(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Fußnote Paragraph
(+++ § 231 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 4 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
11.02.2025 | Synopse | Alte Version laden. |
07.01.2021 | Synopse |
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