Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2014, Az. III R 25/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 2633

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kindergeld; Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für Arbeit


Leitsatz

Anträge, die bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzubringen sind, können auch bei einer Außenstelle derjenigen Agentur für Arbeit angebracht werden, bei der die Familienkasse eingerichtet ist.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis Ende Dezember 2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bezog während dieser [X.] für seine 1994 und 1996 geborenen Kinder Kindergeld von einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. Nach dem Ende der [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst stellte er zunächst keinen weiteren [X.]ntrag für Kindergeld ab Januar 2005.

2

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 beantragte der in [X.] wohnhafte Kläger Kindergeld auch für die Vergangenheit. Das Schreiben war wie folgt adressiert: [X.], [X.]ußenstelle [X.].

3

Es erhielt einen Eingangsstempel der [X.] vom 29. Dezember 2010 und einen Eingangsstempel der [X.] vom 5. Januar 2011.

4

Mit [X.]escheid vom 2. Februar 2011 lehnte die [X.]undesagentur für [X.]rbeit --[X.]-- als Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) den [X.]ntrag ab, soweit Kindergeld (auch) für das [X.] (Streitjahr) beantragt worden war. Einspruch und Klage gegen die [X.]blehnung blieben erfolglos.

5

Das Finanzgericht ([X.]) entschied, dass ein möglicher Kindergeldanspruch des [X.] für das [X.] wegen Zahlungsverjährung (§ 228 der [X.]bgabenordnung --[X.]O--) erloschen sei. Der [X.]ntrag des [X.] vom 29. Dezember 2010 habe den Eintritt der Verjährung für dieses Jahr nicht verhindern können. Denn er sei zunächst bei der unzuständigen Dienststelle in [X.] und erst am 5. Januar 2011 --nach Eintritt der Verjährung (31. Dezember 2010)-- bei der zuständigen Stelle in H eingegangen.

6

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere macht er geltend, die Dienstelle in [X.] sei als unselbständige [X.]ußenstelle der [X.] zur Entgegennahme des [X.]ntrags zuständig gewesen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.] sowie den [X.]blehnungsbescheid vom 2. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, ihm für seine beiden Kinder Kindergeld für den [X.]raum von Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 3.696 € zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Zur [X.]egründung führt die Familienkasse aus, die Revisionsbegründung enthalte keinen zulässigen [X.]ntrag, weil der Kläger die [X.]ufhebung des "[X.]erufungsurteils" beantragt und sie als "[X.]erufungsbeklagte" bezeichnet habe. Die Revision sei auch in der Sache unbegründet. Zuständig für die [X.]earbeitung von Kindergeldanträgen seien nur die Familienkassen der [X.]undesagentur für [X.]rbeit, nicht jedoch die [X.]genturen für [X.]rbeit bzw. deren [X.]ußenstellen. Insbesondere stelle die [X.]ußenstelle [X.] der [X.] keine [X.]ußenstelle der [X.] dar. Die [X.] sei organisatorisch von der [X.] zu unterscheiden. Die [X.]undesagentur für [X.]rbeit habe zum 1. Februar 2005 die Familienkassen als besondere Dienststellen i.S. des § 367 [X.]bs. 2 Satz 2 des Dritten [X.]uchs Sozialgesetzbuch (SG[X.] III) errichtet. Sie habe damit den Kindergeldbereich organisatorisch, personell und finanziell von den Kernaufgaben der [X.]undesagentur für [X.]rbeit getrennt und die Familienkassen als eigenständigen [X.]ereich ausgelagert.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann anhand der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht entscheiden, ob der Kindergeldanspruch des [X.] für das [X.] noch besteht oder bereits erloschen ist.

1. Die Revision ist --entgegen der Auffassung der [X.] zulässig.

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. z.[X.]. Urteil des [X.] --[X.]F[X.]-- vom 17. Juli 2013 [X.], [X.], 209, [X.], 1015, Rz 20, m.w.N.).

Die [X.]ezeichnung des angefochtenen Urteils als "[X.]erufungsurteil" und die [X.]ezeichnung der Familienkasse als "[X.]erufungsbeklagte" beruhten im Streitfall ersichtlich auf einem Versehen und begründen keine Zweifel am Prozessbegehren des [X.].

2. Die Revision ist auch begründet. Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Kindergeldanspruch des [X.] für das [X.] erloschen ist, weil das Schreiben des [X.] vom 29. Dezember 2010 nicht geeignet gewesen sei, den Eintritt der Zahlungsverjährung zu unterbrechen.

a) Gemäß § 47 [X.] erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 [X.]) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232 [X.]). Der Anspruch auf das als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gewährte Kindergeld stellt einen solchen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 [X.]) dar.

Da der Eintritt der Verjährung von Amts wegen zu prüfen ist, liegt es nicht im Ermessen der Familienkasse, auf eine Geltendmachung der Verjährung zu verzichten ([X.]F[X.]-Urteil vom 7. Februar 2002 VII R 33/01, [X.], 569, [X.] 2002, 447, Leitsatz 5).

b) Die Zahlungsverjährung (§ 228 [X.]) hinsichtlich des Kindergelds für das [X.] trat frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 ein.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 [X.]). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Kindergelds wirksam bekanntgegeben worden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]albsatz 1 [X.]). Selbst wenn --wozu das [X.] keine Feststellungen getroffen [X.] eine Kindergeldfestsetzung für 2005 noch vor Ablauf des Jahres 2005 erfolgt wäre, wäre daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 Zahlungsverjährung eingetreten. Denn der Anspruch auf Kindergeld wird frühestens am [X.]eginn des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für den betreffenden [X.] erfüllt sind (§ 220 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG).

c) Der Antrag des [X.] vom 29. Dezember 2010 war geeignet, die Zahlungsverjährung hinsichtlich des Kindergelds für das [X.] zu unterbrechen.

Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird die Zahlungsverjährung u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Der Antrag des [X.] ging am 29. Dezember 2010 und damit vor Ablauf der [X.] (31. Dezember 2010) bei der zuständigen [X.]ehörde ein. Dass der Zugang des Schreibens bei der Dienststelle der [X.] in A eine fristwahrende Wirkung entfalten konnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

aa) Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG ist Aufgabe des [X.]undeszentralamts für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes --FVG--). Die [X.] stellt dem [X.] zur Durchführung dieser Aufgabe ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Die Familienkassen sind Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 [X.]). Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren [X.]ezirk der [X.] seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

bb) Im dreistufigen Aufbau der [X.] erfolgt die Aufgabenerfüllung auf [X.] durch die Agenturen für Arbeit (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die bei den Agenturen für Arbeit als unselbständige Nebenstellen eingerichteten Geschäftsstellen werden im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung (vgl. § 368 Abs. 1 Nr. 1 [X.] III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Damit sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass solche Nebenstellen weiterhin zur ortsnahen Aufgabenerledigung eingesetzt werden ([X.]TDrucks 15/1515, S. 104; [X.] in [X.], [X.], [X.], [X.], 5. Aufl., § 367 Rz 17). Auch wenn die Nebenstellen nach außen die [X.]ezeichnung "Arbeitsamt" führen durften (vgl. § 368 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) sollte damit jedoch keine Verselbständigung der Nebenstellen verbunden sein ([X.]TDrucks 13/4941, S. 217; ebenso Wendtland in [X.], [X.], § 367 Rz 22). Daneben eröffnet § 367 Abs. 2 Satz 2 [X.] III der [X.] die Möglichkeit, besondere Dienststellen einzurichten.

cc) Zwar ist die Familienkasse i.S. des § 6 Abs. 1 [X.] eine eigenständige [X.]ehörde, da sie in funktioneller [X.]insicht selbständig Aufgaben und [X.]efugnisse der öffentlichen Verwaltung gegenüber den [X.]n wahrnimmt (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 6 [X.] Rz 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 1 Rz 230). Die Selbständigkeit besteht insbesondere auch gegenüber den von den Agenturen für Arbeit auf anderen Rechtsgebieten --etwa dem [X.] III-- wahrzunehmenden Aufgaben. Aus dieser funktionellen Selbständigkeit folgt jedoch nicht, dass die Familienkassen auch in personeller und organisatorischer [X.]insicht vollständig von den übrigen [X.]ereichen der [X.] getrennt sind und ihre Aufgaben in umfassender Weise autark wahrnehmen. Vielmehr liegt es im Wesen der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 10 FVG vorgesehenen Organleihe, dass die [X.] die Dienststellen, welche die Aufgaben der Familienkassen wahrzunehmen haben, auch entsprechend dieser Zielsetzung zur Verfügung stellt. Soweit die einzelne [X.] daher Serviceeinrichtungen bereit hält, die nicht eindeutig erkennbar nur der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des [X.]ereichs der Familienkassen dienen, ist auch eine Zurechnung von [X.]andlungen dieser Serviceeinrichtungen gegenüber der Familienkasse nicht ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, soweit die [X.] die Aufgaben der Familienkassen in einer besonderen Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 [X.] III konzentriert. Auch wenn hierdurch die [X.] in organisatorischer, personeller und finanzieller [X.]insicht gebündelt werden, schließt dies nicht aus, dass daneben gleichwohl zur Erfüllung dieser Aufgaben in [X.] auf Personal und Infrastruktur des übrigen [X.]ereichs der [X.] zurückgegriffen wird.

dd) Im Streitfall befand sich der Wohnsitz des [X.] in [X.] im [X.]ezirk der --unstreitig-- bei der [X.] [X.] eingerichteten Familienkasse. Da die [X.] [X.] in A eine unselbständige Außenstelle eingerichtet hatte, eröffnete sie insoweit einen weiteren (ortsnahen) Zugang für den [X.]ürger.

Unabhängig von der Frage, ob [X.] auch an dieser Außenstelle oder nur in der [X.]auptstelle bearbeitet werden, sind jedenfalls die [X.]andlungen zentraler Serviceeinrichtungen der [X.]aupt- und der Außenstelle der [X.] [X.] --wie z.[X.]. des [X.] oder der Poststelle-- der Familienkasse zuzurechnen, soweit sie in [X.] tätig werden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Familienkasse geltend gemachten Umstand, wonach die [X.] zum 1. Februar 2005 in einer besonderen Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 [X.] III konzentriert worden seien. Dass auch insoweit keine vollständige [X.]erauslösung aus der Infrastruktur der [X.] [X.] stattgefunden haben kann, ergibt sich bereits daraus, dass auch die Eingangsstempelung vom 5. Januar 2011 als Eingangsbehörde die "[X.]" [X.] und nicht etwa --als besondere Dienststelle-- die "Familienkasse" [X.] ausweist. Dies belegt vielmehr, dass zentrale Serviceeinrichtungen der [X.] weiterhin sowohl in [X.] als auch außerhalb dieses [X.]ereiches zuständig blieben. Entsprechend ist auch der Eingangsstempel der Außenstelle A geeignet, einen Nachweis über den noch im [X.] erfolgten Zugang des Schreibens vom 29. Dezember 2010 bei der Familienkasse [X.] zu erbringen.

ee) Im Übrigen weist der [X.] --ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme-- darauf hin, dass die über die Internetseite des [X.]undeszentralamts für Steuern eröffnete Suchfunktion auch in ihrer derzeitigen Fassung für den Wohnsitz des [X.] die Außenstelle A als zuständige [X.]ehörde für [X.] ausweist.

Eine etwaige Absicht, Anträgen von [X.]n erst ab Zugang bei der [X.]auptstelle der [X.] [X.] rechtliche Wirkungen beizumessen, wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt des Außenauftritts der [X.]ehörde nicht hinnehmbar.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kindergeldanspruch des [X.] möglicherweise bereits durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. [X.]) erloschen ist. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob die Kindergeldfestsetzung der Familienkasse des öffentlichen Dienstes, auf der die [X.] bis Dezember 2004 beruhte, aufgehoben wurde oder fortbestand. Insoweit weist der [X.] für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

a) Wurde die Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes nicht aufgehoben, wirkt sie für die neu zuständig gewordene Familienkasse der [X.] zunächst fort (ebenso [X.]lümich/Treiber, § 72 EStG Rz 76; [X.] in [X.]/[X.]itz/[X.], [X.], Kommentar, § 72 Rz 74; [X.] 72.3.1 Abs. 7 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, [X.]St[X.]l I 2009, 1030). Die Familienkasse der [X.] kann die weitere Kindergeldzahlung auf Grundlage dieser Festsetzung fortführen. Die Frage der Festsetzungsverjährung stellt sich in diesem Fall nicht.

b) [X.]at die Familienkasse des öffentlichen Dienstes die Kindergeldfestsetzung hingegen aufgehoben, kommt eine Festsetzungsverjährung in [X.]etracht. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) wäre hinsichtlich des Kindergelds für das [X.] bereits mit Ablauf des Jahres 2009 abgelaufen. Der ursprüngliche Antrag des [X.] gegenüber der Familienkasse des öffentlichen Dienstes wäre nicht geeignet, eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 [X.] auszulösen. Selbst wenn die Familienkasse zunächst eine unbefristete Festsetzung vorgenommen und diese ab einem späteren Monat wieder aufgehoben hätte, wäre der ursprüngliche Antrag hierdurch als in vollem Umfang verbeschieden anzusehen (s. hierzu [X.]F[X.]-Urteil vom 26. Juni 2014 III R 6/13, juris, Rz 16), so dass mangels offenen Antrags keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 [X.] mehr eintreten könnte. Der Antrag vom 29. Dezember 2010 wäre hingegen erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung eingegangen.

c) Die entsprechenden Feststellungen sind nunmehr nachzuholen. Sollten die betreffenden Akten nicht mehr vorhanden sein, ginge die fehlende Feststellbarkeit eines entsprechenden Aufhebungsbescheids nach den Regeln der objektiven [X.]eweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Familienkasse. Es wäre deshalb von einer fortbestehenden Festsetzung für beide Kinder auszugehen.

Meta

III R 25/13

25.09.2014

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. November 2012, Az: 12 K 1566/11, Urteil

§ 67 EStG 2002, § 6 AO, § 19 AO, § 5 Abs 1 Nr 11 FVG, § 120 Abs 3 FGO, § 228 AO, § 31 EStG 2002, § 368 SGB 3, § 367 Abs 2 S 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2014, Az. III R 25/13 (REWIS RS 2014, 2633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 36/19 (Bundesfinanzhof)

Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen Kindergeldes


III R 21/18 (Bundesfinanzhof)

Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren


III R 28/20 (Bundesfinanzhof)

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. …


10 K 1379/15 (FG München)


7 K 100/19 (FG München)

Auslegung einer Klageschrift, Abgrenzung der sachlichen von der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, Rechtsfolgen des Verstoßes …


Referenzen
Wird zitiert von

7 K 100/19

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.