Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 205/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7349

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/13
vom

6. März 2014

in der Abschiebungshaftsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§ 43, 62
[X.] das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anord-nung der Abschiebungshaft auf und unterlässt dabei versehentlich eine Ent-scheidung über den aktenkundigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrig-keit der Haftanordnung, so ist der Beschluss gemäß §
43 FamFG
auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergänzen; wird ein solcher Ergän-zungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des [X.] mit Fristablauf (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März 2014
-
V [X.]).

[X.], Beschluss vom 6. März 2014 -
V [X.]/13 -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Der Betroffene trägt die Kosten des [X.].
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Mit der Beschwerde hat sich der Betroffene gegen die [X.] des Amtsgerichts vom 4. November 2013 gewendet und hat zu-gleich die Feststellung beantragt, dass ihn der angefochtene Beschluss in sei-nen Rechten verletzt hat. Das [X.] hat die Haftanordnung mit dem [X.] Beschluss vom 2. Dezember 2013 aufgehoben. Am 5.
Dezember
2013 hat der Betroffene die Ergänzung des Beschlusses im [X.] auf den Feststellungsantrag beantragt und am 30. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nachdem das [X.] den Beschluss am 6.
Januar 2014 um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ergänzt hat, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde zurückgenommen und beantragt, von der Erhebung von Kosten abzusehen und die zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen der Behörde aufzuerlegen.
1
-
3
-
II.
Der Betroffene hat die Kosten des [X.] gemäß §
83 Abs.
2, §
81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu tragen, weil die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste. Im Hinblick auf die Haftaufhebung fehlte es an der erforderlichen Beschwer; der Feststellungsantrag blieb aufgrund des fristgerecht gestellten [X.] vor dem [X.] anhängig und konnte deshalb nicht zum Gegenstand des [X.] ge-macht werden.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen (Beschlüsse vom 30.
August 2012 -
V [X.], [X.] 2013, 37 und vom 14. Oktober 2010
-
V [X.], FGPrax
2011, 39 Rn. 12 f.). [X.] das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den aktenkundigen Feststellungsantrag zu entscheiden, so ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefoch-tenen Entscheidung hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (dazu Senat, Beschluss vom 6. März 2014
-
V [X.], zur [X.] bestimmt). Enthalten die [X.] dagegen -
wie hier -
keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des [X.] gemäß §
43 FamFG insoweit auf Antrag nachträglich um eine Sachentscheidung zu ergän-zen; nur letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Wird ein solcher Ergänzungsantrag nicht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des [X.] mit Ablauf der in § 43 Abs. 2 FamFG bestimmten Frist von 2
3
-
4
-
zwei Wochen. Er kann dann lediglich zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden; anders liegt es nur, wenn er im Wege einer zulässigen Erwei-terung erneut in das noch anhängige Verfahren eingeführt werden kann (Kei-del/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn. 12; zu § 321 ZPO [X.], Versäum-nisurteil vom 16. Februar 2005 -
VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791
f.).
2. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 04.11.2013 -
7 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2013 -
5 T 448/13 -

4

Meta

V ZB 205/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. V ZB 205/13 (REWIS RS 2014, 7349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7349

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