Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lebenslange Freiheitsstrafe für einen Heranwachsenden: Prüfungsmaßstab für eine Milderung der Strafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten abweichend von der nach § 211 Abs. 1 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 106 Abs. 1 [X.] auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war, hat das [X.] den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Bei dieser im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegenden Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des [X.] die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des [X.] erwartet werden kann. Demgegenüber darf der [X.] der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden ([X.], Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 [X.], [X.]St 7, 353, 355; Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 [X.], [X.]St 31, 189, 191; Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09, [X.] 2009, 260, 261 mwN).
Die insoweit sachverständig beratene [X.] hat mit tragfähigen Erwägungen angenommen, dass bei dem weder prägbaren noch erzieherisch ansprechbaren Angeklagten, der zudem eine verinnerlichte Bereitschaft zu delinquentem Verhalten zeige, angesichts seiner seit langem weit überdurchschnittlich ausgeprägten Empathielosigkeit auch eine positive Einflussnahme durch den Strafvollzug ausgeschlossen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu besorgen, dass die [X.] mit dem Hinweis, bei dem - die Taten bestreitenden - Angeklagten seien keine Schuldgefühle vorhanden, aus seinem Verteidigungsverhalten unzulässige Schlüsse gezogen hat. Denn dieser Gesichtspunkt, der als Bewertung des Sachverständigen Eingang in das Urteil gefunden hat, wird im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung erneut erörtert und dort ausdrücklich mit früherem Fehlverhalten im Leben des Angeklagten in Verbindung gebracht.
Sost-Scheible |
|
Roggenbuck |
|
Franke |
|
Quentin |
|
Feilcke |
|
Meta
30.08.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 4. August 2017, Az: 111 Js 11214/16 - 2 Ks
§ 106 Abs 1 JGG, § 211 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 4 StR 87/18 (REWIS RS 2018, 4276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 4276
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 280/20 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafrecht: Formelle und materielle Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
3 StR 317/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als Erwachsener
1 StR 19/17 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmittelstraftat: Mitführen einer Waffe durch einen Mittäter
4 StR 269/18 (Bundesgerichtshof)
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
2 StR 47/17 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Überprüfung der tatrichterlichen Strafaussetzungsentscheidung