X.] keinen Asylantrag gestellt, fänden auf sie die [X.]-Regeln über die Aufnahme Anwendung, und die [X.]eklagte hätte mit der Unterbreitung des Gesuchs an [X.] mehr als zehn Monate nach der Asylantragstellung die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] verstreichen lassen. Damit wäre [X.] für die Prüfung des Asylantrags der Mutter zuständig. Diese Zuständigkeit würde sich auf die Klägerin als bei Einreise minderjähriges Kind ihrer Mutter erstrecken, wenn hinsichtlich der Minderjährigkeit auf die Sachlage bei Einreise abzustellen wäre (Art. 4 Abs. 3 [X.] [X.]).

b) Die Frage, ob die Mutter der Klägerin in [X.] einen Asylantrag gestellt hat, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auf eine etwaige Nichtbeachtung der in diesem Fall zu beachtenden Drei-Monats-Frist für die Aufnahme nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Fristenregelung für sie keine subjektiven Rechte begründet.

Der [X.] hat in seinem Urteil in der Rechtssache "[X.]" entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der [X.]etroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden [X.]ehandlung im Sinne von Art. 4 der GR[X.] ausgesetzt zu werden ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2013 - [X.]-394/12 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:813], [X.] - Rn. 60). Derartige systemische Mängel sind im vorliegenden Verfahren für [X.] weder gerichtlich festgestellt noch von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden. In diesem Fall kann sich ein Asylbewerber nicht auf einen Fristablauf berufen, weil die Fristbestimmungen des [X.]-Regimes für die (Wieder-)Aufnahme lediglich als zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften anzusehen sind. Sie dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch [X.], Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 27a AsylVfG Rn. 65; [X.], in: [X.], Stand: November 2014, § 27a AsylVfG Rn. 196.1.; [X.], [X.] 2015, 81 <84>). Ein erneuter Klärungsbedarf dieser Frage ergibt sich insoweit auch nicht aus zwei anhängigen Vorlageverfahren beim [X.], da sich diese nicht auf die Auslegung der hier maßgeblichen [X.] [X.] beziehen, sondern auf die Frage, ob die Rechtslage bei Anwendung der [X.] I[X.] anders zu beurteilen ist (Vorlage der Rechtbank Den Haag/[X.] vom 12. Februar 2015 - [X.]-63/15 - [X.] und Vorlage des Kammarrätten [X.]/[X.] vom 1. April 2015 - [X.]-155/15 - Karim).

Unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] besteht (vgl. dazu [X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.]-411/10 u.a. [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 108 und vom 14. November 2013 - [X.]-4/11 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:740], [X.] - Rn. 35), braucht nicht entschieden zu werden. Denn eine Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme weist jedenfalls keine solche Überlänge auf.

c) Die Klägerin kann auch aus dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 1 der GR[X.] keinen Anspruch auf [X.]ehandlung ihres Asylantrages durch [X.] ableiten. Denn in der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass sich dieses Recht nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] richtet und nicht an die Mitgliedstaaten, selbst wenn diese [X.]srecht anwenden ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]-249/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:2431], [X.]oudjlida - Rn. 32 m.w.N.).

d) Schließlich ergibt sich für die Klägerin im Fall einer etwaigen Fristverletzung bei der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an [X.] auch aus Art. 6 Abs. 1 [X.] kein Anspruch auf [X.]ehandlung ihres Asylantrages durch die [X.]undesrepublik [X.]. Art. 6 Abs. 1 [X.] bezieht sich schon seinem Schutzbereich nach nicht auf das Verwaltungsverfahren vor dem [X.], sondern enthält lediglich Verfahrensgarantien für Gerichtsverfahren und im Übrigen auch nur für solche Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen betreffen. Hierzu gehören Streitigkeiten über Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern nicht ([X.]MR, Urteil vom 17. Mai 2011 - Nr. 43408/08, [X.] u.a./Irland - NVwZ 2012, 686 Rn. 83; Entscheidung vom 24. März 2015 - Nr. 37074/13, [X.]/[X.] - [X.], 464 Rn. 40).

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen [X.]escheids zutreffend als rechtmäßig angesehen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 [X.]. Diese Vorschrift ist mit den unionsrechtlichen [X.]estimmungen des [X.]-Regelungswerks vereinbar, wie der [X.] in seinem Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - näher ausgeführt hat. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen.

4. [X.] ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 C 33/14

27.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 25. August 2014, Az: 2 A 975/14.A, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 C 33/14 (REWIS RS 2015, 3300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3300

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9 NE 21.1262

9 N 21.1232

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