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PDF anzeigen[X.] ZR 286/00vom13. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 13. Juni 2002beschlossen:Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil [X.] des [X.] vom 5. Juli 2000übersteigt 60.000 DM nicht.Gründe:[X.] hat den Wert der Beschwer der Klägerin in [X.] mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das ent-spricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage inden Tatsacheninstanzen und ist insbesondere auch mit ihren Ausführungen indem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 S. 2 und 3 vereinbar.Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwernunmehr damit, daß ihr Gesamtschaden durch den unterbliebenen Verzicht aufdie Umsatzsteuerbefreiung der Praxisvermietung (§ 4 Nr. 12 a, §§ 9, 27 Abs. 2Nr. 3 UStG), welchen sie dem Beklagten anlastet, sich schätzungsweise [X.] belaufe. Die Beschwer betrage mit einem angemessenen [X.] für das Feststellungsbegehren somit knapp 97.000 DM.- 3 -II.Der [X.] ist an die Wertfestsetzung des [X.] nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dem [X.] aber darin beizutreten, daß die Beschwer der Klrin die Revisionssumme(§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht erreicht. Abweichend von § 4 Abs. 1 1. [X.] ist die Beschwer insoweit nach den Verltnissen bei [X.] am 14. Juni 2000 zu bestimmen (vgl. [X.], [X.]. v.8. Februar 2000 - [X.], [X.], 1343 m.w.N.). Neue Tatsachen,die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, können auch mit dem Antrag [X.] der Beschwer noch vorgetragen werden; sie sind glaubhaft zumachen (Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rn. 13 m.w.[X.] Die Klrin hatte bis zum Ende des Berufungsverfahrens noch nichtabschließend vorgetragen, wie sie den mit ihrer Feststellungsklage dem [X.] nach verfolgten Schaden berechnen wollte. Auszugehen war [X.] (§§ 2, 3 ZPO) in dem nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maß-gebenden Zeitpunkt daher von den Eckpunktangaben ihres vorgenanntenSchriftsatzes vom 14. Januar 2000, die, soweit nötig und möglich, durch objek-tive Kriterien der Schadensberechnung erzt werden mußten. [X.] aus der Revisionsbegrr Klrin vom 23. November 2000nebst anliegender Stellungnahme der Rechtsanwltin und Steuerberaterin Z.haben jedenfalls mangels Glaubhaftmachung außer Betracht zu [X.] Der geltend gemachte Schaden der Klrin besteht in einem Liqui-dittsnachteil durch unterbliebene Vorsteuererstattung im Jahre 1994 von- jetzt angegebenen - 93.255,76 DM. Die Klrin kann entgegen der [X.] -nung ihrer Revisionsbegrigenen Steuervorteil der tatschlichenGestaltung (keine Option) nicht wie die Teilleistung eines Scigers nach§ 367 BGB vorrangig auf Zinsen und Kosten ihrer Liquidittsscfung ver-rechnen, die den Optionsvorteil ersetzen sollte. Die allenfalls [X.] und Kosten dieser Liquidittsscfung, die durch laufende Steuerer-sparnisse wieder [X.], liegen aber nur zwischen 40.000 und 50.000 DM,wobei die vom Jahre 2007 ab eintretenden Vorteile nicht einmal bercksichtigtsind. Der gesctzte Aufwand dieser Zwischenfinanzierung ist fr die Festset-zung der Beschwer nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maûgebend und weicht auchnicht auffllig von den entsprechenden Ausfrungen der Klrin in den Tat-sacheninstanzen, insbesondere ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2000, ab.[X.][X.]Ganter[X.]Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 286/00 (REWIS RS 2002, 2818)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2818
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