Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 4 StR 87/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 4276

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Gegenstand

Lebenslange Freiheitsstrafe für einen Heranwachsenden: Prüfungsmaßstab für eine Milderung der Strafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten abweichend von der nach § 211 Abs. 1 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 106 Abs. 1 [X.] auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war, hat das [X.] den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Bei dieser im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegenden Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des [X.] die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des [X.] erwartet werden kann. Demgegenüber darf der [X.] der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden ([X.], Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 [X.], [X.]St 7, 353, 355; Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 [X.], [X.]St 31, 189, 191; Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09, [X.] 2009, 260, 261 mwN).

Die insoweit sachverständig beratene [X.] hat mit tragfähigen Erwägungen angenommen, dass bei dem weder prägbaren noch erzieherisch ansprechbaren Angeklagten, der zudem eine verinnerlichte Bereitschaft zu delinquentem Verhalten zeige, angesichts seiner seit langem weit überdurchschnittlich ausgeprägten Empathielosigkeit auch eine positive Einflussnahme durch den Strafvollzug ausgeschlossen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu besorgen, dass die [X.] mit dem Hinweis, bei dem - die Taten bestreitenden - Angeklagten seien keine Schuldgefühle vorhanden, aus seinem Verteidigungsverhalten unzulässige Schlüsse gezogen hat. Denn dieser Gesichtspunkt, der als Bewertung des Sachverständigen Eingang in das Urteil gefunden hat, wird im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung erneut erörtert und dort ausdrücklich mit früherem Fehlverhalten im Leben des Angeklagten in Verbindung gebracht.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Franke

        

Quentin     

        

Feilcke     

        

Meta

4 StR 87/18

30.08.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 4. August 2017, Az: 111 Js 11214/16 - 2 Ks

§ 106 Abs 1 JGG, § 211 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 4 StR 87/18 (REWIS RS 2018, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4276

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 195/18

4 StR 255/18

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