Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 9 BN 4/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 5687

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Gegenstand

Vorteil im Straßenbaubeitragsrecht; Vorteils- und Nutzenzurechnung


Leitsatz

Der Einwand, der Nutzen des Einzelnen sei bei vom Gemeinwesen bereit gestellten Gütern, namentlich bei Straßen im Gemeingebrauch, nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar, vermag angesichts des Standes der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung einen bundes(verfassungs)rechtlichen Klärungsbedarf zum Begriff des Vorteils im Straßenbaubeitragsrecht (hier: § 8 KAG S-H ) und zur (behaupteten) Erforderlichkeit einer strengeren Interpretation des Äquivalenzprinzips nicht zu begründen.

Gründe

1

Die auf den [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die [X.]eschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Grundsatzfrage 1:

Ist die Möglichkeit, von einem Grundstück eine Zugangs- oder Abfahrtsmöglichkeit zu einer vorhandenen [X.], einem Weg oder Platz zu haben, nach deren Ausbau ein "Vorteil", der eine Gemeinde berechtigt bzw. berechtigen kann, nur von den Eigentümern dieser Grundstücke ([X.]) und nicht sonstigen Nutzern einen [X.]eitrag ([X.]nausbaubeitrag) zu verlangen?

Ist eine gemeindliche [X.]nbaubeitragssatzung, die durch ein [X.]kommunalabgabengesetz dazu berechtigt und/oder verpflichtet wird, mit dem Grundgesetz (Gleichheitssatz/Äquivalenzprinzip) vereinbar?

Ist das entsprechende [X.]kommunalabgabengesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?

Grundsatzfrage 2:

Schließt Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 14, Artikel 20 GG es aus, dass - gestützt auf ein [X.]gesetz - hier § 8 [X.] - eine gemeindliche [X.]nbaubeitragssatzung über die Deckung des Aufwandes für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen i.S.d. § 242 [X.]auG[X.], die Gemeinde berechtigt, für den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen i.S.d. § 242 [X.]auG[X.] [X.]eiträge von Grundeigentümern zu erheben, denen der Ausbau, die Erneuerung und/oder der Umbau solche 'Vorteile' bringen soll?

Grundsatzfrage 3:

Schließt Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 14, Artikel 20 GG das Recht einer Gemeinde aus, aufgrund einer [X.]nbaubeitragssatzung i.V.m. einem Kommunalabgabengesetz, von Grundeigentümern, deren Grundstücke an vorhandenen Ortsstraßen gelegen sind, [X.]eiträge für Vorteile dafür zu verlangen, dass die [X.]n ausgebaut werden und aufgrund der räumlich engen [X.]eziehung der Grundstücke zur [X.] erfahrungsgemäß angenommen werden könne, dass von ihnen aus die [X.] in stärkerem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als von anderen Grundstücken und dies zu einer Steigerung ihres Gebrauchswertes führe?

Grundsatzfrage 4:

Schließt Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 14, Artikel 20 GG es aus, dass eine Rechtsprechung die Gemeinden berechtigt, für den Ausbau, für die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen i.S.d. § 242 [X.]auG[X.] aufgrund einer Satzung der Gemeinde i.V. gestützt auf ein [X.]gesetz, [X.]eiträge von Grundeigentümern für einen Vorteil zu verlangen, wenn der Vorteil nur darin besteht, dass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, die ausgebaute, erneuerte oder umgebaute [X.] im Rahmen des Gemeingebrauchs zu nutzen, wie alle anderen Nutzer auch?

Grundsatzfrage 5:

Schließt Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 14, Artikel 20 GG es aus, dass eine gemeindliche [X.]nbaubeitragssatzung i.V.m. einem Kommunalabgabengesetz eines [X.] das Recht begründet, [X.]eiträge für die Nutzung bzw. die Möglichkeit einer Nutzung einer ausgebauten, erneuerten oder umgebauten [X.] allein von den Grundeigentümern zu verlangen, von deren Grundstücken die Möglichkeit der Zu- und Abfahrt zu der [X.] besteht, wenn der Vorteil allein darin besteht, dass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, die ausgebaute, erneuerte oder umgebaute [X.] im Rahmen des Gemeingebrauchs zu nutzen, wie alle anderen Nutzer auch?

Grundsatzfrage 6:

Schließt Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 1, Artikel 2, Artikel 14, Artikel 20 GG es aus, im [X.]nausbaubeitragsrecht einen [X.]eitrag für einen Vorteil zu verlangen, der dem Grundstück durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung [X.] deshalb zuwachsen soll, weil es zur [X.] in einer besonderen räumlich engen [X.]eziehung steht und diese bestimmten Grundstücke sich von allen anderen darin unterscheiden, dass aufgrund ihrer räumlich engen [X.]eziehung zur Einrichtung erfahrungsgemäß angenommen werden könne, dass von ihnen aus die [X.] in stärkerem Umfang in Anspruch genommen werden könne, als von anderen Grundstücken und dass dies zu einer Steigerung ihres Gebrauchswertes führt, obwohl die nicht messbar ist?

Grundsatzfrage 7:

Darf die Verwaltungsrechtsprechung von den Erkenntnissen der Finanzwissenschaft und der [X.], die für die Gestaltung und die rechtliche Ausgestaltung des öffentlichen Abgabesystems (primär) zuständig sind, abweichen? Darf sie die Regeln und Prinzipien, die der gerechten [X.]elastung der [X.]ürger dienen, hier insbesondere das Äquivalenzprinzip, eigenmächtig ausweiten, wenn das aus der Sicht der Finanzwissenschaftler und Steuerrechtler zu willkürlich erhobenen [X.]eiträgen führt?

Grundsatzfrage 8:

Schließen das Äquivalenzprinzip und damit Artikel 3 GG es aus, [X.]eiträge zu erheben, wenn ein fiktiver Vorteil behauptet wird, der aus einer räumlich engen [X.]eziehung der Grundstücke zur [X.] bestehe, die zu einer stärkeren Inanspruchnahme der [X.] führe, obwohl der [X.]nausbau die Häufigkeit der Nutzung der [X.] nicht beeinflusst?

Grundsatzfrage 9:

Schließen das Äquivalenzprinzip i.V.m. Artikel 3 GG es aus, [X.]eiträge zu erheben, wenn ein fiktiver Vorteil aus einem Vergleich der Grundstücke an einer ausgebauten [X.] mit Grundstücken abgeleitet wird, die vom Ausbau nicht betroffen sind?"

3

Der vorstehende Katalog von - überwiegend inhaltsgleichen, sich lediglich in der Akzentuierung von [X.] unterscheidenden - Fragen und die umfängliche [X.]eschwerdebegründung können dahingehend zusammengefasst werden, dass die [X.]eschwerde die Frage geklärt haben will, ob die vorgenannten [X.]estimmungen des Grundgesetzes, namentlich Art. 3 Abs. 1 GG, und das Äquivalenzprinzip die Erhebung von [X.] mangels eines zurechenbaren und messbaren Vorteils der Anlieger ausschließen. Die [X.]eschwerde zielt auf den Vorteilsbegriff. Sie verneint bereits dem Grunde nach, dass einem [X.]nanlieger durch eine [X.]nausbaumaßnahme ein die [X.]eitragserhebung legitimierender Vorteil zuteil wird. Sie hält einen solchen Vorteil für "rein fiktiv" und "konstruiert", zum einen weil er aus einem unzulässigen Vergleich mit Grundstücken (an anderen [X.]n) abgeleitet werde, die von dem Ausbau nicht betroffen seien; zum anderen fehle es an einer häufigeren Nutzung und damit an einer gesteigerten Inanspruchnahme der [X.] durch die [X.]eitragspflichtigen sowie an einer Steigerung des Gebrauchswertes. Gestützt auf Stimmen aus der Finanzwissenschaft und Steuerrechtslehre vertritt die [X.]eschwerde die Ansicht, dass bei öffentlichen Gütern, zu denen auch [X.]n im Gemeingebrauch zählten, eine messbare Vorteils- und Nutzungszurechnung nicht möglich sei ([X.]eschwerdebegründung S. 36 f.). Deshalb sei eine strengere Interpretation des Äquivalenzprinzips erforderlich ([X.]eschwerdebegründung S. 38).

4

Damit wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des [X.]undesrechts nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5

1. Der in § 8 des Kommunalabgabengesetzes des [X.] Schleswig-Holstein ([X.]) - wie auch in vergleichbaren [X.]gesetzen - enthaltene [X.]egriff des "Vorteils", der eine [X.]eitragspflicht der Anlieger zu einem [X.]nausbau begründet, gehört dem gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nichtrevisiblen [X.]recht an. Eine Zulassung der Revision zur Klärung von Fragen zum kommunalabgabenrechtlichen Vorteilsbegriff kommt daher grundsätzlich nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. Januar 1976 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 7 S. 7 und vom 14. Februar 1977 - [X.]VerwG 7 [X.] 161.75 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 9 S. 10 ).

6

2. Die von der [X.]eschwerde formulierten Fragen gewinnen auch nicht dadurch grundsätzliche [X.]edeutung und werden nicht dadurch zu solchen des revisiblen Rechts, dass die [X.]eschwerde die Vereinbarkeit der genannten landesrechtlichen Norm (teilweise unter Hinweis auf ihre Ergänzung durch kommunales Satzungsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung) mit dem Grundgesetz in Zweifel zieht.

7

Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Unvereinbarkeit von [X.]recht (in der für das Revisionsgericht maßgeblichen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht) mit [X.]undes([X.])recht gerügt, so kann sich daraus ein [X.]edarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur ergeben, wenn die Auslegung der bundes([X.])rechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft, nicht aber, wenn allenfalls das [X.]recht klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 15. Dezember 1989 - [X.]VerwG 7 [X.] 177.89 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 20 und vom 14. September 2006 - [X.]VerwG 9 [X.] 2.06 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 44 Rn. 5 m.w.N.). Dem hieran auszurichtenden [X.] wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgeblichen Vorschriften des irrevisiblen [X.]rechts als [X.]rechtlich bedenklich angesehen werden. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich   b e i   d e r   A u s l e g u n g   dieser bundes([X.])rechtlichen   M a ß s t a b s n o r m   Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen, die sich nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen ([X.]eschluss vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 4 m.w.N.).

8

a) Was die von der [X.]eschwerde angeführten Maßstäbe des [X.]undes([X.])rechts betrifft, ist vorab festzuhalten:

9

aa) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es keinen einheitlichen, bundes([X.])rechtlich vorgegebenen [X.]egriff des [X.]eitrags gibt, an den die [X.]undes- oder [X.]gesetzgebung gebunden wäre (Urteil vom 14. April 1967 - [X.]VerwG 4 [X.] 179.65 - [X.]VerwGE 26, 305 <309> = [X.] 401.80 Preuß. Verwaltungsgebührengesetz <1923> Nr. 1 S. 7 und [X.]eschluss vom 14. Februar 1977 a.a.[X.]). Allerdings ist der kommunale [X.]eitrag durch bestimmte Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet: Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung: Das Gemeinwesen stellt eine besondere Einrichtung zur Verfügung. Wer davon besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen. Hiernach ist der Gedanke der Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, der den [X.]eitrag abgaben-, aber auch [X.]rechtlich legitimierende Gesichtspunkt. Dies bestimmt auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der [X.]eitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab. [X.]eitragspflichtig können nur diejenigen sein, die besondere Vorteile von der gemeindlichen Einrichtung haben (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 20. Mai 1959 - 1 [X.]vL 1, 7/58 - [X.]VerfGE 9, 291 <297 f.>, vom 16. Oktober 1962 - 2 [X.]vL 27/60 - [X.]VerfGE 14, 312 <317> und vom 26. Mai 1976 - 2 [X.]vR 995/75 - [X.]VerfGE 42, 223 <228>; ähnlich bereits [X.]eschluss vom 4. Februar 1958 - 2 [X.]vL 31, 33/56 - [X.]VerfGE 7, 244 <254 ff.>). Dabei reicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (potentielle Inanspruchnahme) der Einrichtung durch die [X.]eitragspflichtigen aus ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. Januar 1995 - 1 [X.]vL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 [X.]vR 403, 569/94 - [X.]VerfGE 92, 91 <115>).

bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass der von der [X.]eschwerde thematisierte allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das ebenso angesprochene Äquivalenzprinzip als auf den [X.]eitrag bezogener Ausdruck des allgemeinen [X.]rechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - [X.]VerwG 8 [X.] 28.86 - NVwZ 1988, 159 <160>) dem [X.] bei der Erhebung und [X.]emessung von [X.]eiträgen nur sehr weite Grenzen setzen, die insbesondere nicht mit denjenigen des von der [X.]eschwerde hervorgehobenen Vorteilsprinzips identisch sind ([X.]eschlüsse vom 30. April 1996 - [X.]VerwG 8 [X.] 31-32.96 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 37 S. 5 und vom 22. März 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 5.06 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 49 Rn. 9). Dabei besagt das Äquivalenzprinzip lediglich, dass der [X.]eitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf und nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen [X.]eitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil verletzt ist (Urteil vom 24. September 1987 a.a.[X.]).

cc) In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist weiter, dass es dem Normgeber ([X.]) gestattet ist, abgabenrechtliche Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an [X.] eines Sachbereichs angeknüpft wird (vgl. etwa Urteil vom 25. August 1982 - [X.]VerwG 8 [X.] 54.81 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 20 S. 4). Dabei kann er sich auch auf Erfahrungstatsachen stützen und mit Wahrscheinlichkeitsmaßstäben arbeiten. Geklärt ist schließlich, dass derartige Pauschalierungen und Typisierungen unter den Maßgaben der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit widersprechen (vgl. [X.]eschluss vom 30. April 2009 - [X.]VerwG 9 [X.] 60.08 - [X.] 401.9 [X.]eiträge Nr. 57 Rn. 4 f.).

b) Hiervon ausgehend genügt die [X.]eschwerde und ihre [X.]egründung in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines bundesrechtlichen Klärungsbedarfs.

Dafür reicht es nicht aus, in Frage zu stellen, ob die landes- und satzungsrechtlich begründete [X.]eitragspflicht für [X.]nausbaumaßnahmen "mit dem Grundgesetz vereinbar" ist (Frage 1 a.E.), oder eine Kette von [X.] aneinanderzureihen (Fragen 2 bis 6). Damit wird nicht aufgezeigt, inwieweit hinsichtlich der von der [X.]eschwerde angeführten bundes([X.])rechtlichen Maßstabsnormen über den bislang erreichten Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung hinaus weiterer Klärungsbedarf besteht. Das gilt auch, soweit die [X.]eschwerde Rechtsprechung des [X.]undes[X.]gerichts zur Rechtfertigung nichtsteuerlicher Abgaben ([X.]eschwerdebegründung S. 25 f.) und zum allgemeinen Gleichheitssatz anführt ([X.]eschwerdebegründung S. 27). Vielmehr erschöpft sich die [X.]eschwerdebegründung - nach Darstellung des Ablaufs des Normenkontrollverfahrens ([X.]eschwerdebegründung S. 3 bis 12), der [X.]egründung des angefochtenen Urteils ([X.]eschwerdebegründung S. 12 bis 16), der Auflistung der Grundsatzfragen ([X.]eschwerdebegründung S. 17 bis 19) sowie der Rechtsprechung und Literatur zum Vorteilsbegriff im [X.]nausbaubeitragsrecht ([X.]eschwerdebegründung S. 20 bis 23) - nach Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels in einer allgemeinen Kritik der Ausbaubeitragspflicht von [X.]n ([X.]eschwerdebegründung S. 24, 28 bis 40). [X.] dieser Kritik ist oben (Rn. 3 dieses [X.]eschlusses) zusammengefasst. Diese Kritik betrifft indes [X.]recht, nämlich die Annahme eines die [X.]eitragserhebung legitimierenden Vorteils und die zutreffende [X.]estimmung des Kreises der [X.]eitragspflichtigen sowie des [X.]eitragsmaßstabs durch die jeweilige Satzung. Ein Klärungsbedarf hinsichtlich der erwähnten bundesrechtlichen Maßstabsnormen wird damit nicht dargetan.

Namentlich wird damit nicht aufgezeigt, warum Art. 3 Abs. 1 GG eine strengere Interpretation des Äquivalenzprinzips erfordere. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt (vgl. [X.] 2010, 211 = [X.] 2011, 174), dass im [X.] aufgrund der "räumlich engen [X.]eziehung" der Grundstücke zu der auszubauenden [X.] "erfahrungsgemäß angenommen werden kann, dass von ihnen aus die [X.] in stärkerem Umfang in Anspruch genommen werden kann als von anderen Grundstücken und dass dies zu einer Steigerung ihres Gebrauchswertes führt, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt" ([X.] unten). Es hat die von der [X.]eschwerde verlangte "Konkretisierung des Vorteilsbegriffs" - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - damit zurückgewiesen, dass dem [X.] ein Gestaltungsspielraum zukomme, nach welchen Maßgaben im Einzelnen die Anliegervorteile zu bemessen und wie diese von den Vorteilen der Allgemeinheit abzugrenzen seien. Dieser Gestaltungsspielraum sei nur mit [X.]lick auf die Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes sowie allgemeiner [X.]rechtlicher Prinzipien, etwa die aus Art. 3 GG abzuleitenden Gebote der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit zu überprüfen ([X.] Mitte). Dieser Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Satzung im Einzelnen unterzogen ([X.] bis 15). Auf diese "[X.]", die den erwähnten Prinzipien gerade gerecht werden soll, geht die [X.]eschwerde mit keinem Wort ein.

Die Kritik der [X.]eschwerde erschöpft sich letztlich darin, dass sie dem auf einer typisierenden [X.]etrachtung ("erfahrungsgemäß") beruhenden Vorteilsbegriff des § 8 [X.] in der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (Möglichkeit der gesteigerten Inanspruchnahme und Gebrauchswertsteigerung der [X.] aufgrund ihrer engen räumlichen [X.]eziehung zur [X.]) ihre gegenteilige Ansicht entgegensetzt, wonach bei [X.]n im Gemeingebrauch eine derartige Vorteils- oder Nutzenzurechnung nicht möglich sei. Dies ist kein tauglicher Weg, um eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zu erreichen. Mit ihrer These von der Unmöglichkeit der Vorteils- oder Nutzenzurechnung im [X.]nbaubeitragsrecht geht die [X.]eschwerde von tatsächlichen Annahmen aus, zu denen keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen des [X.] vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass der Vorteil der [X.]eitragspflichtigen "nur darin besteht, dass die Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, die ausgebaute (...) [X.] im Rahmen des Gemeingebrauchs zu nutzen, wie alle anderen Nutzer auch" (Frage 4). Es hat vielmehr den die [X.]eitragserhebung legitimierenden Vorteil auch in der mit dem [X.]nausbau verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks gesehen. Es hat auch nicht festgestellt, dass diese Steigerung des Gebrauchswertes "nicht messbar" sei (Frage 6 a.E.).

Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, dass die [X.]eschwerde sich zur [X.]egründung ihrer These auf Meinungen in der Finanzwissenschaft und Steuerrechtslehre stützt ([X.]eschwerdebegründung S. 36 bis 38). Es trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu, wenn die [X.]eschwerde die Finanzwissenschaft und Steuerrechtslehre als "für die Gestaltung und die rechtliche Ausgestaltung des öffentlichen Abgabensystems (primär) zuständig" bezeichnet (Frage 7). Dies sind sie nicht. Diese Aufgabe kommt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes allein dem dafür demokratisch legitimierten Normgeber (auf [X.]undes-, [X.]- oder Kommunalebene) zu. Dessen normative Festlegungen (hier: das Vorteilserfordernis als Voraussetzung einer [X.]eitragserhebung) sind im Falle eines Rechtsstreits, sofern die Normen auslegungsbedürftig sind, von den Gerichten ggf. näher zu konkretisieren. Der Finanzwissenschaft und Steuerrechtslehre kommt hierbei nicht mehr und nicht weniger als eine dienende, Gesetzgebung und Rechtsprechung im besten Falle bereichernde Rolle zu. Soweit also in der von der [X.]eschwerde zitierten Literatur die Ansicht vertreten wird, dass der Nutzen des Einzelnen bei vom Gemeinwesen bereit gestellten öffentlichen Gütern, namentlich bei [X.]n im Gemeingebrauch, "nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar" sei ([X.]eschwerdebegründung S. 38), so ist dies gewiss   e i n e   (beachtliche) Meinung. Dies ändert für die hier in Rede stehende Frage der Zulassung der Revision aber nichts daran, dass hierzu keinerlei Tatsachenfeststellungen des [X.] vorliegen. Auch wird von der [X.]eschwerde mit keinem Wort erwogen, ob die von ihr angezweifelte Vorteils- und Nutzenzurechnung mit [X.]lick auf den weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Normgebers ([X.]s) und dessen [X.]efugnis zur Typisierung und Pauschalierung von Lebenssachverhalten nicht gleichwohl [X.]rechtlich gerechtfertigt sein kann.

Meta

9 BN 4/10

16.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Mai 2010, Az: 2 KN 2/09, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 137 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 8 KAG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 9 BN 4/10 (REWIS RS 2011, 5687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5687


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1892/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1892/11, 07.01.2013.


Az. 9 BN 4/10

Bundesverwaltungsgericht, 9 BN 4/10, 16.06.2011.


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