Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 5 StR 139/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12017

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 139/15

vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
September 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Ausweislich der

allein maßgeblichen

schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch

dies mit Blick auf die im
Fall 3 der Urteilsgründe verhängte [X.]

ausgewirkt hat.
Entgegen dem [X.] hat das [X.] die Einziehung des Pkw (§
74 StGB) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt ([X.]).
[X.]

König Berger

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 139/15

28.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 5 StR 139/15 (REWIS RS 2015, 12017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12017

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