Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 2331

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Gegenstand

Zweitantrag eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers


Leitsatz

1. Die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der Dublin II-VO (juris: EGV 343/2003) sind individualschützend, da sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen.

2. Die rechtswidrige Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann wegen der ungünstigeren Rechtsfolgen nicht in eine (negative) Zweitantragsentscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden.

Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 7. November 1993 geborener [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach [X.].

2

Der Kläger reiste im März 2010 von [X.] kommend in das [X.] ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das [X.] - [X.] - an, er habe sein Heimatland 2008 wegen der unsicheren Lage verlassen und vor seiner Einreise nach [X.] u.a. in [X.] ohne Erfolg zwei Asylanträge gestellt.

3

Im Januar 2011 wurde der im [X.] lebende Bruder des [X.] zu dessen Vormund bestellt. Auf ein entsprechendes Ersuchen des [X.]s erklärte sich [X.] im Februar 2011 mit der Wiederaufnahme des [X.] einverstanden. Mit Bescheid vom 29. April 2011 entschied das [X.], dass der Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung des [X.] nach [X.] an (Ziffer 2). Hiergegen erhob der Kläger Klage. Im Juni 2012 konvertierte er vom [X.] zum [X.] Glauben. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und hob mit Urteil vom 20. Juli 2012 den Bescheid des [X.]s auf.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2014 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit lägen nicht vor. Bei der Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats sei nach Art. 5 Abs. 2 der - hier anzuwendenden - Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 - [X.] - von der Situation bei Antragstellung auszugehen. Der [X.] habe keine Zweifel, dass der Kläger bei Stellung seines - weiteren - Asylantrags in [X.] noch minderjährig gewesen sei, auch wenn er in [X.] als Geburtsjahr 1989 angegeben habe. Bei unbegleiteten Minderjährigen richte sich die Zuständigkeit nach Art. 6 der [X.]. Nach Art. 6 Abs. 2 der DublinII-VO sei der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt habe. Bei mehreren Asylanträgen sei nach der Rechtsprechung des [X.] nicht auf den ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag abzustellen, sondern der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. Das gelte auch bei einem identischen Asylantrag im Sinne des Art. 25 Abs. 1 der [X.] 2005/85/[X.]. Diese Bestimmung räume den Mitgliedstaaten nur die zusätzliche Befugnis ein, einen Antrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen Entscheidung als unzulässig zu behandeln, so dass kein unbegleiteter Minderjähriger einen Mitgliedstaat zwingen könne, einen erneuten identischen Asylantrag in der Sache zu prüfen. Die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch [X.] habe nicht zu einem Zuständigkeitswechsel geführt. Die [X.] Zustimmung stelle auch keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision einen Verfahrensfehler bei der Altersfeststellung sowie materiell eine Verletzung des Art. 6 der [X.] und des § 71a [X.]. Zumindest bei identischen weiteren Anträgen begründe Art. 6 Abs. 2 der [X.] keine Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats. Außerdem sei die Entscheidung selbst bei unterstellter Zuständigkeit im Ergebnis rechtmäßig. Denn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung liege ein Zweitantrag vor, bei dem ein weiteres auf materielle Prüfung gerichtetes Asylverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 71a [X.] durchgeführt werde.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet. Das Urteil des [X.]erufungsgerichts verstößt nicht gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der [X.] in Ziffer 1 des [X.]escheids des [X.] - [X.] - vom 29. April 2011 die Anfechtungsklage statthaft ist (1.). Die Klage ist begründet, da der [X.]escheid insgesamt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit liegen nicht vor (2.). Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten ist [X.] zur Entscheidung über den vom Kläger im [X.] gestellten (weiteren) Asylantrag nach Art. 6 Abs. 2 der [X.] zuständig (2.1). Der Kläger hat auch ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser dem (individuellen) Minderjährigenschutz dienenden [X.]estimmung (2.2). Die Entscheidung des [X.]s kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben; insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 71a [X.] (früher: AsylVfG), kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht vor (2.3). Die in Ziffer 2 des angegriffenen [X.]escheids verfügte [X.] ist ebenfalls rechtswidrig (3.).

8

Maßgeblich für die rechtliche [X.]eurteilung des klägerischen [X.]egehrens ist das während des Revisionsverfahrens durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 ([X.] I S. 1722) mit Wirkung zum 24. Oktober 2015 an die Stelle des [X.] getretene Asylgesetz. Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind Rechtsänderungen, die nach der [X.]erufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das [X.]erufungsgericht - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.]erufungsgericht nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in [X.]ezug auf die maßgeblichen [X.] - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

9

1. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der [X.], sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart ist ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - Rn. 13 ff.).

2. Die Klage ist auch begründet. Das [X.] hat in Ziffer 1 des angefochtenen [X.]escheids - ungeachtet der Formulierung ("Der Asylantrag ist unzulässig") - eine rechtsgestaltende Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 6 [X.] über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig getroffen ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - juris Rn. 12).

Die Voraussetzungen des vom [X.] zur [X.]egründung dieser Entscheidung herangezogenen § 27a AsylVfG (inzwischen: [X.]) liegen nicht vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der [X.] oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass für die [X.]eurteilung der internationalen Zuständigkeit im vorliegenden Fall weiterhin die Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.] - maßgeblich ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der am 19. Juli 2013 in [X.] getretenen Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur [X.]estimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder [X.]losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.]. Danach ist die [X.] erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden; seit diesem Zeitpunkt gilt sie außerdem - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Vorliegend wurden Asylantrag und [X.] vor diesem Stichtag gestellt.

2.1 Nach den in der [X.] festgelegten Kriterien obliegt [X.] die Prüfung des klägerischen Asylantrags. Die originäre Zuständigkeit [X.]s ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 der [X.] (a). Die Zuständigkeit ist nicht nachträglich auf [X.] übergegangen (b).

a) Nach Art. 3 Abs. 1 der [X.] wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des [X.] als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei kommen die originären Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 in der im Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung (normative Hierarchie; vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.]-648/11 [E[X.]LI:[X.]:2013:367], [X.] u.a. - Rn. 44) und ist gemäß Art. 5 Abs. 2 [X.] von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum [X.] in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.]-648/11 - Rn. 45).

Art. 6 der [X.] bestimmt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Abs. 1). Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat (Abs. 2). "Unbegleitete Minderjährige" sind nach der [X.]egriffsdefinition in Art. 2 [X.]uchst. h der [X.] unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne [X.]egleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne [X.]egleitung gelassen werden. "Familienangehörige" sind nach der [X.]egriffsdefinition in Art. 2 [X.]uchst. i der [X.] die dort aufgeführten, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Hierzu zählt bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern auch der Vormund.

Der Kläger wurde nach den Feststellungen des [X.] 1993 geboren; folglich war er auch noch bei Stellung seines weiteren Asylantrags in [X.] minderjährig. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Soweit die [X.]eklagte eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das [X.]erufungsgericht rügt, genügt ihr Vorbringen schon nicht den formellen Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensfehlers. Denn es fehlen Ausführungen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen zur Altersbestimmung in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch wird nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem [X.]erufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem [X.]erufungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.], Urteil vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Ebenso fehlen nähere Darlegungen für einen Verstoß gegen die sich aus dem Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen. Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zum Alter des [X.] beruhen auch materiellrechtlich nicht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Zwar hat der Kläger in [X.] ein anderes Geburtsdatum angegeben. Das [X.]erufungsgericht hat aber nachvollziehbar dargelegt, warum es dennoch keine Zweifel hat, dass die jetzige Angabe des [X.], er sei erst 1993 geboren, richtig ist.

Unerheblich ist, dass der Kläger inzwischen volljährig ist. Denn maßgeblich für die [X.]estimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach Art. 5 Abs. 2 der [X.] die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Zeitpunktfixierung geht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Regelung in § 77 Abs. 1 [X.] vor. Da der Kläger nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts auch noch bei Stellung seines letzten Asylantrags minderjährig war, kann dahinstehen, wie die weitere Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 der [X.], wonach von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber "seinen Antrag zum [X.] in einem Mitgliedstaat stellt" auszulegen ist. Insbesondere braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sie sich nur auf den Fall mehrerer miteinander konkurrierender Asylanträge oder auch - auf den hier zu entscheidenden Fall - einer erneuten Antragstellung nach Abschluss eines oder mehrerer Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass die [X.] [X.]ehörden aufgrund der früheren Angabe des [X.] von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind, denn diese Einschätzung entfaltet im vorliegenden Verfahren keine [X.]indungswirkung.

Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der [X.] erfüllt. Denn sein rechtmäßig in [X.] lebender [X.]ruder wurde erst Anfang 2011 zum Vormund bestellt. Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung an einem sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 [X.]uchst. h der [X.]. Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der [X.] für eine Zuständigkeit nicht vor, ist nach der subsidiären Regelung in Art. 6 Abs. 2 der [X.] der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.

Zur Auslegung dieser [X.]estimmung hat der [X.] ([X.]) in dem vom [X.]erufungsgericht herangezogenen Urteil vom 6. Juni 2013 - [X.]-648/11-, das Fälle betraf, in denen Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), festgestellt, dass die Vorschrift unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Rn. 66). [X.]egründet hat er dies mit dem offenen Wortlaut, einem systematischen Vergleich mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 der [X.], dem Zweck der Vorschrift, wonach Minderjährige als besonders gefährdete Personen besonders schutzwürdig sind, und dem Erfordernis zur [X.]erücksichtigung des Wohl des Kindes nach Art. 24 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 der GR[X.] und dem 15. Erwägungsgrund der [X.] (Rn. 49 ff.). Zugleich hat er - mit [X.]lick auf die hier einschlägige Konstellation gestaffelter Asylanträge - darauf hingewiesen, dass seine Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der [X.], wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, aber nicht bedeutet, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen könnte (Rn. 63). [X.]egründet hat er dies mit Art. 25 der Richtlinie 2005/85/[X.] des Rates vom 1. Dezember 2005 über [X.] in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ([X.]. Nr. L 326 S. 13) - [X.] Danach hätten die Mitgliedstaaten "zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 343/2003 nicht geprüft wird", die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers insbesondere nicht zu prüfen, wenn ein Antrag deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen "identischen Antrag" gestellt habe (Rn. 64).

Soweit die [X.]eklagte diesen Ausführungen eine - auf der Zuständigkeitsebene zu berücksichtigende - Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 2 der [X.] jedenfalls bei identischen Anträgen entnimmt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. [X.]ei der [X.] handelt es sich um unmittelbar anwendbares sekundäres Unionsrecht, das inhaltlich abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags regelt. Die vom [X.] herangezogene [X.]estimmung in Art. 25 der [X.] ermächtigt den (zuständigen) Mitgliedstaat lediglich, einen Asylantrag auch aus bestimmten anderen Gründen als unzulässig zu betrachten, etwa wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Asylantrag gestellt hat (Art. 25 Abs. 2 [X.]uchst. f der [X.] 2005/85/[X.]). [X.]eide Normen haben folglich unterschiedliche Regelungsgehalte, die sich ergänzen, aber nicht gegenseitig beeinflussen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des [X.].

b) Der Zuständigkeit [X.]s zur Prüfung des klägerischen Asylantrags steht die Annahme des [X.] Wiederaufnahmeersuchens durch [X.] mit Schreiben vom 16. Februar 2011 nicht entgegen. Hierdurch ist die Zuständigkeit nicht nachträglich auf [X.] übergegangen.

Die [X.] enthält neben den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III bei den [X.]estimmungen zur ([X.], die einen Übergang der Zuständigkeit vom ersuchten auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 der [X.] bei nicht fristgerechter Stellung eines Aufnahmeantrags und Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der [X.] bei nicht fristgerechter Überstellung im Rahmen eines Aufnahmeersuchens). Zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass hingegen die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen [X.]estimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur ([X.] (vgl. Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 [X.]uchst. d der [X.]). Dass im Anwendungsbereich des Art. 6 der [X.] allein die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des [X.] vom 6. Juni 2013 - [X.]-648/11 -, in der dieser sich eingehend mit der Auslegung des Art. 6 der [X.] auseinandersetzt, obwohl in allen drei ihm vorgelegten Fällen sich die [X.], in denen die minderjährigen Kläger bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatten, ausdrücklich zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatten. Wäre allein hierdurch die Zuständigkeit auf die ersuchten Mitgliedstaaten übergegangen, hätten sich weitere Ausführungen zur (originären) Zuständigkeit des [X.] nach Art. 6 der [X.] erübrigt.

Soweit das [X.]erufungsgericht weiter feststellt, dass die Zustimmung [X.]s auch keine (zuständigkeitsbegründende) Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der [X.] beinhaltet, ist auch dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] trennt zwischen den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III, dem (fakultativen) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der [X.] und dem (Wieder-)Aufnahmeverfahren nach Kapitel V. Mit der ausdrücklich auf Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. e der [X.] gestützten Annahme des Wiederaufnahmeersuchens hat [X.] lediglich seine [X.]ereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Entscheidung, den Asylantrag des [X.] - unabhängig von den in der [X.] niedergelegten Zuständigkeitskriterien - im Wege des Selbsteintritts zu prüfen, ist dem - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Selbsteintritt überhaupt zulässig wäre - nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor. Hierfür genügen reine Verfahrenshandlungen regelmäßig nicht.

2.2 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in [X.] geprüft wird. Der [X.] hat zur zügigen [X.]earbeitung von Asylanträgen in der [X.] organisatorische Vorschriften für die [X.]estimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt. Diese sind individualschützend, wenn sie nicht nur die [X.]eziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des [X.]s erfolgreich angreifen.

In diesem Sinne sind die [X.]estimmungen zur Zuständigkeit für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen - im Gegensatz etwa zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 der [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - Rn. 17 ff.) - individualschützend und vermitteln dem [X.]etroffenen folglich ein subjektives Recht. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 ([X.]-648/11), in dem es um die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger ging, die bereits in einem anderen - zur Wiederaufnahme bereiten - Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten, die einschlägige Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 2 der [X.] im Lichte des Art. 24 Abs. 2 der GR[X.] ausgelegt, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (Rn. 57). Dem ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der [X.] (auch) dem Grundrechtsschutz des [X.]etroffenen dienen.

2.3 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen [X.]escheids kann entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht als Entscheidung nach § 71a [X.], kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, aufrechterhalten bleiben. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der [X.] über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die [X.]undesrepublik [X.] darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im [X.] einen Asylantrag ([X.]), ist nach § 71a Abs. 1 [X.] ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die [X.]undesrepublik [X.] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem [X.].

Dabei kann dahinstehen, ob das [X.] hiernach die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen müsste. Denn ist die [X.]undesrepublik [X.] nach den [X.] für die Prüfung des Asylantrags zuständig, unterliegt die vom [X.] zu Unrecht auf § 27a [X.] gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ohne förmliche Änderung durch das [X.] und ohne Mitwirkung des [X.] im laufenden Gerichtsverfahren nur dann nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie sich entweder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtmäßig erweist (a) oder wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (b). [X.]eide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. [X.]ei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden [X.]ehörde zur [X.]egründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird ([X.], Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 [X.] 12.81 - [X.]E 64, 356 <357 f.>). Diese Grenze wird überschritten, wenn - wie hier - durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde.

Zwar findet sowohl bei § 27a [X.] als auch bei § 71a [X.] keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Das Gesetz knüpft an beide Entscheidungen aber unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. § 27a [X.] betrifft die [X.]ehandlung eines Asylantrags im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt und ihm zu diesem Zweck unter den Voraussetzungen des § 34a [X.] die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird. Im Rahmen der Entscheidung nach § 71 a [X.] findet hingegen, ausgehend von einer Zuständigkeit der [X.]undesrepublik [X.], eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren auf den [X.] wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Lehnt das [X.] auf dieser Rechtsgrundlage die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ab, ist nur noch über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], Ausländerrecht, § 71 a AsylVfG, Stand 10. August 2010, Rn. 27) und der [X.]etroffene kann nach Erlass einer Abschiebungsandrohung - vorbehaltlich des [X.]estehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 34 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 59 Abs. 2 [X.]).

b) Die auf § 27a [X.] gestützte [X.] kann auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach § 71a [X.] umgedeutet werden. [X.]ei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die [X.]ehörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 23. November 1999 - 9 [X.] 16.99 - [X.]E 110, 111 <114> und vom 26. Juli 2006 - 6 [X.] 20.05 - [X.]E 126, 254 Rn. 101 m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden ([X.], [X.]eschluss vom 9. April 2009 - 3 [X.] 116.08 - juris Rn. 4). Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den [X.]eteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind ([X.], Urteile vom 14. Februar 2007 - 6 [X.] 28.05 - [X.] 442.066 § 150 TKG Nr. 3 und vom 29. Oktober 2008 - 6 [X.] 38.07 - [X.] 442.066 § 10 TKG Nr. 2).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden [X.]ehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden [X.]ehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den [X.]etroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Satz 3). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 4 VwVfG ist § 28 VwVfG entsprechend anzuwenden.

Ob nach § 71a [X.] die Voraussetzungen für eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung vorliegen, nachdem der Kläger nach seinen Angaben zwar zwei erfolglose Asylverfahren in [X.] durchlaufen und sich bei Stellung seines (Zweit-)Antrags im [X.] lediglich allgemein auf die Verhältnisse in seinem Heimatland berufen hat, ausweislich der Akten aber während des gerichtlichen Verfahrens zum [X.] Glauben konvertiert ist, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn eine Umdeutung scheitert schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a [X.] für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den [X.]lick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" [X.]-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a [X.] hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der [X.]etroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des [X.]estehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen [X.]escheids kann schließlich auch nicht in eine andere (rechtmäßige) Entscheidung umgedeutet werden.

3. Hat das [X.] den Asylantrag zu Unrecht nach § 27a [X.] als unzulässig abgelehnt und ist der [X.]escheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 34a [X.] nicht vor.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 4/15

16.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Dezember 2014, Az: 2 A 313/13, Urteil

§ 27a AsylVfG 1992, § 31 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 71a AsylVfG 1992, § 77 AsylVfG 1992, § 59 AufenthG, Art 25 EGRL 85/2005, Art 10 EGV 343/2003, Art 13 EGV 343/2003, Art 15 EGV 343/2003, Art 16 EGV 343/2003, Art 17 EGV 343/2003, Art 18 EGV 343/2003, Art 19 EGV 343/2003, Art 2 EGV 343/2003, Art 20 EGV 343/2003, Art 3 EGV 343/2003, Art 5 EGV 343/2003, Art 6 EGV 343/2003, Art 51 EUGrdRCh, Art 49 Abs 2 EUV 604/2013, § 108 VwGO, § 113 Abs 1 VwGO, § 86 VwGO, § 47 VwVfG, § 51 VwVfG, Art 24 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 (REWIS RS 2015, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2331


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 C 4/15

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 4/15, 16.11.2015.


Az. 2 A 313/13

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2 A 313/13, 09.12.2014.


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