Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2021, Az. 1 BvR 690/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 6042

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des [X.] stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.]G kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer [X.] Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 690/20

10.05.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 25. Februar 2020, Az: VI ZR 293/19, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2021, Az. 1 BvR 690/20 (REWIS RS 2021, 6042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6042

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