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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 139/15
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
September 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:
Ausweislich der
allein maßgeblichen
schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch
dies mit Blick auf die im
Fall 3 der Urteilsgründe verhängte [X.]
ausgewirkt hat.
Entgegen dem [X.] hat das [X.] die Einziehung des Pkw (§
74 StGB) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt ([X.]).
[X.]
König Berger
Bellay Feilcke
Meta
28.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2015, Az. 5 StR 139/15 (REWIS RS 2015, 12017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12017
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