Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. VII ZR 249/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 653

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 249/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. November 2006 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Der Beschwerde des [X.] wird stattgegeben. Das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 22. September 2005 wird im Kos-tenpunkt und insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als die Klage in Höhe von 60.455,12 • auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör beruht. 1 Die Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des [X.] für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 • errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfah-rensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht je-2 - 3 - doch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung gel-tend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des [X.] hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen. 3 Das Berufungsgericht hält die erste Rechnung des [X.] vom 4. Dezember 2002 für eine Schlussrechnung, an die der Kläger gebunden sei, weil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und ab-schließend enthaltende Rechnung habe vertrauen dürfen. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinanderge-setzt. Das wird unter vollständiger Ausschöpfung des [X.] sein. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-richt auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht tragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4. Dezember 2002 als eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung herange-zogen hat. Der [X.] am Schluss der Rechnung "Ich bedanke [X.] für 4 - 4 - das entgegengebrachte Vertrauen" besagt insoweit ebenso wenig wie die Be-zeichnung der Rechnung in der späteren Klageschrift als Schlussrechnung. Dressler Haß [X.] Wiebel [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.11.2004 - 4 O 262/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 255/04 -

Meta

VII ZR 249/05

23.11.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. VII ZR 249/05 (REWIS RS 2006, 653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 653

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