Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. 25 W (pat) 14/21

25. Senat | REWIS RS 2023, 7717

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 006 277

(hier: [X.]/18 Lösch)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, der Richterin am [X.] und der Richterin Fehlhammer

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.], Markenabteilung 3.4, vom 30. November 2020 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 006 277 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 13. März 2018 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 2. Mai 2018 unter der Nummer 30 2018 006 277 für folgende Dienstleistungen in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden:

4

Klasse 36:

5

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien; Immobilienverwaltung; [X.], insbesondere die Immobilienvermittlung, die Immobilienvermietung und die Immobilienverpachtung;

6

Klasse 37:

7

Bauwesen; Dienstleistungen im [X.], nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien; Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens zur Sanierung von Immobilien; Reparatur von Versorgungsanlagen der Elektrizität, von Mobiliar sowie von Werkzeugen und Geräten zum Unterhalt und zur Instandhaltung von Immobilien und den damit fest verbundenen Versorgungsanlagen; Reparatur und Wartung von Telefonen, Aufzügen, Alarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, datentechnischen Anlagen, Maschinen, Bürogeräten; Reparaturen in Form von Klempnerarbeiten, Malerarbeiten, Maurerarbeiten sowie Montagearbeiten zur Reparatur von Heizungsanlagen; Reinigungsdienstleistungen, insbesondere Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Büros und Bodenflächen; hygienische Reinigung von Gebäuden; Bauberatung;

8

Klasse 39:

9

Vermietung von Lagern und Parkplätzen.

Mit am 20. September 2018 eingegangenem Antrag hat die Beschwerdegegnerin gegenüber dem [X.] beantragt, die Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 [X.] a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 [X.] für nichtig zu erklären und zu löschen. Der Antrag wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke gegen [X.] am 8. Oktober 2018 zugestellt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, eingegangen beim [X.] am 4. Dezember 2018, der Löschung widersprochen hat.

[X.] [X.]s hat mit Beschluss vom 30. November 2020 die Eintragung der Wortmarke 30 2018 006 277 für nichtig erklärt und gelöscht.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen zeigten zwar an keiner Stelle die Verwendung des [X.] „[X.]“ in Alleinstellung, allerdings sei davon auszugehen, dass jedenfalls der Begriff „[X.]-Gelände“ rein beschreibend für die hierunter angebotenen Immobiliendienstleistungen sowie die weiteren darauf bezogenen Tätigkeiten sei. Denn insoweit bezeichne er eine Liegenschaft und damit den Ort ihrer Erbringung. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten vermittele aufgrund der beschreibenden Qualität des [X.]“ auch das Wort „[X.]“ in Alleinstellung eine Sachaussage, weil es nicht darauf ankomme, ob ein Begriff für sich stehe oder Teil einer Wortverbindung sei. Dem stehe vorliegend auch nicht entgegen, dass „[X.]“ gleichzeitig der Firmenname der [X.] und ihrer Vorgängerinnen sei. Dass die Liegenschaft derzeit nicht „[X.] [X.]“, sondern nur „[X.]-Gelände“ oder „[X.]“ genannt werde, beruhe auf der Rechtslage infolge der gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem [X.] und [X.], nach deren Entscheidungen die Nichtigkeitsantragstellerin die Bezeichnung „[X.] [X.]“ wegen entgegenstehender Rechte des Inhabers der angegriffenen Marke nicht verwenden dürfe. Diese Entscheidungen seien für den vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich, weil darin nur über eine Verletzung des Begriffs „cassellapark“ befunden worden sei, nicht aber über den vorliegend relevanten Begriff „[X.]“. Gleiches gelte für die vom Inhaber der angegriffenen Marke angeführte Entscheidung des [X.] betreffend die Unionsmarke „[X.]PARK“. Da die Eintragung der Marke als beschreibende Angabe bereits gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für nichtig zu erklären und zu löschen sei, könne dahingestellt bleiben, ob weitere Schutzhindernisse bestehen.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit seiner Beschwerde, die er damit begründet, dass die Markenabteilung zu Unrecht aus den Unterlagen der Nichtigkeitsantragstellerin geschlossen habe, dass „[X.]“ eine geografische Angabe sei. Es handele sich vielmehr um den Firmennamen der ehemaligen [X.], ein Chemieunternehmen, das vor über 20 Jahren liquidiert worden sei. Seither trage kein Unternehmen mehr diese Bezeichnung, auch die Nichtigkeitsantragstellerin firmiere nicht unter „[X.]“. Dass das Industriegelände des ehemaligen Unternehmens [X.] weiterhin so benannt werde, sei nicht belegt worden. Die in den von der Nichtigkeitsantragstellerin beigebrachten Unterlagen vereinzelt verwendeten Begrifflichkeiten „[X.]-Gelände“ oder „[X.]-Areal“ stammten aus sehr speziellen Veröffentlichungen weitgehend unbekannter Autoren. Insofern lasse sich hieraus nicht ableiten, dass sie vom angesprochenen Verkehr als Ortsangaben aufgefasst würden. Vielmehr bezeichne dieser die Liegenschaft der Nichtigkeitsantragstellerin mit „[X.]-Gelände“, „[X.]“, „[X.]“ bzw. „[X.]-[X.]“ oder verwende zu ihrer Benennung den Namen des [X.] Stadtteils [X.], in dem sie sich befinde. Dies ergebe sich aus den vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgelegten Unterlagen, die anders als die Belege der Nichtigkeitsantragstellerin auf den relevanten Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke bezogen seien. Die Annahme der Markenabteilung, dass sich diese Bezeichnungen nur deshalb etabliert hätten, weil es der Nichtigkeitsantragstellerin gerichtlich untersagt worden sei, die Bezeichnung „[X.] [X.]“ zu verwenden, gehe insofern fehl, als sich die gerichtlichen Verfügungen nur an die Nichtigkeitsantragstellerin richteten, nicht aber an den angesprochenen Verkehr. Auch die Unterstellung der Markenabteilung, der Verkehr assoziiere die Begriffe „[X.]-Gelände“ und „[X.]-Areal“ mit den für die angegriffene Marke eingetragenen Immobiliendienstleistungen, sei unzutreffend. Denn sämtliche Publikationen, in denen diese Begrifflichkeiten verwendet würden, bezögen sich entweder auf den ehemaligen Chemiekonzern [X.] oder, in sehr geringem Umfang, auf die Chemieaktivitäten der Nichtigkeitsantragstellerin. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, dass die angegriffene Marke als geografische Angabe für Immobilien aufgefasst werde. Auch, dass sie sich zukünftig zu einer solchen entwickele oder als solche wahrgenommen werde, sei nicht anzunehmen, nachdem auf dem fraglichen Areal ein gleichnamiges Unternehmen schon seit 20 Jahren nicht mehr existiere und die Verkehrsgewohnheiten inzwischen auch dadurch beeinflusst seien, dass unter der Marke „[X.]park“ seit fast fünfzehn Jahren Immobiliendienstleistungen angeboten würden. Damit sei die Bezeichnung „[X.]“ als Ortsangabe weder in [X.] oder in der [X.], geschweige denn überregional bekannt. Dies sei auch in den zivilgerichtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] festgestellt worden. Aus den entsprechenden Erwägungen heraus habe auch das [X.] die Unionsmarkenanmeldung 169 17 429 „[X.]park“ als schutzfähig beurteilt und den gegen ihre Eintragung gerichteten Nichtigkeitsantrag der hiesigen Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei inzwischen auch vom Gericht der [X.] bestätigt worden.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt:

1. Der Beschluss des [X.]s, Markenabteilung 3.4, vom 30. November 2020 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2018 006 277 wird zurückgewiesen.

Seinen zunächst gestellten Antrag auf Auferlegung der Kosten des amtlichen [X.] sowie des Beschwerdeverfahrens hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgenden Fragen an:

1. Kann der Name eines früheren/nicht mehr existenten Unternehmens auch dann als geografische Angabe aufgefasst werden, wenn ihm ein auf eine Örtlichkeit hinweisender Zusatz (z. B. Gewerbegebiet, [X.], [X.]) fehlt?

2. Können Belege, in denen der Unternehmensname in Verbindung mit Ortsangaben verwendet wird, bei der Frage, ob es sich bei dem Unternehmensnamen in Alleinstellung um eine geografische Angabe handelt, unberücksichtigt bleiben?

Sie ist der Ansicht, „[X.]“ sei die im Verkehr etablierte Bezeichnung eines großen Industriegeländes in [X.] und als solche die Angabe des Ortes, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden könnten. Es handele sich somit um eine freihaltebedürftige Bezeichnung der geografischen Herkunft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Vergleichbare Begriffe, wie „[X.] Höchst“ oder „[X.]“, seien vom [X.] und vom [X.] aus derselben Erwägung heraus für schutzunfähig erachtet worden. Die Üblichkeit der Bezeichnung „[X.]“ als Ortsangabe sei durch die zahlreichen von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Unterlagen belegt. Ihnen sei zu entnehmen, dass neben den Wortfolgen „[X.]-Gelände“, „[X.]-Areal“ oder „[X.]-Ensemble“ auch der Begriff „[X.]“ in Alleinstellung verwendet werde. Ergänzend werde auf das im Auftrag der [X.] erstellte „Klimaschutzteilkonzept - Gewerbegebiet [X.]-Nord/[X.]“ verwiesen, in dem ein Industriegebiet „[X.]“ erwähnt werde. Die beigebrachten Verwendungsnachweise, die von 2001 bis 2019 datierten und aus offiziellen oder vergleichbar seriösen Quellen stammten, zeigten eine kontinuierliche Benutzung von „[X.]“ als Ortsbezeichnung, die sich ausgehend von dem ehemaligen Werksgelände der früheren [X.] als Name für das dortige Industriegebiet etabliert und verselbständigt habe. Ungeachtet der Auflösung dieses industrie- und kulturhistorisch bedeutsamen Unternehmens in den 1990er Jahren habe sich die [X.] von „[X.]“ für die Liegenschaft bis heute fortgesetzt. Die auch überregionale Verbreitung der Bezeichnung und das entsprechende Verständnis als Ortsangabe knüpften nicht zuletzt daran an, dass auf dem Gelände seit mehr als 70 Jahren das denkmalgeschützte „[X.]“-Logo weithin sichtbar zu sehen sei. Eine bundesweite Bekanntheit sei nicht erforderlich, es reiche aus, dass die Bezeichnung einem relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs bekannt sei, so dass auch eine lediglich regionale Bekanntheit eine Schutzversagung rechtfertige. Dass es neben „[X.]“ noch weitere, alternative Bezeichnungen für das besagte [X.] gebe, sei ebenso unbeachtlich, wie, ob es sich um den offiziellen bzw. amtlichen Namen eines Stadtteils handele. Die von der angegriffenen Marke umfassten Dienstleistungen, die sich alle auf Immobilien bezögen, würden entweder bereits tatsächlich auf dem [X.]-Gelände erbracht oder - dies sei jedenfalls möglich und naheliegend - könnten zukünftig dort erbracht werden. Insofern sei die angegriffene Marke geeignet, den Ort der Erbringung aller von ihr beanspruchten immobilienbezogenen Dienstleistungen zu beschreiben. Mit dieser Begründung habe bereits das [X.] Anmeldungen der streitgegenständlichen Bezeichnung als Unionswortmarke des hiesigen Beschwerdeführers beanstandet ([X.]) oder einer erneuten Prüfung unterzogen ([X.]). Die geltend gemachte [X.] ergebe sich daraus, dass die angegriffene Marke fälschlicherweise eine Verbindung zum traditionsreichen Namen und Industriestandort der früheren [X.] suggeriere. Insbesondere vermittele sie einen irreführenden Hinweis auf den Ort der Erbringung der so gekennzeichneten Dienstleistungen, die gerade nicht auf dem ehemaligen [X.]-Gelände, sondern in dem in der [X.]straße gelegenen [X.] des Inhabers der angegriffenen Marke angeboten würden.

Mit schriftlichem Hinweis vom 14. Oktober 2022 hat der Senat die Beteiligten über seine vorläufige Auffassung informiert, nach der sich nicht mit der für eine Nichtigerklärung und Löschung erforderlichen Eindeutigkeit feststellen lasse, dass der Eintragung der angegriffenen Marke die geltend gemachten Schutzhindernisse entgegenstünden.

Daraufhin hat die Nichtigkeitsantragstellerin weitere [X.] nachgereicht, unter anderem einen Ausschnitt aus „[X.]“, in dem das ehemalige Industriegelände der [X.] mit „[X.]“ bezeichnet wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 14. Oktober 2022, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg.

1. Im Laufe des Verfahrens sind die für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - [X.], [X.] I 2018, S. 2357) gemäß Art. 5 Abs. 1 mit Wirkung zum 14. Januar 2019 bzw. gemäß Art. 5 Abs. 3 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 novelliert worden. Eine relevante Änderung der Rechtslage ergibt sich für den Streitfall hieraus jedoch nicht. Für den am 20. September 2018 gestellten Löschungsantrag ist gemäß der Übergangsregelung des § 158 Abs. 8 [X.] die Vorschrift des § 50 Abs. 2 [X.] in seiner bis 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderung der zum 1. Mai 2020 in [X.] getretenen Vorschriften betreffend das Verfalls- und [X.] vor dem [X.] gemäß §§ 53 und 54 [X.] n. F. berührt bereits abgeschlossene Prozesshandlungen nicht (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 53, Rn. 105), so dass sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit sowohl des zuvor eingelegten Löschungsantrags als auch des dagegen erhobenen Widerspruchs des Inhabers der angegriffenen Marke weiterhin nach § 54 [X.] a. F. beurteilen. Zu berücksichtigen ist lediglich die aus Gründen der Anpassung an die Terminologie des Art. 45 der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ab dem 14. Januar 2019 vorgenommene Umbenennung des [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse in [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß Art. 1 Nrn. 28 und 33 [X.] (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 50, Rn. 2, § 53, Rn. 2).

2. Der nach § 54 Abs. 1 [X.] a. F. zulässige Antrag auf Nichtigerklärung vom 20. September 2018 wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke gegen [X.] am 8. Oktober 2018 zugestellt. Dieser hat der Löschung mit am 4. Dezember 2018 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018, mithin innerhalb der 2-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] a. F. widersprochen, so dass das [X.] durchzuführen war.

3. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 30. November 2020 ist aufzuheben und der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung zurückzuweisen, weil sich nicht mit der für die Löschung einer eingetragenen Marke erforderlichen eindeutigen Sicherheit (vgl. [X.], 155 - [X.]; [X.], 72 - smartbook) feststellen lässt, dass die angegriffene Marke 30 2018 006 277 eine beschreibende, nicht unterscheidungskräftige oder täuschende Angabe ist, die entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 [X.] eingetragen worden ist.

a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. [X.] ([X.]) 2015/2436 übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von [X.] frei verwendet werden dürfen. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - [X.]; [X.], 146, Rn. 31 f. - [X.]). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 29 - [X.]). Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils der beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang das Zeichen als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 30 - [X.]; [X.], 16, Rn. 32 - [X.]).

Ob eine Angabe im Sinne dieser Vorschrift im Verkehr als Angabe der geografischen Herkunft dienen kann, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Ortes, den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen sowie den entsprechenden Kenntnissen bei den beteiligten Verkehrskreisen ab (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 449). Grundsätzlich kommen als schutzunfähige geografische Angaben auch Ortsnamen im weiteren Sinne in Betracht, wie etwa die Namen von Stadt- oder Gemeindeteilen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 534), wobei auch eine nur regionale Bekanntheit zur Bejahung des Schutzhindernisses ausreichen kann.

Nach diesen Grundsätzen vermag der Senat jedoch nicht zweifelsfrei festzustellen, dass es sich bei „[X.]“ um eine geografische Angabe handelt.

(1) Die Bezeichnung „[X.]“ geht nach dem beiderseitigen Sachvortrag auf ein gleichnamiges Unternehmen der chemischen Industrie zurück, dessen Namensgeber L… [X.] war. 1995 wurde die frühere [X.] Farbwerke [X.]kur AG und spätere [X.] von der [X.] übernommen, anschließend erfolgte die Umfirmierung zunächst zu „[X.]“, dann zu „[X.]“, dem heutigen Firmennamen der Nichtigkeitsantragstellerin, die auf dem ehemaligen Betriebsgelände der [X.] ansässig ist und dort einen [X.] betreibt.

„[X.]“ war mithin der (Eigen-)name einer natürlichen Person sowie die frühere Firma eines Unternehmens und damit ein klassisches Kennzeichnungsmittel (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 301). Im Einzelfall können Namen zwar zusätzlich oder sogar in erster Linie einen sachbezogenen Bedeutungsgehalt aufweisen, wie etwa „[X.]“ oder „[X.]“ für Motoren, „[X.]“ für Anzüge oder „Röntgen“ für medizinische Untersuchungen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.]. 13. Auflage, § 8, Rn. 304 f.), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich der Name, wie in den genannten Fällen, zu einer Gattungsangabe entwickelt hat. Grundsätzlich möglich ist auch eine Entwicklung zu einer geografischen Angabe, wenn der Name (auch) als Bezeichnung eines konkreten Ortes oder einer bestimmten Region in Betracht kommt, wobei unerheblich ist, ob es sich dabei um offizielle Namensgebungen handelt (z. [X.], [X.], [X.]) oder - worauf die Nichtigkeitsantragstellerin zutreffend hinweist - um Bezeichnungen im Volksmund (z. B. „Alex“ als umgangssprachliche Kurzform für den [X.] [X.] oder „[X.]“, zurückgehend auf den vormals dort ansässigen Gastwirtsbetrieb eines [X.], für den [X.] in [X.]). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt die Feststellung, dass sich ein Name zu einer beschreibenden Angabe entwickelt hat, jedoch strengen Anforderungen. So könne dem [X.] zufolge von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden, solange ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb noch festhält (vgl. [X.], 1058 - KNEIPP).

(2) Hiervon ausgehend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass „[X.]“ - jedenfalls in seiner verfahrensgegenständlichen Alleinstellung - eine geografische Angabe darstellt und als solche vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen wird.

Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass für die Betriebsstätte der Nichtigkeitsantragstellerin, die sich südlich der [X.] am Westufer des [X.] in [X.] befindet und deren offizielle Adresse „…, [X.]“ lautet, „[X.]“ als Ortsangabe verwendet wird. Zwar ist sie Teil des ehemaligen Werksgeländes der früheren [X.], deren historisches Firmenemblem mit dem Namen „[X.]“ noch weithin sichtbar auf dem ehemaligen Fabrikgebäude an der [X.] angebracht ist. Allerdings wird weder die Betriebsstätte im Besonderen noch das ehemalige Werksgelände im [X.] in offiziellen Stadtplänen und Karten - unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung - mit „[X.]“ benannt. Ein geografischer Gebrauch wird auch nicht durch die von der Nichtigkeitsantragstellerin aufgezeigte Wiedergabe des Begriffs „[X.]“ in „[X.]“ belegt. Denn hierbei handelt es sich um einen Hinweis auf die [X.], für die das ehemalige Fabrikgebäude an der [X.] mit dem darauf befindlichen Firmenlogo stellvertretend steht. Dementsprechend werden in dem vorgelegten [X.] auch andere in der Umgebung ansässige Unternehmen, wie etwa „[X.]“, „[X.] Kfz-Meisterbetrieb“ oder „ATU [X.] - [X.] Autowerkstatt“, genannt.

(3) Auch die umfangreichen von der Nichtigkeitsantragstellerin vorgelegten Fundstellen nehmen Bezug auf das ehemalige Chemieunternehmen oder seine jeweiligen Rechtsnachfolger, so dass sich ihnen ein geografisches Verständnis des Begriffs „[X.]“ nicht entnehmen lässt:

- „Schauen Sie doch mal, was aus der Marke [X.] geworden ist … Am 16. Dezember 2011 laufen die Rechte des [X.] am Namen [X.] aus. Am 17. Dezember beantragten wir, den Namen zu bekommen … Der Name kehrt heim nach [X.].“ (vgl. [X.] Neue Presse vom 7. Dezember 2012, Artikel „[X.] ist wieder daheim“ als Anlage 21 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 20. September 2018),

- „…Namenszug der ‚alten [X.]‘ … erweckt die [X.] zu neuem Leben … im alten Werk der [X.] … die [X.]-Namensrechte … unsere [X.] …“ (vgl. [X.] Allgemeine Zeitung vom 8. Juli 2012, Artikel „Glaskolben leuchtet wieder“ als Anlage 21 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 20. September 2018)

oder

- „Diese Bilderstrecke zeigt die [X.] in [X.] verschneit.“ (vgl. Bilderserie „[X.] im Schnee“ als Anlage 32 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 21. August 2019).

Auch die Formulierungen „… im Umfeld des nördlichen Eingangsbereichs zwischen [X.] und [X.] …“ in der Studie „Aktive Kernbereiche in [X.] - Integriertes Handlungskonzept [X.]-[X.]“ (vgl. Anlage 29 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 21. August 2019) und „Das Objekt befindet sich … gegenüber von [X.].“ in einem Immobilienexposé (vgl. Anlage 35 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 26. August 2020) können als schlagwortartig verkürzte Hinweise auf den Sitz des (ehemaligen) Unternehmens „[X.]“ verstanden werden. Hierbei ist der Sitz eines Unternehmens entgegen der Ansicht der Nichtigkeitsantragstellerin kein von diesem unabhängiger, originär geografischer Ort, sondern die - auch örtlichen Änderungen unterworfene - Produktions- oder Angebotsstätte eines bestimmten Unternehmens.

Entsprechendes gilt für den Blogbeitrag „[X.] kann Industrie sein“, wo es heißt:

„Die Fußgängerbrücke über die [X.]. ist eine geniale Stelle für Aufnahmen ins Industriegebiet von [X.] in [X.].“ (vgl. Anlage 33 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 21. August 2019).

Auch hier wird „[X.]“ als Name eines Unternehmens verwendet, indem das Industriegebiet als dasjenige der (ehemaligen) [X.] bezeichnet wird, deren dort noch befindliche historische Werksbauten Motiv für die angesprochenen Hobbyfotografen sind.

Schließlich spricht auch das mit Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 12. Januar 2023 nachgereichte Verwendungsbeispiel „Am [X.] Standort ist es am Montag zu einem Störfall gekommen.“ (vgl. [X.] Neue Presse vom 7. Januar 2019, Artikel „Störfall in [X.]: Feuerwehr gibt Entwarnung“ als Anlage [X.]) für einen unternehmensbezogenen Gebrauch.

(4) Es gibt zwar auch Fundstellen mit Wortfolgen, in denen der angegriffenen Marke die Funktion einer Ortsangabe zukommen kann. Ein solches Verständnis kommt dann in Betracht, wenn der Eigenname „[X.]“ mit einer eindeutig geografischen Angabe kombiniert wird. Dies ist beispielsweise bei den Bezeichnungen „[X.]Chemie GmbH / [X.]-Offenbach“ (vgl. „Gewässer- und [X.] für die Stadt [X.]“ als Anlage BG 3 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 12. Januar 2023), „Gewerbegebiet [X.]-[X.]“ (vgl. „Aktive Kernbereiche in [X.] - Integriertes Handlungskonzept [X.]-[X.]“ als Anlage 29 zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 21. August 2019) und „Industriegebiete Carl-Bentz-[X.] und [X.]“ (vgl. „Klimaschutzteilkonzept - Gewerbegebiet [X.]-Nord/[X.]“ als Anlage [X.] zum Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 15. September 2021) der Fall. Allerdings kann auch in diesen Beispielen „[X.]“ als Unternehmenskennzeichen aufgefasst werden, so dass die Übergänge fließend sind. Zudem ist aufgrund der Recherchen des Senats festzustellen, dass die Interpretation als Ortsangabe vorliegend nur in sehr wenigen Fällen in Betracht kommt. Insofern ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die in Rede stehende Marke als Kurzform der Unternehmensnamen „[X.] Farbwerke [X.]kur AG“ oder „[X.]“, nicht jedoch als Bezeichnung eines bestimmten Punktes auf der Erdoberfläche auffassen wird, zumal Unternehmen ihren Sitz ändern können.

(5) Auch dafür, dass „[X.]“ als Kurzform für den Namen „[X.]straße“, mit dem eine in [X.] befindliche [X.] identifiziert wird und bei dem es sich zweifelsfrei um eine geografische Angabe handelt, verwendet und verstanden wird, liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde dies von der Nichtigkeitsantragstellerin behauptet. Dagegen spricht nicht nur das oben beschriebene im Vordergrund stehende Verständnis der angegriffenen Marke als Name des ehemaligen Industrieunternehmens, sondern auch, dass es in der Umgebung mehrere andere Einrichtungen gibt, die noch heute unter „[X.]“ firmieren, wie die „Trinkhalle [X.]-Eck“ und der „Tennis Club [X.] e.V.“, die sich zwar in derselben Region, nicht aber unmittelbar an der [X.]straße befinden. Damit kann „[X.]“ in Alleinstellung nicht konkret verortet werden.

(6) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können auch Bezeichnungen von Gebäuden oder Liegenschaften, ohne geografische Angaben im engeren Sinne zu sein, als Angabe der Herstellungs- bzw. Vertriebsstätte von Waren bzw. als Ort der Dienstleistungserbringung beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sein (vgl. [X.] GRUR 2010, 534 - [X.]; [X.] 2012, 272 - [X.]; [X.], 276 - [X.]). Dem ist auch das [X.] in zahlreichen Entscheidungen gefolgt (vgl. BPatG 27 W (pat) 579/16 - [X.] [X.]; 28 W (pat) 558/17 - [X.]). Allerdings enthalten die dort verfahrensgegenständlichen Zeichen im Gegensatz zur angegriffenen Marke keinen Eigennamen. Zudem weist sie weder eine bekannte oder zumindest eindeutig erkennbare geografische Angabe noch einen Bestandteil auf, der zwanglos als Hinweis auf ein Gebäude oder eine Liegenschaft verstanden werden kann. Somit vermittelt „[X.]“ - insbesondere in der hier maßgeblichen Alleinstellung - nicht den Eindruck einer typischen allgemeinen Verkaufs- oder Herstellungsstätte von Waren oder einer Erbringungsstätte von Dienstleistungen, sondern wirkt als rein namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

(7) Dafür, dass im Bewusstsein des Verkehrs bereits ein Wandel in der Wahrnehmung stattgefunden hätte weg von einem - auch historischen - Firmennamen hin zu einer allgemeinen Bezeichnung eines Areals, in dem verschiedene Unternehmen angesiedelt sind, lassen sich dem Sachverhalt keine ausreichenden Anzeichen entnehmen, wenngleich eine entsprechende Entwicklung gerade in Bezug auf Namen von Personen oder Unternehmen mit nurmehr historischer Bedeutung nicht ausgeschlossen erscheint.

Gegen eine solche Änderung in der Verkehrsauffassung spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass das ehemalige Werksgelände mit der heutigen Nutzung als [X.] bisher nicht in nennenswertem Umfang unter dem Namen „[X.]“ oder „[X.]“ aufgetreten ist. Vielmehr wird es ausweislich der vom Inhaber der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 vorgelegten Unterlagen als „[X.] [X.]-[X.]“ bezeichnet. Vereinzelt finden sich auch auf die Nichtigkeitsantragstellerin selbst zurückgehende Bezeichnungen, wie „[X.]gelände“, „[X.]-[X.]“ oder „[X.]werk“. Selbst wenn diese Namensgebungen dem Umstand geschuldet sind, dass der Nichtigkeitsantragstellerin die Nutzung einer Bezeichnung unter Verwendung des Bestandteils „[X.]“ wegen eines prioritätsälteren Markenrechts des Inhabers der angegriffenen Marke gerichtlich untersagt worden ist, so ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Verkehr, dem diese Hintergründe nicht bekannt sind, dadurch nicht ausreichend an eine beschreibende Verwendung als Liegenschaftsbezeichnung gewöhnt ist. Wiederum sprechen auch in diesem Zusammenhang die oben genannten weiteren Verwendungen des Begriffs „[X.]“ in den Kennzeichnungen von Drittbetrieben dagegen, dass der Verkehr darin den Hinweis auf eine bestimmte Örtlichkeit sieht. Vielmehr wirkt er aufgrund dieser anbieterübergreifenden Verwendung im Rahmen von Betriebs- oder Vereinsnamen wie eine in der Region beliebte Kennzeichnung, die auf die gemeinsame industrielle Vergangenheit anspielt, denn als eine Angabe, die den Ort der Erbringung von Dienstleistungen eindeutig bezeichnet.

(8) Soweit die Nichtigkeitsantragstellerin meint, es sei unerheblich, ob die angegriffene Marke möglicherweise in bestimmten Zusammenhängen auch namensmäßig verstanden werde, weil es für die Schutzversagung ausreiche, wenn sie in einer Bedeutung beschreibend sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass Zeichen, die mehrere Bedeutungen aufweisen, auch dann vom Schutz auszuschließen sind, wenn jedenfalls eine der Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen dienen kann. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer solchen beschreibenden Bedeutung, weil sich - wie dargelegt - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass sich „[X.]“ überhaupt als geografische Herkunftsangabe oder als typische [X.] bzw. Liegenschaftsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eignet.

b) Mangels Beschreibungseignung und sonstiger konkreter Sachaussage fehlt der angegriffenen Marke auch nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

c) Davon ausgehend, dass „[X.]“ vor allem Assoziationen an einen ehemaligen großen, regional sehr bekannten Industriebetrieb, aber keine Vorstellung von einer hinreichend bestimmten geografischen Lage weckt, täuscht sie auch nicht über den Ort der Erbringung der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 908). Ebenso wenig begründet das Vorbringen der Nichtigkeitsantragstellerin, die hier in Rede stehende Marke suggeriere fälschlicherweise eine Verbindung zum früheren namensgebenden Unternehmen, eine [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.], weil eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn sie von der Marke selbst in Bezug auf die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen ausgeht. Die Verhältnisse des Markeninhabers oder die Modalitäten der Markenbenutzung sind demgegenüber unerheblich (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8, Rn. 874 f., 893).

Die angegriffene Marke ist folglich nicht entgegen bestehender Schutzhindernisse eingetragen worden, so das die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen ist.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Der Senat hat die Frage, ob die angegriffene Marke ein beschreibendes, nicht unterscheidungskräftiges oder täuschendes Zeichen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4 [X.] ist und deshalb vom markenrechtlichen Schutz ausgeschlossen ist, anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. F[X.]tscheidend war insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der mit der angegriffenen Marke geschützte Begriff, der originär ein Eigenname ist, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung eine geografische Angabe oder eine Bezeichnung des Ortes der Erbringung der gegenständlichen Dienstleistungen war. Diese Beurteilung hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, die anhand des von den Beteiligten vorgetragenen und vom Senat ergänzend ermittelten Sachverhalts zu ermitteln war. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um tatsächliche Feststellungen, nicht aber um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 83, Rn. 21 m. w. N.). Die von der Nichtigkeitsantragstellerin aufgeworfenen Fragen können mangels feststellbarem beschreibenden Verständnis des [X.] dahingestellt bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s erfordert, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Meta

25 W (pat) 14/21

15.06.2023

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.06.2023, Az. 25 W (pat) 14/21 (REWIS RS 2023, 7717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 26/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Schönefelder Kreuz" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 62/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren – „ultrafilter international (Wortmarke)“ – Eintragungszeitpunkt - abgeschlossenes europäisches Nichtigkeitsverfahren …


25 W (pat) 47/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - „Kosmetiksalon Babette, Bar Babette, Bar in der Karl-Marx-Allee 36“ – bösgläubige …


29 W (pat) 66/20 (Bundespatentgericht)

Nichtigkeitsverfahren – „HANDTE (Wortzeichen)“ – Art. 139a Abs 2a UMV – keine Bösgläubigkeit – keine …


25 W (pat) 20/20 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

28 W (pat) 558/17

27 W (pat) 579/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.