Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 4 A 3/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 687

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des [X.] vom 26. Juni 2015.

2

Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb des ca. 13 km langen [X.] Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.] von der Landesgrenze [X.]/[X.] zur [X.] [X.] ([X.]) und des ca. 2,7 km langen Abschnitts der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. M. - E. vom Pkt. M. bis zur Landesgrenze [X.]/[X.] (Abzweig) sowie die Anpassung bestehender Leitungen und die im Laufe des Verfahrens von der Beigeladenen eingebrachten Planänderungen. Die Energieleitung ist Teil der als Vorhaben Nr. 19 ("Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV") im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung.

3

Der Neubau der Hauptleitung erfolgt weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen der seit dem Jahre 1935 betriebenen [X.] und den seit dem Jahre 1924 betriebenen, in Abschnitten parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen, die aufgrund ihres Alters zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der 110-kV-Freileitungen sollen auf dem Mastgestänge der neuen Hauptleitung mitgeführt werden. Als Folgemaßnahme dieses Netzausbaus ist auch die [X.] (UA) E. in der Stadt [X.] in [X.] als wichtiger Einspeisepunkt vom Stromübertragungsnetz ins Stromverteilnetz mit einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung anzubinden. Hierfür soll eine neue 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Pkt. M. und der [X.] (Abzweig) errichtet werden. Auch der Abzweig soll im [X.] bestehender 110-kV- und 220-kV-Leitungen errichtet werden und im gesamten [X.] Abschnitt zwei 110-kV-Stromkreise mitführen. Die bestehenden 110-kV- und [X.] sollen im Gegenzug demontiert werden. Nach vollständiger Inbetriebnahme der [X.] ist vorgesehen, dass die Masten der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.] zwischen der Landesgrenze [X.]/[X.] und der [X.] [X.] abgebaut werden.

4

Die Klägerin ist eine [X.] im [X.] im Nordosten des [X.] und gehört zur [X.] Sie liegt in direkter südlicher Nachbarschaft zur Klägerin des Verfahrens BVerwG 4 A 4.15; durch ihr [X.]gebiet verläuft die [X.]. Die Klägerin hatte sich im Planfeststellungsverfahren über die [X.] beteiligt und unter anderem Alternativen zum Verlauf der geplanten Leitung eingebracht.

5

Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Entscheidung für rechtswidrig, weil der Planfeststellungsbeschluss die Planungsalternative "kleinräumige Verschwenkung [X.] ([X.])" nur unzureichend berücksichtigt habe und die [X.] teilweise nicht nachvollziehbar sei. Auch verletze der Beschluss das kommunale Selbstverwaltungsrecht sowie ihr Eigentumsrecht. Schließlich seien die Anforderungen des Immissionsschutzes (Lärm) sowie das Gebot der Rücksichtnahme (erdrückende Wirkung der Strommasten) nicht beachtet worden.

6

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Juni 2015 zum Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.], Abschnitt Landesgrenze [X.]/[X.] bis [X.] und zum Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. M. - E., Abschnitt Pkt. M. - Landesgrenze [X.]/[X.], sowie zur Anpassung bestehender Freileitungen aufzuheben.

7

Beklagter und Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder - als Minus hierzu - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

A. Das [X.] entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes ([X.]) i.V.m. Nr. 19 der Anlage zum [X.] im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder [X.]etrachtungsweise ausgeschlossen werden ([X.], Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 [X.] 24.92 - [X.]E 95, 133 <134>). Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot gerechter Abwägung (§ 43 Satz 3 [X.] in der am 26. Juni 2015 geltenden Fassung - [X.] a.F.) ihrer eigenen [X.]elange ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus ergibt sich die Klagebefugnis aus einer möglichen [X.]eeinträchtigung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts; auch dessen Verletzung kann - auf der Grundlage des klägerischen Vortrages - nicht offensichtlich ausgeschlossen werden.

[X.] Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die Rechte der Klägerin verletzen. Er verstößt weder gegen zwingendes Recht ([X.]) noch erweist er sich zu Lasten der Klägerin als abwägungsfehlerhaft (I[X.]).

Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Diese Rechte vermitteln ihr keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, [X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 26.94 - [X.]E 100, 388 <391 f.>, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 25 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 23; [X.]eschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Gemeinde nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <100 f.>; siehe auch [X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <151 f.>). Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls [X.]elange ihrer [X.]ürger, wie z.[X.] [X.] oder den Schutz vor visuellen [X.]eeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - KommJur 2016, 397 Rn. 14).

[X.] Zwingende Rechtsvorschriften, auf die sich die Klägerin berufen kann, sind nicht verletzt, insbesondere erzeugt das planfestgestellte Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]ImSchG.

Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 [X.]ImSchG dem Anwendungsbereich des [X.]. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 [X.]ImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. [X.]ImSchV) ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]ImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz [X.]etroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 64). Einen Eingriff in ihr Eigentum kann die Klägerin nur rügen, wenn Nutzer oder [X.]ewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. März 2007 - 7 [X.] 73.06 - [X.] 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10). Das ist nicht der Fall.

Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. [X.]ImSchV zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Soweit sie sich gegen die [X.]eurteilung der von der Höchstspannungsfreileitung verursachten sogenannten [X.] im Planfeststellungsbeschluss (S. 112 f.) wendet, vermag sie hiermit nicht durchzudringen, weil ihr Vortrag unsubstantiiert ist. Die Klägerin legt nicht dar, dass an in ihrem Eigentum stehenden und schutzbedürftigen Grundstücken die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können. Dass die Klägerin Eigentümerin der Wohngebäude in der [X.] 27 bis 33 ist, behauptet sie selbst nicht. Damit ist auch für die [X.]erücksichtigung etwaiger Lärmbelastungen unter [X.] im Rahmen der Abwägung kein Raum.

I[X.] Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln der nach § 43 Satz 3 [X.] a.F. gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind und die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des [X.]eschlusses zur Folge haben (vgl. § 43 Satz 6 [X.] a.[X.]. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).

Nach § 43 Satz 3 [X.] a.F. sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (grundlegend: Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.>) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der betroffenen öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten [X.]elange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten [X.] - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Hierfür kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <283> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 52 m.w.N.; [X.]eschluss vom 17. Januar 2013 - 7 [X.]8.12 - juris Rn. 27).

1. Die Abwägung räumlicher Trassenalternativen lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.

Die Klägerin wendet sich gegen den planfestgestellten Leitungsverlauf der [X.]. Sie hält die kleinräumige Verschwenkung im [X.]ereich M./[X.] (sogenannte Variante [X.]2) für vorzugswürdig.

Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden [X.] ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische [X.] (§ 43 Satz 3 [X.] a.F.). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche [X.] hin (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 [X.] 5.95 - [X.]E 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> = juris Rn. 32). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen ([X.], Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <10>). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen [X.] erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [X.]ehörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. Mai 1998 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 14. Mai 1996 - 7 N[X.] 3.95 - [X.]E 101, 166 <173 f.>), oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung oder Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 55). [X.] eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden ([X.], Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 85 m.w.N.). [X.], die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.[X.] f. und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486 <1490> m.w.N. - insoweit nicht abgedruckt in [X.]E 121, 72; [X.]eschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 [X.]-11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 91 f. und vom 5. März 2003 - 4 [X.] 70.02 - [X.] 2004, 520 <521> = juris Rn. 15). [X.] in [X.]etracht kommende Trassenalternativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 N[X.] 2.88 - [X.]E 81, 128 <136 f.> m.w.N.); die [X.]evorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer [X.]ewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen [X.]elange außer Verhältnis steht.

a) Gemessen hieran lässt die Alternativenprüfung des [X.]eklagten [X.] nicht erkennen.

Die Klägerin trägt vor, die Planfeststellungsbehörde habe den Gesichtspunkt der "Vorbelastung" für ihre Entscheidung immer wieder bemüht, dabei aber übersehen, dass dieser [X.]elang für die [X.] nicht ins Feld geführt werden könne, da die vorhandenen Leitungen entfernt werden sollen. Es handele sich somit um eine Neubebauung. Dieser auf das Vorliegen eines [X.]s zielende Vortrag greift nicht durch.

Zutreffend ist allerdings, dass die plangegebene Vorbelastung der Klägerin und ihrer [X.]elange mit dem planfestgestellten Rückbau der [X.] entfällt und ihr deswegen im Rahmen der Abwägung nicht entgegengehalten werden kann. Das schließt indes wegen der Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 [X.] 26.92 - [X.]E 94, 1 <4>) die [X.]erücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung durch die [X.]n nicht aus. Denn [X.]au- und Nutzungsverhalten der betroffenen Grundstückseigentümer haben sich ebenso wie die Verkehrsanschauung und der Verkehrswert auf das Vorhandensein der [X.] eingestellt. Die dadurch bewirkte tatsächliche Gebietsprägung entfällt nicht durch die Veränderung der rechtlichen Situation. Deswegen ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, bei der [X.] an diesen noch fortdauernden Umstand anzuknüpfen, und es ist nicht zu beanstanden, dass sich in der energieleitungsrechtlichen Praxis entsprechende [X.] herausgebildet haben (siehe jetzt z.[X.] § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Hierzu gehören das sogenannte [X.]ündelungsgebot, wonach mehrere lineare Infrastrukturen, z.[X.] Straßen, Schienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen sind, und das Gebot der Nutzung bestehender Trassen, wonach der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang hat vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen (vgl. [X.], DV[X.]l 2013, 949 <950 f.>). Denn eine vollkommene Neutrassierung würde Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau zumindest eine geraume Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln ([X.], [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30 und Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - 7 A 7.10 - juris Rn. 17). Diese [X.] sind im Rahmen der Abwägung mit dem ihnen im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen, genießen aber nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten [X.]elangen. Sie gelten zudem nicht [X.]. Ist die zusätzliche [X.]elastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greifen sie ebenso wenig wie im Fall, dass die zu erwartenden Einwirkungen rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [X.]E 107, 350 <356 f.> = juris Rn. 47 und [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 38).

Im Gemeindegebiet der Klägerin bestehen bereits seit 1924 bzw. 1935 Hochspannungsleitungen (110 kV und 220 kV). Nach den von der [X.]eigeladenen eingereichten Plänen soll das Vorhaben im [X.] dieser Hochspannungsleitungen errichtet werden; die alten Leitungen werden zurückgebaut bzw. auf dem [X.]gestänge der neuen Leitung mitgenommen. Da - wie bereits ausgeführt - die planfestgestellte Höchstspannungsleitung den Anforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]ImSchG genügt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine tatsächliche Vorbelastung im Rahmen der [X.] als schutzmindernd berücksichtigt ([X.], [X.]eschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 <122> = juris Rn. 21 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 57 m.w.N.).

b) Die Wahl der [X.] ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss sie der kleinräumigen Variante [X.]2 vorgezogen hat.

Die bereits im Raumordnungsverfahren geprüfte Trasse [X.]2 sieht vor, dass im [X.]ereich zwischen [X.] Nr. 505 und [X.] Nr. 511 der Abstand der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung unter anderem zum Siedlungsbereich der Klägerin auf 90 bis 100 m durch Verschiebung der Leitung nach Westen vergrößert wird. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit dieser alternativen Trassenführung auseinander und lehnt sie ab ([X.] f.). Die [X.] sei zwar in [X.]ezug auf das Schutzgut Mensch vorzugswürdig. [X.]eide Trassen machten aber eine Schutzstreifenerweiterung nach Westen hin erforderlich, was die Inanspruchnahme zusätzlicher Waldflächen (mittelalter [X.]irken-/[X.], [X.] und Eichen-/[X.]uchenmischwald) zur Folge habe. [X.]ei der [X.] würden ca. 10 % weniger Flächen in Anspruch genommen als bei der Variante. Damit erweise sich die [X.] in [X.]ezug auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als günstiger. Das gelte auch hinsichtlich eines Konflikts durch den möglichen Verlust von [X.] sowie eines Horstbaumes. Andererseits nehme die Variante weniger Kleingehölze in Anspruch. In der Abwägung zwischen der siedlungsferneren Variante [X.]2 und der [X.] werde letztere bevorzugt, weil die im Umfeld der [X.] liegenden Grundstücke aufgrund der "Vorbelastung" durch die bestehenden Leitungen (110-kV-Freileitung [X.] - [X.] und [X.] [X.] - [X.]) in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert seien und die Vorsorgewerte der 26. [X.]ImSchV sicher eingehalten würden.

Die Klägerin rügt die [X.]erücksichtigung einer "Vorbelastung" durch die bestehenden Leitungen im Planfeststellungsbeschluss. Weiter führt sie aus, die Nichtberücksichtigung der Trasse [X.]2 stehe im Widerspruch zum Raumordnerischen Prüfergebnis vom 20. Januar 2012. Dort sei der [X.]eklagte selbst davon ausgegangen, dass diese Trasse vorzugswürdig sei und sich aufdränge. Eine Verlegung der [X.] würde zudem für den Siedlungsbereich der Klägerin eine große Entlastung bringen. Die Trasse [X.]2 dränge sich daher auf.

Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargelegt. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass sich die Vor- und Nachteile der beantragten Trasse und der Variante [X.]2 die Waage halten, also keine dieser beiden Trassen eindeutig vorzugswürdig ist. Diese Einschätzung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Für die [X.] hat sie sich letztlich entschieden, weil diese im [X.] der bereits vorhandenen 110-kV-/220-kV-Hochspannungsleitungen verlaufen wird. Auch das ist nicht zu beanstanden, weil im Rahmen der Abwägung das Gebot der Nutzung vorhandener Trassen berücksichtigt werden konnte und auch den Ausschlag für die eine und gegen die andere Trassenalternative geben kann.

Aus der raumordnungsrechtlichen Entscheidung vom 20. Januar 2012 folgt nichts anderes. Diese stuft zwar die Variante [X.]2 als vorzugswürdig ein, weil sie zu einer merkbaren Verbesserung der Wohnqualität führe und dabei dem raumordnerischen [X.] nicht widerspreche, sofern die 110-kV-Ebene vollständig mitgeführt werde. Daher sei in der späteren Detailplanung zu prüfen, inwieweit diese Verschwenkung stellenweise - unter [X.]eachtung naturschutzrechtlicher und forstwirtschaftlicher [X.]elange - auch noch über 50 m hinaus möglich sei. Nach dem Ergebnis der Raumordnerischen Prüfung dränge sich eine Leitungsmodifizierung im Sinne der Variante [X.]2 auf. Allerdings handelt es sich bei dieser Entscheidung um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ROG (nur) den Rang eines Abwägungsbelangs besitzt. Die Planfeststellungsbehörde war daher nicht gezwungen, die Variante [X.]2 planfestzustellen. Mit ihrer sachlich begründeten Entscheidung gegen die Variante [X.]2 zum Schutz von Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt hält sie sich im Rahmen ihres Abwägungsspielraums.

2. Die Festlegung der Schutzstreifen erweist sich gleichfalls als abwägungsfehlerfrei.

Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass die [X.]reite der Schutzstreifen im Wesentlichen vom [X.]typ, der aufliegenden [X.]eseilung, den eingesetzten Isolatorketten, dem [X.]abstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.[X.] Gebäude oder Wald) abhängig sei. Der Waldschutzstreifen werde nach der Reliefierung des Geländes und der angrenzenden forstlichen Nutzung ([X.]aumarten) berechnet ([X.], 197 f., 211).

Die Klägerin hält dem entgegen, der Planfeststellungsbeschluss gehe lediglich von einer "Aufweitung" bzw. "Verbreiterung" der durch die [X.] ausgelösten Schutzstreifen aus. Das sei unzutreffend. Das [X.] habe entschieden, dass der Rückbau einer [X.] zum Erlöschen etwa bestehender Dienstbarkeiten führe. Daher müssten auch die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Schutzstreifen in ihrer Gesamtheit zu Lasten der [X.] im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Auch seien Verlauf und [X.]reite der Schutzstreifen nicht nachvollziehbar. Das ergebe sich aus dem abrupten Versprung des Schutzstreifens vor dem bebauten Grundstück [X.] 25 südöstlich von [X.] Nr. 509; gleiches gelte für die [X.] östlich und westlich von [X.] Nr. 510. Unklar sei darüber hinaus, aus welchen Gründen die auf der Höhe von [X.] Nr. 508 nach Osten und Westen unterschiedlich breit ausfallenden Schutzstreifen gerechtfertigt seien. Nach Osten hin besitze der Schutzstreifen eine einheitliche [X.]reite von 43 m, während er in westlicher Richtung von 40 m auf ca. 43 m verspringe.

Ein Abwägungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Rückbau einer [X.]estandsleitung - auch wenn in der Trasse eine neue Leitung errichtet werden soll - zum Erlöschen einer bestehenden Dienstbarkeit für einen Schutzstreifen führt ([X.], [X.]eschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 27). Für die neue Leitung sind daher gegebenenfalls neue Dienstbarkeiten zu bestellen. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit dem Erlöschen einer Dienstbarkeit auch die faktische Vorbelastung eines Grundstücks mit einem Schutzstreifen zugunsten der bestehenden Energieleitung unberücksichtigt bleiben müsste. Mit [X.]lick auf die oben genannten [X.] wäre eine solche Annahme auch fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausweisung von Schutzstreifen zugunsten einer neuen Leitung auf den bisher ausgewiesenen Schutzstreifen aufsetzt und nur dort zu einer neuen [X.]elastung führt, wo bisher keine Schutzstreifen ausgewiesen waren oder vorhandene Schutzstreifen aufgeweitet werden müssen. Der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses, nur die Folgen einer "Schutzstreifenaufweitung/-verbreiterung" zu prüfen, begegnet daher keinen [X.]edenken.

Da die Klägerin nur die Ausweisung von Schutzstreifen auf ihren Grundstücken rügen kann, aber nicht dargelegt hat, dass in ihrem Eigentum stehende Grundstücke von einer vermeintlich "willkürlichen" Schutzstreifenausweisung betroffen sind, kann offen bleiben, ob die Festlegung der Schutzstreifen im Einzelnen den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch mit [X.]lick auf die gemeindliche Planungshoheit (a) und das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin (b) keinen Abwägungsfehler auf.

a) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 43 Satz 3 [X.] a.F. einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden ([X.], Urteile vom 16. Dezember 1988 - 4 [X.] 40.86 - [X.]E 81, 95 <106> und vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 225 Rn. 35 m.w.N.). Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in [X.]etracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden ([X.], Urteil vom 21. März 1996 - 4 [X.] 26.94 - [X.]E 100, 388 <394>). Derartige [X.]eeinträchtigungen legt die Klägerin nicht dar. Das gilt insbesondere für den [X.]ereich des [X.]ebauungsplans "Auf dem Härdtchen" (Gebiet um die [X.]). Das erneut angebrachte Argument, die "Vorbelastung" durch die [X.] habe nicht berücksichtigt werden dürfen, verfängt aus den bereits dargestellten Gründen auch hier nicht. Der Einwand der "Durchschneidung" der Gebiete kann - aufgrund des Verlaufs der Leitung - ersichtlich nur das Industriegebiet [X.] meinen. Hier verkennt die Klägerin jedoch, dass nicht die neue Leitung dieses [X.]augebiet "durchschneidet", sondern dass das Industriegebiet in Ansehung der bestehenden 110-kV-/[X.]en von ihr in die Leitungen und die Schutzstreifen hinein geplant wurde; die neue Trasse nutzt lediglich den [X.] der alten Leitungen und ersetzt diese weitestgehend. Dass hierdurch kommunale Einrichtungen der Klägerin beeinträchtigt werden könnten, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

b) Mit ihrem Einwand, von der planfestgestellten Höchstspannungsleitung sei das Gemeindegebiet nicht nur geringfügig betroffen, dem Vorhaben komme ortsbildprägende Wirkung zu und die "Vorbelastung" des Ortsbildes durch die bestehende Leitung habe der [X.]eklagte nicht berücksichtigen dürfen, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Der Sache nach macht sie damit eine [X.]eeinträchtigung ihres Selbstgestaltungsrechts geltend. Nach der Rechtsprechung des [X.]s erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken ([X.], Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 225 Rn. 36).

Hinsichtlich der [X.] zwischen [X.] Nr. 508 und 510 fehlt es bereits an einer solchen Ortsbildbeeinträchtigung. Zwar weisen die geplanten [X.]en Höhen zwischen 57,50 m ([X.] Nr. 509) und 66,50 m ([X.] Nr. 510) über [X.] auf; sie sind damit erheblich höher als die [X.]en der [X.]. Da die [X.] aber am Ortsrand von [X.] in der [X.] verläuft, das Ortsbild dort mithin bereits vorgeschädigt ist und der Abstand zur Wohnbebauung gegenüber den [X.] erhöht wurde, kann gleichwohl nicht von einer das Ortsbild entscheidend prägenden Wirkung ausgegangen werden.

Zwischen [X.] Nr. 510 (66,50 m) und [X.] Nr. 511 (72,50 m) überspannt die Leitung Grundstücke im Industriegebiet von [X.]. Eine ortsbildprägende Wirkung kann der planfestgestellten Trasse in diesem [X.]ereich nicht abgesprochen werden. Zwar ist das Ortsbild auch hier durch die [X.]n vorgeschädigt. Allerdings wird durch die wesentlich höheren [X.]en der neuen Leitung die Ortsbildbeeinträchtigung nicht unerheblich verstärkt und zwar selbst dann, wenn der komplette Rückbau der [X.] mitberücksichtigt wird. Ob diese zusätzlichen Auswirkungen auf das Ortsbild genügen, um von einer nachhaltigen Einwirkung auf das Gemeindegebiet im Sinne der Rechtsprechung ausgehen zu müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus der [X.] folgt nicht, dass sich der [X.]elang in der Abwägung tatsächlich durchsetzt. Er kann überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen [X.]elangen den Vorrang einzuräumen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Planfeststellungsbehörde hat die mit der Erhöhung der [X.]en einhergehende [X.]eeinträchtigung des Ortsbildes gesehen, sie bewertet, ihr aber angesichts der bestehenden Vorschädigung des Ortsbildes durch die [X.] und der Nachteile, die mit einer Neutrassierung und den damit einhergehenden neuen [X.]elastungen verbunden sind, nicht den Vorrang eingeräumt. Das lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Klägerin übersieht zudem, dass selbst im Falle der von ihr bevorzugten Variante [X.]2 eine Überspannung von gewerblich genutzten Grundstücken erfolgen würde, eine vergleichbare [X.]eeinträchtigung des Ortsbildes damit auch in diesem Fall bestünde.

4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auch das Grundeigentum der Klägerin rechtsfehlerfrei.

Wird fremdes Grundeigentum durch eine hoheitliche Planung betroffen, indem es entweder unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, so ist dieser Umstand grundsätzlich als privater [X.]elang in die planerische Abwägung einzubeziehen, es sei denn, die [X.]etroffenheit ist objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - [X.]E 59, 87 <101 ff.> und vom 7. Dezember 1988 - 7 [X.] 98.88 - [X.] 451.22 [X.] Nr. 28 S. 13 f. = juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Grundsätze sind auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum maßgebend ([X.], Urteil vom 27. März 1992 - 7 [X.] 18.91 - [X.]E 90, 96 <101>) ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können ([X.], [X.]eschluss vom 8. Juli 1982 - 2 [X.]vR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <100 f.>).

Die Klägerin ist der Meinung, der Eingriff in ihr Eigentum sei nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Einen Abwägungsfehler zeigt sie nicht auf. Es wurde bereits ausgeführt, dass weder die Trassenwahl noch die Schutzstreifenausweisung abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. Der von der Klägerin vermissten konkret-individuellen Abwägung ihrer Eigentumsbetroffenheit bedurfte es nicht. Sie ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es an Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums fehlt. So liegt es hier. [X.]ei den von der Klägerin angeführten und von der planfestgestellten Leitung betroffenen klägerischen Grundstücke handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen, Wald, [X.]rachflächen, Wegeflächen und Straßen bzw. Wiesen oder Grünflächen (siehe Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. April 2016). Dass diese Flächen besonders schutzbedürftig sind, ist nicht ersichtlich (siehe hierzu etwa [X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <151 f.>). Das gilt auch für die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte und für den [X.] Nr. 510 in Anspruch genommene Fläche Flur ... Flurstück 594/11, die sie selbst als "[X.], Grünfläche" bezeichnet. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig etwaige [X.]etroffenheiten ihres Eigentums in das Planfeststellungsverfahren einzubringen (vgl. [X.], Urteil vom 27. März 1992 - 7 [X.] 18.91 - [X.]E 90, 96 <103>). Daran fehlt es.

5. Die Klägerin legt nicht dar, dass das planfestgestellte Vorhaben zu ihren Lasten gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Nach § 38 Satz 1 [X.]auG[X.] sind auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher [X.]edeutung die §§ 29 bis 37 [X.]auG[X.] nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird (Halbsatz 1); städtebauliche [X.]elange sind zu berücksichtigen (Halbsatz 2), d.h. entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einzustellen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 11. April 1986 - 4 [X.] 51.83 - [X.]E 74, 124 <132 f.> und vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - [X.]E 138, 226 Rn. 37; [X.]eschluss vom 13. Dezember 2006 - 4 [X.] 73.06 - [X.] 406.11 § 38 [X.]auG[X.] Nr. 15 Rn. 6). Folglich waren die §§ 29 ff. [X.]auG[X.] und damit auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nur im Rahmen der Abwägung nach § 43 Satz 3 [X.] a.F. zu berücksichtigen, da die planfestgestellte Energieleitung als [X.]estandteil der als Vorhaben Nr. 19 im [X.]edarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung bundesweite und damit überörtliche [X.]edeutung besitzt und die Klägerin im Verfahren beteiligt wurde.

Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss Rechnung. Eine erdrückende Wirkung der geplanten [X.]en hat er verneint (vgl. PF[X.] S. 134 f.). Dass diese Einschätzung fehlerhaft ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie wendet sich allein gegen die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen nicht auf die verfahrensgegenständlichen [X.]en der Höchstspannungsfreileitung übertragen werden könne. Mit der weiteren [X.]egründung, wonach auch unter [X.]erücksichtigung der lichtdurchlässigen [X.]auweise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustufenden visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch die vorhandenen 110-kV- und [X.]en eine erdrückende Wirkung durch die geplanten [X.]en sowie eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheide, setzt sie sich nicht auseinander.

[X.]. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 3/15

15.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 4 A 3/15 (REWIS RS 2016, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 687

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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