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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 15/11
vom
23. Februar 2012
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr.
Tolksdorf, die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, den [X.]ichter Seiters
sowie
die [X.]echtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 23. Februar
2012
einstimmig beschlossen:
Die [X.]evision
des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes [X.] vom 31. August
2011
wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]e-visionsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO).
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet,
scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des [X.] ist, anders als nach § 464 Abs. 3
StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl.
-
3
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Beschlüsse vom 11. Mai 1981 -
AnwSt (B) 2/81, B[X.]AK-Mitt. 1982, 35 und vom 18. Juni 2001 -
AnwSt (B) 10/00). Davon abgesehen wäre eine sofortige Beschwerde auch nicht fristgerecht erhoben.
[X.][X.]oggenbuck Seiters
Wüllrich Stüer
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht
[X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
2 [X.] 23/10
[X.] [X.], Entscheidung vom 31.08.2011
-
II [X.] 8/11
Meta
23.02.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. AnwSt (R) 15/11 (REWIS RS 2012, 8822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8822
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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