Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2023, Az. VI ZR 308/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5651

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Leitsatz

1. Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.

2. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung gemäß Ziffer 2a des Tenors des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2020 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das landgerichtliche Urteil hinsichtlich Ziffer 2a des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

"[X.]"

wie geschehen auf der Titelseite der "[X.]" Nr. 31 vom 24. Juli 2019.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 14,3 % und die Beklagte 85,7 %.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte aus einem Streitwert von 120.000 €. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger aus einem Streitwert von 20.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein bekannter Fernsehmoderator und -entertainer nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Wort- und Bildveröffentlichungen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte, als frühere Beklagte zu 2 noch unter [X.] Senator Verlag GmbH firmierend, ist Rechtsnachfolgerin der auf sie nach Ergehen des Berufungsurteils verschmolzenen früheren Beklagten zu 1, der [X.] Medien Innovation GmbH.

2

Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen eine von der früheren Beklagten zu 1 in der von ihr verlegten Zeitschrift "neue woche" im Heft Nr. 31 vom 26. Juli 2019 veröffentlichte Wort- und Bildberichterstattung unter der Überschrift "[X.]] L[…] - Schockfotos! Was ist bloß mit seiner FRAU los?", zum anderen ein von der früheren Beklagten zu 2 in der von ihr verlegten Zeitschrift "[X.]" veröffentlichter Beitrag im Heft Nr. 31 vom 24. Juli 2019 mit der Schlagzeile auf der Titelseite: "[X.]] L[…] - [X.] - [X.] opfert er seinen großen Traum". Im inneren Teil ist unter der Überschrift "[X.]] L[…] - [X.] opfert er seinen großen Traum" ein Artikel veröffentlicht, der sich in Wort und Bild mit dem Umzug der Eheleute [X.] nach M. befasst.

3

Das [X.] hat dem Unterlassungsbegehren des [X.] und den daneben gestellten Klageanträgen auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten teilweise stattgegeben und dabei die frühere Beklagte zu 2 unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

"[X.]"

wie geschehen auf der Titelseite der "[X.]" Nr. 31 vom 24. Juli 2019 (Ziffer 2a des Tenors des landgerichtlichen Urteils) sowie an den Kläger 245,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2019 zu zahlen (Ziffer 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich dieser Abmahnkosten abgeändert, die Klage insoweit ab- und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage hinsichtlich der Unterlassung der Äußerung "[X.]" und der Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß Ziffer 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils weiter. Der Kläger hat nach Eingang der Revisionsbegründung erklärt, er verzichte auf den unter Ziffer 2a des Tenors des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Klageanspruch sowie auf den unter Ziffer 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Anspruch insoweit, als dieser noch rechtshängig sein sollte.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den [X.] richtet. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wendet, geht sie ins Leere, da das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Verurteilung der früheren Beklagten zu 2 gemäß Ziffer 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 245,64 € nebst Zinsen bereits rechtskräftig abgewiesen hat.

5

Ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO konnte trotz der Verzichtserklärung des [X.] hinsichtlich des noch rechtshängigen Unterlassungsanspruchs nicht ergehen. Denn entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil hätte es hierzu in der Revisionsinstanz eines gesonderten Antrags der Beklagten bedurft. Der § 555 Abs. 3 ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Möglichkeit entgegenzuwirken, eine Grundsatzentscheidung des [X.] durch ein Anerkenntnis zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 17/13948, [X.]), ist auf den Verzicht zu übertragen (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 306 Rn. 21 mwN; Musielak in [X.], 6. Aufl., § 306 Rn. 7; a.[X.] in BeckOK-ZPO, Stand 1. März 2023, § 306 Rn. 20; offen [X.], Urteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 511 Rn. 24). Wie beim Anerkenntnisurteil (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2019 - [X.], [X.]Z 223, 57 Rn. 9 f.) hängt das Erfordernis eines gesonderten Antrags nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Verzicht in der Revisionsinstanz erklärt wurde. Einen Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils hat die Beklagte jedoch ausdrücklich nicht gestellt und sich auf ihr Interesse an einer sachlichen Klärung berufen.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, das [X.] habe zu Recht und mit zutreffender Begründung dem auf § 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.] gestützten Unterlassungsanspruch des [X.] wegen des Begriffs "[X.]" auf der Titelseite stattgegeben. Der Umfang des Schutzes des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien nach diesen Vorschriften und die Reichweite der auch hier verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu ermitteln. Insoweit komme dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu und habe sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit sei. Bei Tatsachenbehauptungen falle für die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Nichts anderes gelte für Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern beruhten, wie es hier der Fall sei. Bei der Bezeichnung eines Sachverhalts als "Tragödie" handele es sich für sich genommen zwar um eine Meinungsäußerung, weil deren Schwerpunkt erkennbar in der Bewertung durch den [X.] liege. Gleichwohl führe dies nicht zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Begriffs der "[X.]". Bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengten, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen sei, falle bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Mit Rücksicht darauf, dass dem Durchschnittsleser mit der Offenbarung einer "[X.]" mehr als eine bloße Krise oder sonstige eheliche Unstimmigkeit nahegelegt, sondern schicksalshafte, auf eine Katastrophe zulaufende Geschehnisse heraufbeschworen würden, bedürfe es eines Mindestbestandes an Anknüpfungstatsachen, die geeignet seien, die Grundlage dieser Wertung zu bilden. Solche tatsächlichen Ansatzpunkte für ein etwaiges Scheitern der Ehe des [X.] seien schon nicht dargetan. Ausgehend hiervon sei ein Berichterstattungsinteresse, das den Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu rechtfertigen vermöchte, der sich durch die Beschwörung einer "[X.]" ergebe, nicht zu erkennen.

II.

7

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Äußerung "[X.]" nicht zu. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung einen unzutreffenden Sinngehalt dieser Äußerung zu Grunde gelegt hat und die Äußerung bei zutreffender Sinndeutung zulässig ist.

8

1. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich [X.] maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. [X.] Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 856 Rn. 11; vom 14. Januar 2020 - [X.], NJW 2020, 1587 Rn. 28 mwN; zum Verhältnis von Titelseite und Artikel siehe auch [X.] 97, 125 Rn. 133, 139; [X.], NJW 2001, 1921 Rn. 45).

9

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der "[X.]" auf der Titelseite der "[X.]" Nr. 31 vom 24. Juli 2019 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem Kontext der Äußerung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Ehe des [X.] nach Meinung des [X.] aktuell zu scheitern droht. Die bereits auf der Titelseite abgedruckte Beifügung "Aus Liebe opfert er seinen großen Traum", die im Artikel selbst wiederholt und dahingehend erläutert wird, dass der Kläger seinen "Traum vom Altersruhesitz im [X.]" in [X.] "ausgeträumt" und aufgegeben habe, um - zur Vermeidung einer beruflich bedingten und belastenden Fernbeziehung - nach [X.] zurückzuziehen, macht für den Durchschnittsleser deutlich, dass die "[X.]" vielmehr in der vom Kläger getroffenen Entscheidung liegen soll, zugunsten seiner Ehe die Lebensplanung zu ändern. Hinsichtlich dieser Bewertung des in dem - selbst nicht angegriffenen - Artikel geschilderten Sachverhalts, dessen Wahrheitsgehalt hinsichtlich der Motivation des Umzugs vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Kläger macht insoweit schon keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend, sondern sieht diese allein in der - tatsächlich nicht geäußerten - Mutmaßung, der Fortbestand seiner Ehe sei gefährdet.

III.

Das Berufungsurteil ist daher im genannten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO auch in der Sache zu entscheiden.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

Böhm     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 308/21

01.08.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 23. September 2021, Az: 10 U 1034/20

§ 306 ZPO, § 555 Abs 3 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2023, Az. VI ZR 308/21 (REWIS RS 2023, 5651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5651

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VI ZR 437/19

IV ZR 279/17

X ZR 147/17

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