Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 486/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 7234

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Gegenstand

Eingruppierung - Bestimmung der "nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" gemäß Anl 1a Vorbem Nr 1 Abs 3 BAT (Bund/TdL)


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 - 10 [X.] 744/10 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit März 1979 bei der [X.] im Geschäftsbereich des [X.] als angestellter „Sportlehrer Bw Truppe“ beschäftigt.

3

Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. März 1979 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.]-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Jan[X.]r/1. Febr[X.]r 1998 ist geregelt:

        

„Hinsichtlich der Vergütung der ‚Sportlehrer Truppe’ ist das [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] und dem [X.] damit einverstanden, daß bei der Anwendung des Tarifvertrages ‚Sportlehrer an [X.]’ (Teil III Abs. I der Anlage 1 a zum [X.]) die ‚Sportlehrer Truppe’ so behandelt werden wie Sportlehrer an [X.].“

4

Seit Oktober 1997 ist dem Kläger der Dienstposten Sportlehrer G (Fachberater Sport) im [X.] am Standort [X.] übertragen. Zu seiner Tätigkeit gehört nach der „Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil I“ von Juni/August 2008 die „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen [X.]egionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung“ mit einem Zeitanteil von [X.] der Tätigkeit (Ziff. 9.1 der Tätigkeitsdarstellung). Dabei liegen die Aufgaben des [X.] hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern, die sich [X.]. nach der „Lizenzordnung“ der „[X.]ahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern [X.] in der [X.]“ vom 23. Febr[X.]r 2005 Abschnitt [X.] ([X.]ahmenrichtlinie 2005) richtet, in der [X.]. ausgeführt ist:

        

„Mit dem Erwerb der Sportausbilder-Q[X.]lifikation ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ ist der [X.] nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche und inhaltliche Begrenzung des Lehrgangs ‚Übungsleiter/Übungsleiterin Bw’ macht eine regelmäßige Weiterbildung didaktisch notwendig.

        

Ziele dieser Weiterbildung sind:

        

●       

Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten,

        

●       

Akt[X.]lisierung des [X.] und der Q[X.]lifikation,

        

●       

Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports.“

5

Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2000 eine Vergütung nach der [X.]. [X.] gemäß Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum [X.]. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des [X.] ([X.]) erhielt er ein Entgelt nach der [X.] ([X.]) 10 [X.] mit individueller Endstufe.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage ein Entgelt nach der [X.] 11 [X.] iVm. der [X.]. III [X.] ab Oktober 2008 gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei „sonstiger Angestellter“ iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.] ([X.]/TdL) (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.]). Seine Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt und entspreche der eines [X.] mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit der [X.]. IIb [X.]; deshalb habe er ohne Diplom Anspruch auf Vergütung nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe. Seine Haupttätigkeit bestehe in der Weiterbildung von Übungsleitern und sei mit der Tätigkeit eines [X.] in der Ausbildung von Übungsleitern gleichzusetzen. Nach den Vorgaben der [X.] - der [X.]ahmenrichtlinie 2005, dem Befehl für den Einsatz von Sportlehrern Bw Truppe im Wehrbereich IV vom 27. September 2005 sowie dem „Lehrplan und Prüfungsordnung ‚[X.]eaktivierungslehrgang Übungsleiter’“ vom 1. Oktober 2003 - sei die Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern eine direkte Fortsetzung der entsprechenden Tätigkeit in deren Ausbildung, gerichtet auf eine Vertiefung, Ergänzung und Akt[X.]lisierung dieser Ausbildungsinhalte.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 2008 Vergütung nach [X.] 11 TVöD [X.] Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag eines Monats, der kein Samstag ist, folgenden Tag zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, selbst eine Anwendung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] führe nicht zu einer Vergütung nach der [X.]. III [X.], da die nächstniedrigere Vergütungsgruppe für Sportlehrer bei der [X.] die [X.]. [X.] [X.] sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.]evision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

[X.] Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage (vgl. nur [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - zum öffentlichen Dienst; zu den allgemeinen Maßstäben vgl. 14. Dezember 2005 - 4 [X.] - Rn. 12) nicht bereits deshalb unbegründet, weil die [X.]. [X.] im Teil [X.] Abschnitt I („Sportlehrer an [X.]“) der Anlage 1a zum [X.] nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist die [X.]. [X.] die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.].

1. Das [X.] ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der [X.] sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und damit nachfolgend ab dem 1. Oktober 2005 [X.]. der ihn ablösende [X.] sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) Anwendung finden (zur Rspr. vgl. nur [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Parteien mit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 19. Jan[X.]r/1. Febr[X.]r 1998 die Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen für „Sportlehrer an [X.]“ (Teil [X.] Abschnitt I der Anlage 1a zum [X.]) vertraglich vereinbart haben, obwohl der Kläger als „Sportlehrer Bw Truppe“ nicht „an [X.]“, sondern „in der Truppe“ tätig ist.

2. Für den Entgeltanspruch des [X.] sind hiernach folgende Eingruppierungsvorschriften maßgebend:

a) Nach § 22 Abs. 2 [X.], der nach § 17 [X.] über den 30. September 2005 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung fortgilt, ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich [X.], die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., [X.]. [X.] 12. Dezember 2012 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN; 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] ([X.]/TdL) bestimmt:

        

„Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung q[X.]lifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen [X.] bzw. [X.], [X.], [X.] und V[X.] gelten hierbei die Vergütungsgruppen [X.], [X.], [X.] und [X.] als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.“

c) Die für den Streitfall bedeutsamen [X.]e lauten:

        

„[X.] Sportlehrer an [X.]

        

…       

        

Vergütungsgruppe [X.]

        

Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

        

Vergütungsgruppe IV a

        

Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.“

d) Für die Überleitung der Angestellten wird ihre bisherige Vergütungsgruppe (§ 22 [X.]) nach der Anlage 2 [X.] den entsprechenden Entgeltgruppen des [X.] zugeordnet (§ 4 [X.]).

3. Das [X.] durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, Teil [X.] Abschnitt I der Anlage 1a zum [X.] - „Sportlehrer an [X.]“ - sehe keine [X.]. [X.] [X.], sondern als „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe nur die [X.]. I[X.] [X.] vor.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die nächstniedrigere Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] ([X.]/TdL) könne nur eine solche sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch - konkret - vorgesehen sei. Da nach den tariflichen Regelungen für „Sportlehrer an [X.]“ unterhalb der [X.]. [X.] [X.] nur die [X.]. I[X.] [X.] und nicht die [X.]. [X.] [X.] aufgeführt sei, sei das Feststellungsbegehren unbegründet, der Kläger werde nach dieser bereits vergütet.

b) Dem folgt der Senat nicht. „Nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSv. Satz 1 und Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] ist die [X.]. [X.] [X.]. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Tarifnorm und gilt unabhängig davon, ob für die speziellen [X.]e der „Sportlehrer an [X.]“ diese Vergütungsgruppe als solche vorgesehen ist.

aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] findet auch auf die [X.]e in Teil [X.] Abschnitt I der Anlage 1a zum [X.] - „Sportlehrer an [X.]“ - Anwendung. Nach dem Wortlaut der Überschrift („Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“) und der Systematik der Regelung, die vorgezogen vor allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung der Anlage 1a zum [X.] ([X.]/TdL) steht, handelt es sich um allgemeine Regelungen, die für sämtliche [X.]e der Anlage 1a zum [X.] gelten ([X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 14).

bb) Die Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 Anlage 1a zum [X.] ist nach ihrem Wortlaut eindeutig. Sie listet selbst zweifelsfrei auf, welche die jeweils „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe in diesem Tarifsinn ist. Bezogen auf die [X.]. [X.] und [X.] [X.] ([X.]/TdL) ist dies die [X.]. [X.] (vgl. zu dieser Zuordnung auch [X.]/[X.] Lexikon der Eingruppierung Stand November 2011 Stichwort „Anforderungen“ Ziff. 1d).

Hiernach ergibt sich für die [X.]. [X.] [X.] ([X.]/TdL) die vom Kläger beanspruchte [X.]. [X.] [X.] ([X.]/TdL) als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.

cc) Dem steht das vom [X.] erwähnte eingruppierungsrechtliche [X.] nicht entgegen.

(1) Der eingruppierungsrechtliche [X.] (Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]) dient als Kollisionsregelung bei der Anwendung der [X.]e. Er regelt umfassend deren Konkurrenz für die gesamte Vergütungsordnung und verbietet eine Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen [X.]en, wenn für sie spezielle [X.]e vorgesehen sind (vgl. [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 129, 208; 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 f.).

(2) Eine solche Konkurrenz von zwei [X.]en (allgemeiner und spezieller Art) besteht im Streitfall nicht. Im Übrigen begründet sich die hierauf beruhende Eingruppierung in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe nicht auf der Erfüllung von deren [X.] (hier der [X.]. [X.] [X.]), sondern allein auf der Regelung der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.], die lediglich wegen der fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen eine Auffangregelung trifft. Diese setzt auf die jeweilige [X.] (hier die [X.]. [X.] [X.], Teil [X.] Abschnitt I - „Sportlehrer an [X.]“ - der Anlage 1a zum [X.]) auf, setzt die sonstige Erfüllung von deren [X.] voraus und ist deshalb auch nach dem [X.] die einschlägige Vergütungsgruppe.

I[X.] Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Einer Klage auf tarifgerechte Eingruppierung kann nur stattgegeben werden, wenn im streitigen [X.] mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des [X.] belegenden Arbeitsvorgänge der von ihm auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des [X.] der [X.]. [X.] des Teils [X.] Abschnitt I - „Sportlehrer an [X.]“ - der Anlage 1a zum [X.] (mit Ausnahme der Ausbildungsvoraussetzungen) erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 [X.]). Für eine Stattgabe der Klage fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, die es ermöglichen würden, den maßgeblichen Arbeitsvorgang zu bestimmen.

a) Das [X.] ist vom Sachvortrag des [X.] und lediglich unter Berücksichtigung der Tätigkeitsdarstellung vom Juni/August 2008 davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang „Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung“ sei mit [X.] seiner Arbeitszeit der tariflichen Eingruppierung zugrunde zu legen.

b) Diese Ausführungen des [X.]s tragen die rechtliche Bewertung nicht.

aa) Auszugehen ist von dem für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs entscheidenden Kriterium des [X.] (siehe unter I 2 a der Gründe). Bei sog. Funktionsmerkmalen, wie dem Begriff des [X.], nimmt der Senat regelmäßig ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit einen einheitlichen Arbeitsvorgang an, was zu einer einheitlichen Bewertung der Tätigkeit führt ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.]/05 - mwN; 31. August 1988 - 4 [X.] - mwN; für den Begriff des Arztes 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 23; 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 -).

bb) Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn unterscheidbare Tätigkeiten aus verschiedenen Bereichen betroffen sind, die nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen (vgl. so auch für die Tätigkeit eines [X.], jedoch ohne nähere Begründung [X.] 2. Dezember 1992 - 4 [X.] -). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die in der Tätigkeitsdarstellung genannten Aufgaben der Beratung, Unterstützung und Planung der Dienststelle und der Kommandeure/Dienststellenleiter oder die der Mitwirkung und Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auslandseinsätzen und Sportwettkämpfen zu einem jeweils anderen Arbeitsergebnis führen.

cc) Mit diesen Fragen hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Insbesondere hat es weder hinreichende Feststellungen zu dem oder den Arbeitsergebnissen noch zu den möglichen, verschiedenen Teiltätigkeiten des [X.] und ihren zeitlichen Anteilen getroffen. Dabei kann die notwendige rechtliche Bewertung nicht allein im Wege einer Bezugnahme auf eine - ggf. auch unstreitige - Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung erfolgen (vgl. dazu [X.]. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 39; 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 45, [X.]E 129, 208). Diese kann nicht die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen ersetzen.

2. Die Revision war schließlich nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist und sich das Berufungsurteil deshalb als richtig erweist (§ 561 ZPO). Zwar hat der Kläger die sonstigen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der [X.]. [X.] [X.] noch nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweisung der Klage scheitert aber wegen der Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals „mit entsprechender Tätigkeit“ darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 [X.] - zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] die sonstigen Anforderungen des [X.] der [X.]. [X.] [X.] für „Sportlehrer an [X.]“ mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die ihm übertragene Tätigkeit ein akademisches Profil voraussetzt bzw. einen akademischen Zuschnitt entsprechend der Tätigkeit eines [X.] mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung aufweist.

aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 - 4 [X.]/05 -; 15. März 2006 - 4 [X.] -; 21. Oktober 1998 - 4 [X.] - zu 5 a der Gründe, [X.]E 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 [X.] -). Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN; 8. September 1999 - 4 [X.] -; 21. Oktober 1998 - 4 [X.] - zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 - 4 [X.] -).

bb) Diesen Anforderungen genügt der bisherige Sachvortrag des [X.] nicht.

Die entsprechenden Tatsachen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses seien für die Tätigkeit erforderlich, hat der Kläger nicht dargelegt. Dabei ersetzt der Hinweis des [X.] auf ein Urteil zur Tätigkeit eines anderen, sei es auch unmittelbaren Kollegen, den erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag genauso wenig ([X.] 7. Juni 2006 - 4 [X.]/05 -) wie ein bloßer Verweis auf Vorgaben der Beklagten, bspw. auf die Rahmenrichtlinie 2005. Auch sein weiterer Vortrag, seine Tätigkeit in der Weiterbildung von Übungsleitern, mit der deren Kenntnisse vertieft, ergänzt und akt[X.]lisiert würden, stelle eine direkte Fortsetzung der Übungsleiterausbildung dar, reicht zur Darlegung der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die [X.]. [X.] bzw. [X.] [X.] nicht aus. Weder diese allgemeine Behauptung noch ein möglicher „Erst-Recht-Schluss“, nach dem die Weiterbildung denklogisch die gleichen oder gar vermehrten Kenntnisse und Fertigkeiten im Vergleich zur Ausbildung erfordere, ersetzt nicht im Einzelnen die Darlegung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung als Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium vermittelt und aus welchen Gründen die Aufgabe des [X.] in der Weiterbildung von Übungsleitern/Übungsleiterinnen bei der [X.]wehr ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann.

b) Das [X.] hat aber den Anspruch des [X.] auf eine Vergütung nach der [X.]. [X.] [X.] allein mit der Begründung verneint, die „nächstniedrigere“ Vergütungsgruppe iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum [X.] sei die [X.]. I[X.] [X.]. Es hat dabei „zugunsten“ des [X.] „unterstellt“, dass er als sonstiger Angestellter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine einem Diplom-Sportlehrer entsprechende Tätigkeit mit einem „akademischen Zuschnitt“ ausübt. Es hat - wie zuvor bereits das Arbeitsgericht - die rechtliche Auseinandersetzung auf diese Rechtsfrage zentriert, ohne den Kläger auf seinen unzureichenden Sachvortrag hinzuweisen. Dem Kläger ist deshalb Gelegenheit zur Ergänzung und Präzisierung seines Vortrags zu geben. Dies gebietet - auch angesichts der strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit (vgl. dazu zB [X.] 12. Mai 2004 - 4 [X.] - zu I 1 e der Gründe) - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 486/11

20.03.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Regensburg, 16. Juni 2010, Az: 6 Ca 594/10, Urteil

§ 1 TVG, Anl 1a Teil III Abschn I VergGr III BAT, Anl 1a Vorbem 1 Abs 3 BAT, § 22 BAT, § 4 TVÜ-Bund, § 17 TVÜ-Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 486/11 (REWIS RS 2013, 7234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7234

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Wird zitiert von

5 Sa 226/15

15 Ca 2122/16

11 Sa 903/18

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