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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt ([X.])
6/15
vom
21. Mai 2015
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
berufswidrigen Verhaltens
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2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
des Beschwerdeführers durch den [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr.
[X.]emmert sowie den [X.]echtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die [X.]echtsanwältin Schäfer
am 21. Mai 2015 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 B[X.]AO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 5. September 2014 wird als unbegründet verworfen.
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein zulässig erho-bene Sachrüge hat in dem beschränkten [X.]ahmen, in dem diese [X.]üge in der besonderen Verfahrenssituation nach Verwerfung einer Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO eine Überprüfung eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2011 -
AnwSt ([X.]) 11/10 m.w.[X.]), keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des -
3
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[X.]echtsanwalts aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 Satz 1 B[X.]AO). Auf die Zuschrift des [X.] vom 20. März 2015 wird ergänzend Bezug genommen.
[X.] König [X.]emmert
[X.] Schäfer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2014 -
2 AGH 8/14
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
3 EV 137/11
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. AnwSt (R) 6/15 (REWIS RS 2015, 10726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10726
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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