Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. XI ZR 44/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5647

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Januar 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EG[X.] Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 [X.], so ist der Fristbeginn in [X.] nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 [X.] zu berechnen. b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sind. [X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.] - [X.] LG [X.] ([X.]) - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2007 durch [X.] sowie [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus un-gerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von [X.] zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine [X.] 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen [X.] - 3 - vertrag mit der K.

mbH (nachfolgend: Treuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der [X.], die keine Erlaubnis nach dem [X.] besaß, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ge-gebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und [X.], die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzie-rung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der [X.] frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt.
Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und [X.] abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der [X.] einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darle-hensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerich-tetes [X.] ausgezahlt und zur Finanzierung des [X.] verwendet. Zur Ablösung des [X.] schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der [X.] drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kläger insgesamt 37.948,30 • an laufenden Zahlungen. 3 Nach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen gel-tend, die [X.] habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch 4 - 4 - - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt ha-ben - bei Abschluss des [X.] wirksam vertreten worden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das [X.] verstoße. Die [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die [X.] die [X.] des [X.] landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Den Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhand-vertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig seien. Die [X.] könne sich aber insoweit auf die [X.] der §§ 171, 172 [X.] berufen, weil aufgrund der [X.] - 5 - nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die [X.] habe aber den zur Ablösung des [X.] aufgewendeten, mit den Darle-hensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die Höhe der [X.] Zahlungen an die [X.] erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwi-schenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der [X.] bei [X.] dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im [X.] noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der [X.] stünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die Darlehensvaluta aus dem [X.] nicht empfangen hätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin verfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten.
Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine Hemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des [X.] aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsver-fahren eingetreten. Zu diesem [X.]punkt sei die Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjähri-ge Frist des § 195 [X.] a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren Verjährungsfristen der §§ 195, 199 [X.] ersetzt worden, wobei nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] der Fristbeginn der neuen [X.] kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der 9 - 6 - Treuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Un-übersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von [X.], die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 ([X.] ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen.
I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 10 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass der zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfas-sende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 [X.] nichtig sind (st.Rspr., vgl. [X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010, zur Veröffentlichung in [X.]Z 167, 223 vorgese-hen, und vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 216/05, [X.], 116, 117, [X.] m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach [X.] gemäß §§ 171, 172 [X.] als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtspre-chung des [X.] sind diese Vorschriften auch dann an-wendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist (vgl. Se-natsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1062, [X.] ZR 29/05, [X.]O, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 185/05, 11 - 7 - [X.], 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den [X.] Feststellungen des [X.] lag der [X.] bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsur-kunde vor (zu dieser Voraussetzung [X.]Z 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch § 173 [X.] ausgeschlossen war, weil der [X.] der Mangel der [X.] nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.]O, und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.]O, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.). 2. Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenom-men, dass die [X.] den zur Ablösung des [X.] aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht. 12 a) Aus dem [X.] hat die [X.] keine Ansprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewor-dene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. [X.] erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 [X.] als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der [X.] am 20. Dezember 1996, nach dem 13 - 8 - Vorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der [X.] we-der das Original noch eine Ausfertigung der notariellen [X.] vor. 14 b) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus den [X.] zur Tilgung des [X.] kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der [X.] gefunden werden. Der [X.] steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem [X.] nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des [X.], die von der Revision nicht angegriffen werden, kein [X.] aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu.
Die Kläger haben die auf das [X.] ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil die-ses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach § 172 [X.] eröffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der [X.], die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die [X.] auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat [X.]Z 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 329 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503). 15 - 9 - 3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend [X.], dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist. 16 17 a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-schrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an [X.] noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßi-gen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 [X.] a.F. (vgl. [X.]Z 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 [X.] a.F. war nicht anwendbar, weil der [X.] nicht in regelmäßig wiederkehren-den Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 [X.]O und vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 [X.] a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzah-lung des [X.] im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.
b) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttre-ten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen [X.] des § 195 [X.]. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende [X.], ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] von dem 1. Januar 2002 an zu [X.], soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der 18 - 10 - Kläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der [X.] haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] i.V. mit § 195 [X.] nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Vorausset-zungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen müssen. 19 (1) In [X.] und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] geregelten Übergangsfällen die [X.] Dreijahresfrist des § 195 [X.] nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem [X.]punkt ge-mäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. 20 Das wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht ([X.], 304; [X.] ZIP 2006, 180, 183; [X.] ZIP 2006, 1855, 1857; [X.] ZIP 2005, 2152, 2156; [X.], 457, 458; AnwK-[X.]/[X.]/Mansel Art. 229 § 6 EG[X.] Rdn. 60 ff.; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.]., [X.]. Vor § 194 zu Art. 229 § 6 EG[X.] Rdn. 9; [X.], in: [X.], [X.] Schuldrecht § 14 S. 317; [X.], in: [X.], Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; 21 - 11 - [X.]/[X.] 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; [X.]/[X.], [X.] Aufl. Art. 229 § 6 EG[X.] Rdn. 1, 6; [X.] 2005, 1392; Gerneth [X.], 312, 315; [X.] NJW 2002, 2197, 2199; [X.] NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; [X.] 2005, 709, 711; [X.]/Methner [X.], 424 ff.; [X.] 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/[X.] NJW 2005, 2117, 2120; [X.] ZIP 2004, 1752, 1754).
Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige [X.] stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der sub-jektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ankommen soll ([X.] ZIP 2006, 2163, 2166; [X.] [X.], 1477, 1480; [X.] 2006, 160; [X.]. [X.]. 2006, 125, 126; [X.], Verjährung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; [X.]/[X.] NJW 2005, 3169, 3172; Münscher [X.]; [X.] BKR 2007, 18). 22 (2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten [X.] an. 23 (a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EG[X.], wonach sich der Beginn der [X.] vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu die-sem [X.]punkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgebli-chen [X.] nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn 24 - 12 - enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "[X.]". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Ent-scheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Rege-lungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EG[X.] nicht wider-spruchsfrei. (b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher [X.] ergeben. 25 Abweichend von der früheren dreißigjährigen [X.], die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. [X.] der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 [X.], die dem Gläubiger ausreichend [X.] geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnis-unabhängigen [X.] des § 199 Abs. 2 bis 4 [X.]. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 [X.] nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die [X.] früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts ([X.] ZIP 2006, 180, 183; [X.]/[X.] [X.]O Vor § 194 Rdn. 39; [X.] 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 [X.] a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kommen. 26 - 13 - (c) Für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungs-gläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht iso-liert vorsehen, fehlt jeder [X.]altspunkt ([X.] [X.]O; [X.] ZIP 2006, 1855, 1857; [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 [X.] zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung eintreten würde. 27 (d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte [X.] ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der [X.] unterliegt, in den [X.] nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG[X.] in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 [X.]), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 [X.]) einzube-ziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 [X.] nur dann gilt, wenn bereits zu diesem [X.]punkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorlagen. 28 Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.] möglichst zügig und umfassend zur Anwen-dung kommen soll (AnwK-[X.]/[X.]/Mansel Art. 229 § 6 EG[X.] 29 - 14 - Rdn. 1; [X.]/[X.] [X.]O Vor § 194 Rdn. 38; [X.] NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der [X.] die Einführung der kurzen [X.]sfrist von drei Jahren des-halb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die [X.] die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 [X.]; [X.] NJW 2002, 253, 258; [X.], 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des [X.] entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die [X.] aus § 199 Abs. 2 bis 4 [X.] und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EG[X.] gewahrt.
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des [X.] zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 EG[X.], dem Art. 229 § 6 EG[X.] nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Danach sollte in dem Fall, in dem die [X.]szeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem [X.]punkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren ([X.], 434, 439 f.). 30 bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht vor dem 1. Janu-ar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31 - 15 - 31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten [X.] im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte. 32 (1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die er-forderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen [X.] nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder von der Treuhänderin noch von der [X.] jemals Unterlagen erhal-ten, sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die [X.] erfahren. Die [X.], die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] trägt (vgl. [X.], 304; [X.] ZIP 2006, 1855, 1858; [X.]/ [X.], [X.] Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten.
Die Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrläs-sigkeit, obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht [X.] eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie darüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom [X.] 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig [X.]. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines 33 - 16 - solchen [X.] schließen noch sich danach [X.]. 34 (2) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den [X.] kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen.
(a) Grundsätzlich müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Person des Gläubigers vorliegen ([X.]/ Schmidt-Räntsch, [X.]. § 199 Rdn. 12; [X.]/[X.] [X.]O § 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 [X.] a.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nachgebildet ist (BT-Drucks. 14/6040 [X.], 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 [X.] abgelei-tet, dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis ge-gen sich gelten lassen ([X.], Urteile vom 29. Januar 1968 - [X.], NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - [X.], [X.], 221, 222, vom 19. März 1985 - [X.], NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 258 und vom 19. März 1997 - [X.]I ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ei-gener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertre-tungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen [X.] zu lassen ([X.]Z 134, 343, 347 f.; [X.], Urteile vom 19. März 35 - 17 - 1985 [X.]O und vom 16. Mai 1989 - [X.], NJW 1989, 2323; Se-natsurteil vom 9. Mai 2000 - [X.] ZR 220/99, [X.], 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 [X.]). 36 (b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und [X.] Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-[X.]/Mansel/Stürner § 199 Rdn. 27; differenzierend [X.]/[X.], in: [X.], Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 [X.] bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. (c) Eine Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevoll-mächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben. 37 Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die [X.] im Rah-men des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch nicht mit der Begründung auf §§ 171, 172 [X.] berufen, dass die Treuhänderin im [X.]punkt der Rück-zahlung des [X.] durch die Vorlage der Voll-machtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. [X.] sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen [X.] gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. [X.]Z 102, 60, 64; Senatsurteil 38 - 18 - vom 25. März 2003 - [X.] ZR 227/02, [X.], 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs.
(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat ([X.]Z 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam sind. [X.] würde dem Schutzzweck des [X.]es, die [X.] vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten zu schützen ([X.]Z 37, 258, 262; 153, 214, 220; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1273, 1274), nicht hinrei-chend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unverein-bar, dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er mögli-cherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das [X.] ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durch-setzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte. 39 c) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 [X.] war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. 40 - 19 - II[X.] 41 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] Joeres Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -

Meta

XI ZR 44/06

23.01.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. XI ZR 44/06 (REWIS RS 2007, 5647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5647

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